Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 27.03.1958 – 4 StR 246/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2256 052

Im Kamen des volkes In der Strafsache gegen

geboren an: In ED in sp, #21. in Untersuchungshaft,

. wegen versuchten Totschlags u.a.

.hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 7: August 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus ala Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

"für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. März 1958 wird verworfen. '

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j . .

Ihm wird die seit dem 28. März 1958 erlittene

Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Ak

Posen Son

A 2o

gründe§

—— “em

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags, begengen in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall, in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB, diese Verbrechen und Vergehen sämtlich begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 StVG und wegen fahrläsuiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 SiVG j zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Moneten Zuchthaus verurteilt worden. Die Erteilung einer Fahreri:cubnis:?. ist für immer untersagt worden,

Im Laufe des 30. September 1957 hatte der Angeklagte, nachdem er gefrübstiückt und Mittag gegessen hatte, insgesamt etws 13 Gläser zu 20/100 helles Bier und etwa 10 Weinbrandverschnitt getrunken. Am Abend um 19 Uhr überließ ihm sein Onkel auf seine Bitiem seinen Pkw Mercedes. Er holte seine Freundin Hannelore SchB aus deren Wohnung in HB zb. Sie nahm neben ihm auf dem Vordersitz Platz. ür fuhr sodann auf die SchwiBstraße in Richtung O@Bstraße.Diese ist gegenüber der SchvD- straße vorfahrtberechtigt. Deshalb stoppte der Angeklagte vor der Kreuzung dieser straßen und brachte das Fahrzeug vollständig zum stehen. är selbst blickte links in die O@WWBstraße hinein, um sich zu vergewissern, ob von dort lahrzeuge über die Kreuzung hinwegfshren wollten. Obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und obwohl er wußte, daß dies seine Pflicht gewesen wäre, unterließB er es, auch nach rechts in die Oiipeiraße zu blicken,

un me

m urn

umn were mem

nm.

3; -

um festzustellen, ob sich von dort Fahrzeuge nühcerten.

Er forderte lediglich die Zeugin Sch@B auf, nach rechts in die I@Wstraße zu schen, ob von dort "freie Bahn sci", Das tat die Zeugin, Sie blickte nach rechts, sah keine Fahrzeuge und teilte dies dem Angeklagten mit.

In diesem Zeitpunkt betrug der Blutalkoholspiegel des Angeklagten mindestens 1,1 höchstens 1,4 %0. Er befand sich in einem leichten Rauschzustand. Ihm war jedoch nicht anzumerken, daß er große Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. j

Die Kreuzung ist übersichtlich. Es ist ohne Schwierigkeil möglich, Qurch Blicke nach links und nach rechts in die O@WBstraße festzustellen, ob sich auf dieser vorfahrtsberechtigten Straße Fahrzeuge näherten. Es war um diese Zeit dunkel, jedoch war die Kreuzung durch helle Gaslaternen susr&ichend erleuchtet. |

Nachdem der Angeklagte von der Zeugin Sch gehört hatte, deß von rechts kein Fahrzeug käme, fuhr er wieder an und wollte die O@WPstraße überqueren, um auf der Schv@lllBstroße. sodann weiterzufahren. Als er sich mit seinem Fahrzeug, und zwar mit dessen Vordsrrädern, in der Mitte der zwei SYraßenbabnschienen, die auf der VB- straße lagen, befand, hörte er durch einen Zuruf der Zeugin Sch und sah auch durch einen raschen Blick nach rechts zugleich selbst, daß sich von rechts ein bMoterradfahrer aus der O@WWstraße näherte, um über die Kreuzung SchvBstreße\hinüberzufahren. Es handelte sich um den llotorradfahrer GW, der auf einem Kraft-

-4ı- rod mit ctwa 35 km/st Geschwindigkeit in der Richtung Innenstadt fFuhr. Er fuhr vorschriftsmäßig auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn. Um nach „öglichkeit einen Zusammenstoß mit dem Kraftrad zu vermeiden, beiätigte der Angeklagte die Fußbremse seines Wagens und riß zugleich das Steuer nach links. Obwohl auch GEB versuchte, sein Kraftrad durch scharfes Bremsen zum Stehen zu bringen, fuhr der Angeklagte mit seinem bereits etwas nach links gesteuerten \agen in die linke Seite des Kraftrads des Zeugen CB, und zwar in die Mitte des Rades. Hierdurch schlug das Rad zu Boden, während CP infolge des Anpralls durch die rechte Vorderseite (Kotflügel) des .„agens etwa 1 1/2 m hoch geschleudert wurde, auf den rechten vorderen Oberteil der Kühlerhaube mit einer Hand oder einem Fuß aufschlug und dann mit dem Körßer unmittelbar vor dem rechten Vorderrad des ‚agens zu Fall kam. Beim Aufpralı auf das Eflaster platzte GEB eine Augenbraue. Weitere Verletzungen hat er durch diesen Zussmmenstoß nicht davongetragen.

Der Angeklagte und die Zeugin Sch hatten gesehen, daß der Personenwagen den Zeugen CEEP angefahren hatte und dieser durch den Anprall hochgeschleudert und unmittelbar von dem Mercedeswagen auf das Pflaster geschleu-Gert worden war. In diesem Augenblick bekam der Angeklagte Angst. Es lag ihm jetzt nur noch daran, auf jeden Fall fortzufuhren, um sich dem Zugrifi der Polizei zu entziehen, Da er wußte, daß GEB, von dessen Verletzungen er keine genauen Vorstellungen hatte, vor seinem Pkw lag, schaltete er sofort den Rückwärtsgang ein und setzte den

Pr 4.73

- 5.

Vagen etwa 1 m zurück. Denn er nahm an, daß er nur mit einem gewissen Schwung über den Körper CB hinwegsfehren könnte. Genaue Vorstellungen darüber, wie der xörper CD vor seinem Wagen lag, hat sich der Angeklagte hierbei nicht gemacht. Auf jeden Fall aber wußter, daß der Zeuge wenige Zentimeter vor seinem Pkw lag. Nachdem er einen Geter zurückgefahren war, schaltete er den 1. Gang ein, ließ die Kupplung ziemlich ruckartig los, gab Vollgas und fuhr mit dem rechten Vorderrad über den Bauch des Zeugen GEB von der rechten bis zur linken Beckenseite. Hierbei hob sich der Pkw, und dadurch merkten die Zeugin Sch@B und auch der Angeklagte, daß sic 'tatsächlich über den Körper hinwegfubren. Da der Angeklagte schon vorher das Steuerrad nach links eingeschlagen hatte, Zuhr der Wagen lediglich mit dem rechten Vorderraö, nicht aber auch wit dem rechten Einterraä über den Köver Ci:

Wenn es, wie der Tatrichter feststellt, bei diesem Verhalten in erster Linie der Wunsch des Angeklasten war, um jeden ?reis vom Unfallort fortzukommen, so erkanıte er doch, daß dies in der Weise, wie er es ausführte, lediglich durch Überfahren des vor ihm liegenden Gb möglich war. schon beim Rückwärtsfahren stellte sich bei ihm die Vorstellung ein, daß er GB durch das überfahren des mittelschweren Mercedeswagens sehr wohl töten konnte. wenn er auch nicht den Willen hatte, CB Aurch das Überfohren auf jeden Fall zu töten, er vielmehr in erster Linie auf jeden Fall vom Unfallort fortkommen wollte, so war er. doch, falls ihm sein Vorhaben nicht anders gelingen würde als dadurch, daß er GB tötete, mit dieser Bötung einverstanden.

-6 -

Nunmehr Zuhr der Angeklagte mit überihöhter Geschwindigkeit in wilder Fahrt durch verschiedene 3traßen davon, obwohl ihm die Zeugin Sch zugerufen hatte, er müs.:e anhalten, da sie jemanden überfahren hätten. „ährend seiner Fluchtfahrt überholte er einmal vorschriftswidrig eine haltende Straßenbahn auf der linken Seite. „enige üinuten nach der Flucht nahm der Verkehrspolizist Hai auf einem Kraftrad die Verfolgung auf. Lierbei bemerkte er, daß der Angeklagte übermäßig schnell und ohne sücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer fuhr. Als der Angeklaste die. -

. Verfolgung bemerkte, erhöhte er seine Geschwindigkeit

und bog nach rechts in die #iflerstraße ein, obne vorher durch ‘den rechten Winker seine Absicht der Fahrtänderung anzuzeigen. Uhne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer setzte er seine Flucht fort. Er bog plötzlich aus der - straße stark nach links in die Stresemannstraße ein, wiederum ohne die Fahrtänderungsabsicht anzuzeigen und ohne sücksicht darauf, daß die ihm von der FiBetraße entgegenkommenden Fahrzeuge gegenüber seinem Wagen nach Linksabbiegen vorfahrtsberechtigt waren. Deshafb mußten zwei Fahrzeuge, die ihm aus der Diipstraße entgegenkamen, Scharf bremsen, wobei .dae. eine von beiden stark ins Schleudern kam und nur mit Mühe einen Zusammenprall mit dem Angeklagten vermeiden konnte. üchließlich wur-

de ‚der Angeklagte nach weiterer Verfolgung gestellt.

Er hat in seiner Einlasoung. jediglich geleugnet, den willen gehabt zu haben, über den vor seinem Wagen liegenden Zeugen GEB hinwegzufahren, und überhaupt gemerkt zu haben, daß er über CE hinwegfuhr. Diese Linlassung hat das Schwurgericht für widerlegt erachtet.

6

ne

Pr

- 1- Der Angeklsgte hatte keine Fahrerlaubnis.

Das Schwurgericht hat auf Grund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die Vorzussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 5tGB verneint.

Der Angeklagte hat insoweit Revision eingelegt, äls er wegen versuchten Totschlags und der damit in Tateinheit stehenden Straftaten verurteilt worden ist.

Br rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften; Die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Rüge erörtert werden.

I. Er macht geltend, daß die Feststellung de schwurgerichts, er habe gesehen, daß der Verletzte vor seinem wagen niedergefallen war, auf einem Zirkelschluß. beruhe. Die Rüge greift nicht durch, ie dem Urteil zu entnehmen ist, hat das schwurgericht den Schluß, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß GP vor seinem Wagen lag, deraus gezogen, daß die neben ihm sitzende Hannelore sch dies gesehen habe, und Zolgert ersichtlich hieraus, daß unter diesen Umstünden auch der Angeklagte es erkannt habe.

Denn der Tatriohter führt ausdrücklich aus, daß der Angeklagte lüge, wenn er dies in Abrede stelle. Der aus dem erwähnten Umstand gezogene Schluß des Schwurgerichts ist möglich und daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar. enn das Schwurgericht weiter ausführt, daß Zurücksetzen des wagens um einen Meter habe nur den Sinn haben können, mit

..—

-8-

Schwung über den Körper des Verletzten zu fahren, so sind auch gegen diesen Schluß rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ersichtlich hat das schwurgericht daraus, daß der Angeklagte den \fagen zurücksetzte, den üchluß gezogen;

es sei ihm bekannt gewesen, daß GB vor dem liagen gelegen habe, da sonst das Zurücksetzen des Wagens - zumal er sich so schnell wie möglich von der Unfallstelle ent-

fernen wollte - nicht erklärbar sei. Hierin liegt entge-

gen der Ansicht der Revision kein Zirkelschluß. Im übrigen ist der Tatrichter in seiner Meinung, der Angeklagte habe davon Kenntnis gehabt, daß Greve vor seinem Wagen lie-

‚§ 6, ersichtlich auch dadurch bestärkt worden, daß die

neberi dem Angeklagten sitzende Zeugin Sch dies zesehen hat,

II. Es widerspricht auch nicht den Regeln der Technik, daß, wenn ein schon teilweise eingeschlagenes Vorderrad eines Personenkraftwagens über einen Menschen fährt, beide oder eines der Hinterräder nicht über diesen hinwsgzugehen brauchen.

III. Es ist ebenfalls nich® erfahrungswidrig, daß durch das Überfahren eines Menschen mit dem Vorderrad eines Hercedeswagens 170 nur Beckenprellungen entstehen. Fälle solcher Art mögen allerdings selten sein, liegen jedoch nicht außerhalb des Rahmens des Möglichen.

IV. Auch die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften greift nicht durch. Der Beschwerdeführer meint, das Schwurgericht habe sich in Widerspruch zu dem Gutachten eines der vernommenen Sachverständigen gesetzt.

Ak.

+ ut ee nn

fe? RER

FR

DLR

nn nn 2,

> una gen ven Tee Verne

-9_

Unter diesen Umständen hätte es seine eigene abwsichende Ansicht im Urteil näher begründen müssen. Hierin will

er anscheinend eine Verletzung des $'267 StPO erblicken., Die angebliche Abweichung des Tatrichters von der Ansicht eines Sachverständigen ist jedoch aus dem für das Revisionsgericht allein maßgebenden Urteilsinhalt nicht erkennbar. Grundlage für die Urteilsfindung ist nicht dag schriftliche Gutachten, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Bereits aus diesem Grund greift die züge nicht durch.

Der Angeklagt ist ferner der Meinung, das Schwurgericht habe nicht aus eigener Sachkunde feststellen können, daß der Angeklagte nicht in einer "Paniksituation" gehandelt habe. Hiermit will er anscheinend zum Ausdruck bringen, daß das Schwurgericht über diese Frage einen sachverständigen habe hören müssen. Da dies nicht geschehen sei, läge eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Diese Meinung geht jedoch fehl. Das Schwurgericht konnte hier :ınach.. pflichtmässigem Ermessen darüber Befinden, ob es zu dieser Frage die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hielt. Daß es aus eigener Sachkunde entschied, ist aus Rechtsgründen nieht:.zu beanstanden.

V. Die Sachrüge gab zu einer ‚allgemeinen Nachprüfung des Urteils Anlaß. Das Schwurgericht ist zutreflend davon : ausgegangen, daB das in fortgesetzter Handlung begangene Vergehen des Fahrens ohne Führerschein die weiteren Streftaten, nämlich den versuchten Totschlag, begangen in Tateinheit mit den weiteren im Urteil genannten „traftaten, und die fahrlässige Körperverletzung nicht zu einer einzigen Handlung zusammenfassen konnte, Hiermit befindet es

- 10 -— sich in Einklang mit der „echtsprechung, nach welcher eine minderschwere strafbare fortgesetzte Handlung "nicht die Kraft hat, durch Tateinheit mit mehreren unter sich selbständigen schwerer strafbaren Handlungen" diese zu

einer einheitlichen Tat zu verbinden (BGHSt 1, 67, 69; 3, 165 f).

Es liegt auch kein Rechtsirrtum darin, daß das Schwurgericht sowohl den. versuchten Totschlag als euch die Zahrlässige Körperverletzung als in Tsteinheit mit dem Fahren ohne Führerschein (§ 24 StVG) stehend erachtet hat. Da auf der einen Seite die rechtliche selbständigkeit der schwerer strafbaren Handlungen des versuchten Totschlags und der fahrlässigen Körperverletzung durch das fortgesetzte Fahren ohne Führerschein nicht berührt wird, andererseits diese Handlungen jeweils mit dem Fahren ohne Führerschein zusammenfielen, steht jede dieser selbstän-

digen Straftaten in Tateinheit mit dem Vergehen des Fahrens

ohne Führersthein.

Jh

- 11 -

Da das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen läßt, war die Kevision zu verwerfen.

Baldus Dr. Peetz “ Busch

Dr. Dotterweich . Lang-HBinrichsen