Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 20.03.1958 – 4 StR 38/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 38/58 2252 058
InNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Friseur und Maskenbildner Heinz Gerhard St ned aus EB, dort geboren em BB. ED a: 2:2. in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall *
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1958, aıı der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD . als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- Die Revision des Angeklagten gcgen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12, Scptember 1957 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er von der Anklage des gcmeinschaltlichen Dicbstahls von vier Chron-Zierfelgen in KW (5. 15 Nr. 9 der Anklage-- schrift) freigesprochen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Die seit dem 13. September 1957 erlittene Unter-
suchungshaft wird, soweit sie drei llonaie übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat in der Zeit vom 4. bis zum 25. Juli 1956 vier abgestellte Kraftwagen entwendet und in vier weiteren Fällen zusammen mit verschiedenen Wittätern, die dabei Schaufenster oder Glasscheiben in Fingangstüren zertrümnmner- “ten, bei der diebischen Tegnahme fremder beweglicher Sachen mitgewirkt. Das Landgericht ist für alle acht'Fälle von einem Gesamtvorsatz des Angeklagien ausgegangen und hat ihn wegen fortgesetzien schweren Diebstahls im kücklall zu einer Zuchthausstrafe von vier Jehren verurteilt. In einem weiteren Fall, in dem sein Begleiter bei einer Shell-Tankstelle in id ) vier Chrom- -Zierfelgen entwendeic, hält die Stralkammer seine Einlassung nicht für widerlegt, daß er diesen Diebstahl nicht verabredet und während aessfn Ausführung geschlafen habe. Sie hat diesen Fall bei der Bestrafung des Angeklagten unberlicksichtigt gelassen, ihn aber nicht insoweit
freigesprochen.
. Die Revision erklärt zwar ausdrücklich nur, daß die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werde, vertritt aber ' in der Revisionsbegründungsschrift vor allem die Meinung, daß das Landgericht seiner Aufklärungspilicht nicht genügt habe.
Sie hat nur teilweise Erfolg. Zee
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1, Die Aufklärungsrüge wird darauf gestützt, daß die Verteidigung vor der Hauptverhandlung die Beiziehung eines schriftlichen Gutachtens über den Geisteszustand des Angceklegten aus den Akten 16 KIs 14/51 des Landgerichts Düsseldorf beantragt, die Strefkamner aber weder dieses Gutachten zur Verlesung gebracht, noch den demalicen Sachverständigen selbst vernommen habe. Nach der Sitzungsnicderschrift sind die /kten 16 LKs 14/51 suszugsweise verlesen worden und Segenstand der mündlichen Verhondlung gewesen (Bd. III Bl.
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schriftliches Gutachten erstreckt hat, erklärt sich dadurch, daß ein solches in jenem Verfahren gar nicht erstattet worden war. Vielmehr ist der Sachverständige Dr. TED nur in der Haupiverhandlung zur Trage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen worden. Aber auch wenn die Gründe des demaligen Urteils, die den Inhalt seines Gutachtens wicdergeben, in der Hauptverhandlung der Sirafkammer zu dem jetzt vorliegenden Verfahren nicht verlesen sein sollten, würde das den Angeklagten nicht beschweren; denn die Strafkemner hat die Angaben des Verteidigers über den Inhalt jenes Gutachtens bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt.
In diesem Sinne het sie nämlich den Umstand verwertet, daß der Angeklagte "seine gute Stellung bei dem Theater inTolge seiner Vorstrafen verlor und sich dadurch in seiner Verzweiflung wieder zu neuen Straftaten hinreißen ließ",
2. Im Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte u.a. als hinreichend verdächtig bezeichnet worden, durch eine weitere selbständige Handlung zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Kap die Zierfelgen des an einer Shell-Tankstelle abgestellten Volkswagens entwendet zu haben, Das Landgericht höit ihn insoweit nicht für überführt, meint aber, daß es hierzu eines Freispruchs nicht bedürfe, da das Gericht in allen Fällen eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (UA 6 und 11). Das ist rechtsirrig. Da der Eröffnungsbeschluß insoweit von einer selbständigen Handlung ausgegansen war, die Straikammer aber die Anklage in diesem Punkte nicht für erwsislich hielt, mußte der Angeklagte hierzu freigesprochen werden (BGH NW 1952, 432; Loewe--Rosenberg, Ann.T& zu § 260 StPO).
Das Revisionsgericht berichtigt in diesem Punkte das engefochtene Urteil gemäß § 354 Abs. 1 SiPO,
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3, Im übrisen aber ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urtciis keinen weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Daher war seine Revision zu verwerfen. .
Rotberg . Bauer Seibert
Hoepner. Dr. Hengsberger
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