Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 20.03.1958 – 4 StR 18/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_18/58
2252 072 1
Im Nanen des Volkes
In der Strafsarhe
gegen
den Justizoberwachimeister Helmut T EEE aus Schi. geboren an &. EB ED :: Eu sis Bep-
GERNE,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 20. März 1958, an der teilgenommen habens
" Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bund esrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt GEEEEEEED> als Vertreter dsr Bundesanwaltschaft, Justizangsstellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘ des Landgerichts in Detmold vom 4. November 1957
wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.
Von Rechis wegen
sr
Ras Lendgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen versuchter Abtreibung zu einer Gesamtstirafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat Revision nur ingoweit eingelegt, als er wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Er beanstandet das: Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. "
Die Revision.hat keinen Erfolg.
i. Die auf die Nichterfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge kann schon darum keinen Erfclg haben, weil sic entgegen der V rschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 SiFO nicht die Beweismittel nennt, deren sich der Tatrichier zur weiteren £rforschung des Sachverhalts hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168),
2, Auch die Sachrüge geht fehl. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Bestrafung des Angeklagten aus § 174 Nr, 1 StGB. Des Landgericht verkennt nicht, daß ein bl.,ßes Arbeitsverhältnis nicht genügt, um eine Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspfllicht des Arbeitgcbers zu begründen. äs befindet sich aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wenn es davon ausgcht, deß ein solches Verhältnis nicht nur auf ausdrücklichen Abmachungen zwischen _ den für die minderjährige Person zrziehungsberechiigten, sondern schon auf der tatsächlichen Gestaltung der Umstände
‘des Käädchens eus dem Eindruck von dem Stand ihrer körper-
. fahrung jedes Tatrichters; es ist nicht anzunchmen, deß die
heruhen kann, unter denen der Arbeitgeher und die minder. jährige Person zusammenleben (vgl. RGSt 77, 311; BGHSt 1 55; !, 292). Ohne Rechtsfehler schließt die Strafkamner auf solche Bindungen und Beziehungen besonderer Art, die dem Angeklagten eine Verantwortung auch für die sittliche Haltung seiner 17-jährigen Hausengsstellten Himi De auferlegten, daraus, daß das Mädchen zur Zeit der Tat "in sei. ner Entwicklung etwas zurückgeblieben und noch unselbständig! war (UA 12), daß es in der Familie des Angeklagten zunächst erst den Haushalt erlernen sollte (UA 4), völlig im Haushalt des Angeklagten lebte und während dieser Zcit "räumlich und zeitlich soweit von ihren Eltern entfernt war, deß diese die Aufsicht über ihre Tochter und ihre Betreuung nicht mehr aus üben konnten". Die Revision trägt selbst vor, daß diese Entfernung von den Eltern eiwa 50 km betrug; ob zwischen Sch a ne EEE eine Kraftomnihusverbindung bestand, ist entgegen dex Meinung der Revision hier ohne Bedeutung. Denn auch dann badurfte dieses Kädchen in dem vom Landgericht festgestellten Entwicklungsstand wegen ihrer Trennung vom Elternhaus noch eine Stütze und Leitung in ihrer Lebensführung (vgl. RGSt 77, 311), die ihr unter den gegebenen Verhältnissen nur die Eheleute Vo gchben konnten. Daß sie bei Abwesenheit der Ehefrau VD üen Haushalt hin und wieder allein versorgen sollte und allein in einem Zimmer schlief, sieht der Annahme des "Anverirantseins" in jene Sinns nicht entgegen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht seine Überzeugung von der zur Tatzeit bestehenden Aufsichts- und Betreuungsbedürftigkeit
lichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der Hauptverhandlung gewonnen hat. Daß jugendliche Zeugen vor Gsricht meisiens bescnders gehemmt wirken, ist einc alltägliche Er-
Strafkammer diese Erfahrung nicht berücksichtigt haben sollte,
äntgegen der Meinung der Revision ergibt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß eine 17-jährige Hausangestellte, für die ihre Eltern den Dienstvertrag abgeschlossen haben und die in gewisser räumlicher Entfernung von ihren Eltern ganz im Haushalt ihrer Arbeitgeber wohnt, wegen der größeren Selbstän-- digkeit und Selbstsicherheit, die junge Mädchen dieses Alters heute durchweg haben mögen, ohne ausdrückliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigien niemals ihrem Arbeitgeber zur Aufsicht und Betreuung anvertraut sein könnten. In dem Fall, den das Urteil BGHSt !, 231 ff behandelt, handelte es sich um eine von etwa 50 käherinnen einer Kleiderfabrik. Das NW 1955, 1237 Nr. 15 abgedruckte Urteil des 2. Strafsenats beiraf ebenso wie die derin angeführten Urteile 53 StR 873/52 vom !. April 1953 und 1 StR 385/54 vom ' 1. Februsr 1955 jugendliche Kädchen, die sich ihre Stellung als Kellnerin, Hausgehilfin oder Buffetfrüäulein ohne Kitwirkung ihrer Eltern, die sich zum Teil überhaupt nicht mehr um sie kümmerten, besorgt hatten. Die schon erwähnten Festistellungen des Landgerichts zum vorlicgenden Fell zeigen im Gegensatz dazu, daß die in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zurückgebliebene Kimi Drawe zum ersten Mal in einen fremden Haushalt kem, dort die Hausuirischaft erlernen sollte und auch bei den Eneleuten VD -unächst Bedenken gegen ihre Einstellung als Hausgehilfin erweckie, weil’ sis "noch jung und bis dahin noch nicht von Haus gewesen war",
Der Tatrichter konnte auch daraus, daß die Kheleute TommEED zsuf die Verwendung und Gestaltung der Freizeit des Mädchens Einfluß genommen und sie angehalten haben, nicht zu viel auszugshen und nicht so lange zuszubleiben, dis Überzeugung gewinnen, daß sich der Angeklegte seiner Verantwortung für die sittliche Haltung des Zädchens bewußt
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war. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer die Möglichkeit nicht gesehen hätte, aus jener Binilußnahne auf das Mädchen euch einen anderen Schluß zu zichen, z.B. den von der Revision gezogenen,'daß es dem Angeklagten nur auf die Erhaltung der Arbeitskraft seiner Angestellten an. gekommen sei. Bei dieser Sachlage aber wäre der vom Landgericht gezogene Schluß mit der Revision nur angreifbar, wenn er denkwidrig wäre oder gegan die Lebenserfahrung verstieße. Beides ist nicht der Fall.
Auch im übrigen ergibt die Prüfung des zu $ '74 Nr, StGB ergangsnen Urteils, die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßt ist, keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten:
Rosberg Sauer Seibert
Hoepner Dr, Hengsberger
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