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BGH Entscheidung vom 19.03.1958 – 2 StR 80/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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.2_StR 80/58 2265 041

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen 1. den Rechtsanwalt Karl-Heinric af von HB GREEN a ’

2. die Hausfrau Heyka Gräfin von H - 7 b. ZU, very. , gesch. ‚ geboren am 1923

wegen Untreue u.&.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichtier Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Scharpenseel

Bunäsesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ragt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a» als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;s

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1957 im Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafen mit den Feststollungen hierzu aufgehoben. "

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verlandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtismittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Tu

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Gründe§

Die Strafkammer hat verurtcilt;

den angeklagten Ehemann wegen gemeinschaTftlicher Untreue zu zehn Monaten Gefängnis und zu 1000 DI Geldstrafe, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis,

die angeklagte Ehefrau wegen gemeinschaftlicher Untreue und wegen Betruges in fünf Tällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jakr und Sechs Monaten Gefängnis und zu 1000 DM Gelästrafe, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis. "

Beide Angeklagte haben Revision eingelegt; die Revision der angeklagten Ehefrau ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegeh Untreue und wegen Betruges im Falle "Vereinigte Werkstätten Di beschränkt. Die Rechtsmittel führen nur im Strafausspruch zu einem Toilerfolg.

Verfahrensrechtlich machen beide Revisionen lediglich geltend, daß die Strafkammer die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verleizt habe. Diese Rügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt.

a) Schuldspruch:

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemein-. schaftlicher Untreue ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Strafkammer sieht die Untreue zutreffend darin, daß die Angeklagten ein für ihren Privatgebrauch bestimutes Kraftfahrzeug mit dem Verkaufserlös für das Grundstiick der Frau zu finanziert haben, indem sie deren Forderung gegen die BGEED-verxe in Eöhe von 9000 DM

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zur Sicherung des ihnen für den Ankauf des Fahrzeuges gewährten Kredits an die Nationalbank abgetreten haben, Auf Grund der vertraglichen Absprachen äurften sie aber den Verkaufserlös, soweit er nicht Trau | zufloß, aur zur Tilgung der gemeinschaftlichen Ceschäfisschulden verwenden und mußten den Überschuß in eine Bausparkasse einzahlen oder durch den Ankauf eines neuen Grundstücks gesichert anlegen. Daran sollte auch durch die ihrem Inhalte nach weitere Fassung der notariellen Vollmacht nichts geändert werden, Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten bedeutete die Sicherungsabbretung für Frau Egg einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten auch vorsätzlich und in bewußtem und gewollten Zusammenwirken gehandelt. Bei der klaren Sachlage bedurfte es hierzu keiner weiteren Begründung.

Die Ausführungen der Revision gchen fehl, Sie gründen sich auf die Annahme, daß die Strafkamer die Untreue ia einer Erschleichung der erweiterten (notariellen) Vollnacht zur Grunästücksveräusserung und in einem Hüßbrauch dieser Vollmacht geschen habe. Diese Annahme ist aber, wie oben ausgeführt ist, falsch. Ter Zweck der notariel- ‚en Vollmacht, ihr Zustandekommen und ihre Rochtswirksankeit sind für die in der abredewidrigen Verwendung des Verkaufserlöses liegende Untreuehandlung ohne Bedeutung. Deshalb kam es auch auf die von der Revision vermißte Vernehmung des Notarbürovorstehers nicht an. Was dic Revision im übrigen in diesem Zusammenhang vorträgt, richtot sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,

2. Die Verurieilung der angeklagten Ehefrau wegen Betruges im Falle"Vereinigte Werkstätten DB" ist im

Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Strafkammer sind zwar nicht immer eindeutier. Insbesondere ist zweifelhaft, was sie unter einem Gefährdungsbetrug versteht. Diese Unklarheiten beeinträchtigen indessen den Bestand des Urteils nicht.

Nach den Feststellungen verpflichtete sich die Angeklagte gegenüber den Vereinigten Werkstätten in 2] &@: iie vesteliten Möbel durch Einlösung der zu diesem Zweck begebenen vier Wechsel an den zuvor festgelegten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. Nit Cieser Erklärung täuschte sie die Lieferfirma. Denn sie war angesichts ihrer schlechten Vermögenslage nicht imstande, die Zahlungstermine einzuhalten. Dessen war sie sich bei Angabe. ‚ihrer Verpflichtungserklärung bewußt. Sie war sich auch cerüber klar, daß die Vereinigten Werkstätten die Möbel nicht ausgeliefert hätten, wenn ihnen dies bekannt geviesen wäre, Denn sie waren nur !kurzfristig",d.h. im Umfang der vereinbarten Zahlungstermine kreditbereit.

Indem die Vereinigten Werkstätten durch die Täuschung veranlaßt wurden, die Möbel auszuliefern, haben sie zu ihrem Schaden über ihr Vermögen verfügt. Denn die Hingabe solcher Wechsel war keine entsprechende Gegenleistung Tür die Besitzübertragung der Möbel. Auch das wußte die Angeklagte nach den Feststellungen. Ohne Bedeutung ist es für die Entscheidung, daß sich die Angeklagte in äcr Folgscreit durch andere Geschäfte in Gie Lage versetzte, einen Wechsel tatsächlich am Fälligkeitstage einzul.ösen. Für die Bemessung des Vermögensschadens bei einen Betrug, der, wie hier, bei der Eingehung eines Vertrages begangen wird, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend (RGSt 68, 5379, 380). Die Strafkammer brauchte deshalb auch nicht

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aufzuklären, inwieweit die Vereinigten Werkstätten

im Endergebnis geschädigt blieben und ob. wann und in welchem Umfange die Angeklagte die Wechsel tatsächlich später eingelöst hat. Im übrigen ergeben die UrteilsfTeststellungen entgegen der Behauptung der Revision, das nach der Überzeugung der Strafkammer nur ein Wechsel am Fälligkeitstage eingelöst wurde. Ein zweiter Wechscl mußte prolongiert werden. Die restlichen beiden Wechsel wurden jedenfalls nicht eingelöst. Das ergibt sich aus der Feststellung, daß die Wechsel "auch das erwartete Schicksal genommen" hätten.

Keinen Einfluß hat es auf die Entscheidung, daß die Wechsel die Unterschrift der Frau Egg als Arzertantin trugen. Das wäre nur anders, wenn Frau zB: worauf auch die Strafkammer hinweist, ihrerseits in der Lage und willens gewesen wäre, die Wechsel an Tälligkeilstage einzulösen. Das war aber nach den Urteilsfaststellungen nicht der Fall. Frau Ed bes23 an in Betracht kommenden Werten nur noch das bereits belastete Grundstück, Über das sie wegen ciner zugunsten des angeklagten Ehemanns eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht einmal frei verfügen konnte. Damals wollte sie mit diesem Grundstück für die Wechselverpflichtungen der angeklagten Ehefrau auch noch nicht einstehen.

b) Strafausspruchs

Hinsichtlich der erkannten Freiheitsstrafen enthält das Urteil keinen die Angeklagten benachteiligenäsn Rechtsfebhler.

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Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch insofern durchgreifende Bedenken, als die Strafkammer die Höhe der wegen der Untreue ausgesprochenen Geldstrafen nicht begründet hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafen die zwingende Vorschrift des § 27 c Abs. 1 StGB beachtet hat. Wie schon dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die Höhe der Gelästrafen nach der zur Zeit der Verurteilung gegebenen wirtschaftlichen Lage des Täters zu bemessen. Denn es soll verhindert werden, daß der Täter die Geldstrafe nicht aufbringen kann, mit der weiteren Folge, daß er in Wirklichkeit zu einer Freiheitsstrafe in Gestalt einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wird (BGH NIW 1952, 34). Die Geldstrafen sind hier nicht so niedrig, daß der Betrag als solcher schon den Schluß zuließe, die Strafkammer habe § 27 c Abs. 1 StGB beachtet. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sich die erforderlichen genauen Unterlagen Tür die Vermögenslage der Angeklagten nicht gewinnen. Festgestellt ist lediglich, daß die Angeklagten überschuldet sind und für ein Kleinkind zu sorgen haben. Ob sie sich noch beruflich betätigen und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist nicht ersichtlich.

Die Strafkammer wird aus diesem Grunde in neuer Verhandlung die Vermögensverhältnisse der Angeklagten aufklären und die Geldstrafen danach festsetzen müssen, wie die Angeklagten dez Eingriff in ihr Vermögen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage zur Zeit der Verurteilung trifft. Da der aufgezeigte Mangel die Strafzumes-

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sung im übrigen nicht beeinflußt, bleibt die Aufhebung des Urteils auf den Ausspruch über die Goldstrafen beschränkt.

Baldus Busch Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges