Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 5 StR 6/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_6/58
2220 029
Im Namen des_ Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Hafenarbeiter Gustav 7 EEE zus Tı EEE dort geboren am CE 1905,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretir in als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angseorädneı.
Die Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung des sachlichen Rechtes. Das Rechtsuittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beschuldigte den Tatbesiand eines versuchten und eines schweren Diebstaäls erfüllt hat.
Die Strafkammer sieht weiterhin den Tatbestand der 85 244, 245 StGB als gegeben an, teilt jedoch die Rückfallvoraussetzungen nicht ausreichend mit. Der Beschuldigte ist zwar ausweislich der Urteilsgründe schon am 20.Januar 1949 wegen Rückfalldiebstahls bestraft worden. Das setzt voraus, daß er mindestens zwei der schon vorher erhaltenen und im Urteil wiedergegebenen Strafen wegen Diebs;5ahls ganz oder teilweise verbüßt hat, oder daß sie ihm erlassen worden sind. Ob das zutrifft, hätie jedoch das Landgericht in diesem Verfahren erneut prüfen und bejahendenfalls in den Urteilsgründen mitteilen müssen. Das ist nicht geschehen. Das Revisionsgericht kann Mängel des Urteils zur Frage der Rückfallvoraussetzungen nicht durch Einsichtnahme in die Akten beheben.
Nun brauchte der Mangel zwar den Bestand des Urteils noch nicht zu gefährden. Denn der versuchte einfache und der vollendete schwere Diebstahl wären auch dann eine mit Strafe bedrohte Handlung gemäß § 42b StGB, wenn der Beschuldigte nicht rückfällig wäre. Aber das Urteil leidet an einem weiteren Fehler, der jedenfalls zwingt, es aufzuheben.
Die Strafkammer hat den § 42b StGB angewendet, weil der Beschuldigte die beiden Straftaten "im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB" begangen habe, "wie sich aus den genannten, das Gericht
überzeugenden Gutachten der Sachverständigen" ergebe. Diese Wiedergabe lediglich des Gesetzeswortlautes ist keine Feststellung im Sinne des § 267 StPO, die dem Revisionsgericht die Möglichkeit gibt, zu überprüfen, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Zurechnungsunfähigkeit ausgeht. Dieser Begriff hätte in Tatsachen aufgelöst werden müssen. Dieses Erfordernis kann nicht durch die Bezugnahme auf die "überzeugenden!" Gutachten der Sachverständigen ersetzt werden.
Hierdurch wird außerdem die Besorgnis erweckt, das Landgericht sei von einer unzutreffenden Auffassung seiner Stellung gegenüber den Sachverständigen ausgegangen.
Der Sachverständige ist ein Gehilfe des Richters. Er hat dem Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund besonders sachkundiger Beobachtungen gewonnen werden kann, und das wissenschaftliche Rüstzeug vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Der Sachverständige ist jedoch weder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das gilt auch für die Frage, ob und in welchem Maße ein Angeklagter oder Beschuldigter zurechnungsfähig ist. Sie hat der Richter auf Grund des vom Sachverständigen bekundeten Befundes grundsätzlich selbst zu entscheiden. Das schließt freilich nicht aus, daß der Sachverständige sich auch darüber äußert, wie er die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit beurteilt. Dem sollte sich aber der Tatrichter - wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 7,238,240 ausgeführt hat - nicht einfach anschließen. Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen. Das ist hier nicht
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der Fall. Insoweit heißt es im Urteil nur:
"Der Sachverständige Dr.wildhazen hat unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten vom 8.kKärz 1957 ausgeführt, daß auf den Beschuldigten die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB zutreffen. Desgleichen hat der Oberarzt Dr.Voss unter Bezugnahme auf sein Gutachten vom 2.Juli 1957 überzeugend dargelegt, daß der Beschuldigte schwachsinnig ist und darüber hinaus möglicherweise noch an den Folgen einer Lues und an anomalen Altersabbauerscheinungen leide. Auch er hat unter diesen Umständen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB für gegeben erachtet."
Im übrigen wären im vorliegenden Falle nähere Ausführungen gerade deshalb nicht zu entbehren gewesen, weil der Beschuldigte von beiden Sachverständigen als schwachsinnig bezeichnet war. Dabei ist nicht ohne weiteres klar, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB vorliegen. Schwachsinnige fallen oft nur unter § 51 Abs.2 StGB, bisweilen nicht einmal das (vgl. hierzu Mezger in IK 8.Aufl. § 51 Anm.8 b4 , 10 c bb ß).
Da das Urteil keine ausreichende Begründung für die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten und damit für die Anwendung des § 42b StGB enthält, muß es aufgehoben werden. Auf die weitere Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, brauchte der Senat daher nicht einzugehen.
Er weist in diesem Zusammenhange nur noch auf folgendes hins
Bei der Prüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigten berücksichtigt die Strafkammer, daß der Beschuldigte gesund (gemeint ists körperlich gesund) und "nach seinen
- bh.
eigenen Angaben" in der Lage ist zu arbeiten. Figene Angaben eines Angeklagten oder Beschuldigten können nur dann zu seinem Nachteile verwendet werden, wenn sie erwiesen werden. Das Landgericht hätte also sagen müssen, ob es die Angaben des Beschuldigten glaubt.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker