Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 5 StR 550/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 550/57
Im Namen des vo1x 2220 027
In der Strafsache gegen
den Kohlenhändler Franz PD ED zus To. dort geboren on EB 1313,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.März 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in üer Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Franz BEE gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 30.März 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. %
- Von Rechts wegen -
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Der Angeklagte Franz BEE is: wesen fortges gewerbsmäßiger iHlehlerei. wegen cines weiteren Tall
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e es da gewerbsmäßigen Hehlerei und wegon Diebstahls zu einer
Gesamtstrafe von zwei Jahrcn und vier Konaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urte’l rüg+t Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmitte). hat keinen Erfolg.
1.) Unzulässig ist dic Revision, soweit sie sich gegen die Feststellungen wendct, neue Tatsachen vorbringt oder bemängelt, daß es "an der Begründung" fehle, "worauf die Feststellungen beruhen". Die eingehenden Angriffe dieser Art brauchen daher nicht näher behandelt zu werden.
2.) Fortgesetzte gewerbsmäßige liehlereis
Die Strafkammer hat - für das Revisionsgericht bindend -— festgestellt, daß der Vater des Beschwerdeführers Inhaber des Kohlengeschäfts und der mitverurteilte Bruder Friedrich BB 1-dislich mit der Leitung des Betriebes beauftragt war. Der Beschwerdeführer, der im wesentlichen den "Außendienst"! zu verschen hatte, war zunächst nur Angestellter, sollte jedoch demnächst weitergehende Rechte erhalten. Zur Interessenlage beider Brüder stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fast; "Es war das väterliche Geschäft, das sie alle ernährte und das sie später in irgendeiner Form ja auch einmal übernehmen sollten" (UA S.7/8). Über die Befugnisse des Beschwerda-- führers stellen die Aintscheidungsgründe fest, er habs "genau so wie sein Bruder und gemeinsam mit diesem gestohlenen Koks heranschaffen" lassen und "sich auch em Weiterverkauf in demselben Maße beteiligt, und zwar auch in Kenntnis des Umstandes, daß der Koks gestohlen war" (UA S,5).
- 3.
Diese Feststellungen stehen der Meinung des Rechtsmittels entgegen, der Angeklagte habe "als Angestellter" keine Hehlereihandlung begehen können und sei auch nicht seines Vorteils wegen tätig geworden.
a) Seit der Entscheidung BGISt 2,355 hat der Bundesgerichtshof auch für den Tatbestand des § 259 StGB stets entschieden, "daß die Merkmale des Ankaufens und des Ansichbringens nicht nur gegeben sein können, wenn die eigene Verfügungsgewalt erlangt wird, daß vielmehr auch die Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb den Tatbestand erfüllt". Deshalb kann auch der Gewerbegehilfe Hehler sein. £rforderlich ist nur, daß er beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet, gleichgültig, auf welchen Umständen diese Selbständigkeit im Einzelfalle beruht. Sie ist vor allem dann gegeben, wenn der Gewerbegehilfe aus eigenem Entschluß handelt. Hieran kann aber bei dem festgestellten Sachverhalt kein Zweifel bestehen.
b) Der Angeklagte hat auch seines Vorteils wegen gehandelt. Dieses Merkmal liegt schon vor, wenn der Täter darauf ausgeht, einen mittelbaren Nutzen zu erlangen (BGHSt 6,59). Durch die Einnahmen aus dem Weiterverkauf des gestohlenen Kokses wurde die Lage des väterlichen Geschäftes verbessert, für das der mitverurteilte Friedrich BEE u.a. einen Lastzug angeschafft hat. wie die wiedergegebenen Feststellungen zeigen, war der Beschwerdeführer an dieser Verbesserung der Geschäftslage interessiert.
3.) Gewerbsmäßige Hehlerei:
a) Soweit es die Merkmale des Ansichbringens und der Vorteilsabsicht angeht, gilt das bereits Gesagte. Im übrigen zeigt gerade das Vorgehen des Beschwerdeführers in diesem Falle, an dem der mitverurteilte Bruder nicht teilnahm, welche Selbständigkeit dem Be-
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schwerdeführer im Betriebe eingeräumt war.
b) Ebenfalls mit Unrecht wendet sich hier die Revision gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortgesetzte Einnahmeqguelle verschaffen wollen (UA 8.8). Entgegen der leinung des Beschwerdeführers ist damit nicht gesagt, daß sich sein Wiederholungswille gerade auf den Koks bezogen haben müßte, der für Krankenhäuser bestimnt war. Es genügt der Wille, lei sich irgendwie bietender Gelegenheit gestohlenen Koks anzukaufen. Dabei ist nicht erforderlich, daß die einzelnen Fälle unter sich gleichartig sind oder sogar in Fortsetzungszusammenhang stehen. Deshalb qualifiziert die im ersten Falle festgestellte Absicht, laufend bei der englischen Besatzungsmacht gestohlenen Koks anzukaufen, auch die anderen Fälle der Hehlerei zu gewerbsmäßig begangenen Taten.
4.) Diebstahl;
Da der Angeklagte über den von ihm weggenommenen Koks in eigenem Namen und mit gleicher Interessenlage wie bei den Hehlereitaten verfügt hat, verneint die Revision eine Zueignungsabsicht mit Unrecht.
5.) Strafzumessung;
Aus Rechtsgründen ist die Strafe nicht zu beanstanden. Was die Revision insoweit anführt, ist entweder von dem Landgericht bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden oder ein unzulässiger Angriff gegen das tatrichterliche Ermessen.
Pt Am.
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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen läßt, war die Revisi entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker