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BGH Entscheidung vom 26.02.1958 – 2 StR 75/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 75/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Zygmunt M ‚„‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren an 1923 in SEM Kreis m /Po1en,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls Ii.R. u.a» hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnotc in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen habenz Senatsprästdent Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Pro£f.Dr. Busch Zundesrichter Dr. Doiterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. kienges als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ur als Vertrater der Bundesanwaltschafi, Justizangestelliter 0) als Urkunäsbeamtier der Geschäftsstelle, für Recht srkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil: äes Landgerichts in Kasnel von 28. November 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat Aie Kosten des Rechtsmittels zu tragen. °

von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen fortgcreiztan schweren Diebstahls im Rückfalle und Unterschlagung zu -iner Cesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sieben kKonatan verurteilt worden,

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfanrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Kechis. Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) In den Fällen 15, 16 und 34 macht die Aevision eine Verleizung der richtsurlichen Aufklärurgspflicht geltend. Die

Rüge ist indessen nicht ordnungsgam&ß erhoben, weil entgegen § 344 ibs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, welche anderen 3eweismitiel die Strafkanmer noch hätte benutzen müssen (3CHSt 2, 168). Die Ausführungen der Rsvision sind lediglich unzulässige Angrif?e gegen die Bewoiswürdigung

des Tatrickters. '

2.) Des weiteren beanstandet die hevision, daß die Strafkamner dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt hat. Nach ihrer Keianung beruht die Versagung mildernder Umstände auf einem Rechtisirrtum des Gerichts. Hierzu weist sie darauf hin, daß in Urteil zum Auscruck kommt, "der Angeklagte habe die Taten ohne irgerdwelche Kemmungen begangen, obwohl er wegen eines Diebstahls von vier Hühnern erst im Jahre zuvor eine einjährige Zuchtheussirafe verbüßt hatte"; denn nicht im Jahre zuvor, sondern zwei Jahre zuvor habe der Angeklagte die letzie Vorstrafe verbüßt gehabt. Des Gericht nehme daher eine so rasche Rückfallgeschwindigkeit an, wie sie ausweislich der Vorakien, die Gegenstand

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der Verhandlung gewesen seian, richt voriiege; bei richiiger

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Feststellung, so meint die Revision, w&äro der Gericht unter Umständen doch zur Zubilligung mildernder ‚netäule g0- kommen.

Das Urteil stellt eingangs bei de” Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten und sein: früheren Verurteilungen hinsichtlich der Vollstreckung der geg®n ihn erkannten einjährigen Zuchtuausstrafe ?sst, daß cr diese bis zun 18.6.1955 voll verbüßen mußte. Zur 3egehung der Straftaten, die Gegenstand des jetzigen Veriahrens sind, hat er sich nach dem Urteil um die "oratswende »iärz/April 1957 entechlossen. In diesem Zeitpunkt waren mithin entgegen dem Vorbringen der Revision noch keine zwei Jahre ‚seit seiner äntlessung aus der Strefhaft, dem 18.6.1955, verflossen. Der Ausspruch in den Urieilsgrürden "obwohl er erst im Jahre zuvor eine einjäkrige Zuchthausstrefe verbüßt hat!, ist für sich peirachtet zallarcings ungenau. Doch wäre die Beststellung "... zwei Jahre zuvor ..." ebenfalls unzutreffend gewesen, weil noch keine zwei Jahre verstricher waren, als die neuen Straftaten des Angeklagten ihren Anfang nanmen. Der Unierrchied zwischen den beiden Zeitangaben ist so unbedeutend, daß der Senat einen bestimmenden Kinfluß auf das Urteil ausschließen kann. Daß die Strafkammer bei der Strafzumsssung "die Schnelligkeit, in der -der Angeklagte rückfällig wurde! straferschwerend bewertet hat, enthält daher keinen durchgreifonden Rechiesmangel, zumal sie in diesum Zusamnenhange "zugleich "die Unzahl der fast nauserlos ausgeführten Diebstahlshandlungen" des Angeklagten und deren schädliche

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Auswirkungen strafschärfend berücksichtigt. Unier diesen Umständen kann der Binwand der Revision nicht durchdringen.

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