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BGH Entscheidung vom 26.02.1958 – 2 StR 61/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strefsache gegen

den Fliesenleger Wolfgang WED zus Tip: Kreis Vu GEBE. serorcn 2m GE 1935 1 anne

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt N unrere als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Gefüngnisstrafe von einem Jahr und sechs kMonaten verurteilt. Die Revisior der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwarde erhebt, has Erfolg.

Nach dem Urteil erklärte sich der Angeklagte mit dem Vorschlag des Mittäters MED einverstanden, den betrunkenen Be mit der Motorrad nach Hause zu fahren und ihm während der Fahrt sein Geld abzunehmen. Der Angeklagte stahl dem DD >ei der Fahrt 15,- IM aus der Tasche. Daraufkin erklärte MB bei einem Halt dem Angeklagten, sie müßter zB nochmals auf Geld untersuchen. Der Angeklagte trat dem nicht entgegen. Bei einem spöteren Anhalten auf einem, dem Öffentlichen Verkehr zu-- gönglichen, Feldweg versetzte pp den DEiBD einen Stoß gegen die Brust, so daß er zu Boden fiel und nahm cus dessen Mantel die Brieftasche, die er auf Geld untersuchte. Zu ülesem Zweck schaltete der Angeklagte auf Aufforderung des Hggp Äie hotorredlenpe an. ng fan in der Brieftasche noch 7,- DM, die er an sich nahm. Die Brieftasche steckte er DEEP vi eüer zurück, versetzte diesem aber, als er aufstehen. wollte, noch einen Faustschlag. Die Beute teilten der Angeklagte und ug

Die Strafkammer hat die Tat nur unter dem Gesichts- ° punit des schweren Raubes geprüft; damit ist aber, wie die Revision zutreffend vorträgt, ihr rechtlicher Gehalt nicht erschöpft. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit N Gen 2 zu der Mitfahrt auf üem Motorrad bestimmt, um dadurch äic Möglichkeit zu erhalten, ihm sein Geld wegzunehmen. Sie haben, nachdem sie ihr Ziel während der Fahrt selbst nicht völlig erreicht hatten, Bo ]

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an cinc einsome Stelle mit dem Kotorrad gebracht; hier. fern von fremder Hilfe het gi ilın mit Gewalt seines restlichen Geldes beraubt. MED hat demnach unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs den Angriff gegen DEE unternommen, um ihn mit Gewalt auszuplündern Damit ist der üussere Tatbestand des § 316 a’Abs- 1 StGB erfüllt. Dem steht nicht entgegen, das zwischen dem Angeklagten und N nicht von Anfang

an vereinbart war. DGEEEED en eine einsane Stelle zu farren und dort zu berauben; denn Voraussetzung für die

Anwendung des § 516 a Abs. 1 StGB ist nur, daß die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffene und ihnen wesenseigene besondere Tage bei den Angriff gegen den Mitfahrer des Kraftfalirzeugs noch besteht. Dies ist hier der

Fall gewesen (BGHg1 5,280; 6, 82).

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei hLittäter, da " er an der Ausführung der Tat ein eigenes ınteresse hatte, Diese Begründung ist mißverständlich und nicht ausreichend. Das eigene Interesse ist zwar sin beachtliches Beweisanzeicken Tür die Willensrichtung des Täters, schliesst aber nicht zus. day er trotzdem keinen ontsckeidenden Einfluß auf die Tat gehabt, daß ihm aleco die Natherrschaft gefehlt hat (BGHSt 8, 393). Einer eingehenden Prüfung in dieser Richtung bedarf es umsomehr, als nach den bisherigen Feststollungen der Angeklegte durch das gewaltsame Vorgoiien BD überrascht worden ist. Die Strafkanier wird deher den Sachverhalt insoweit neu zu prüfen haben. Für die Frage, inwievreit

der Angehlagie die Anwendung der Gewalt sich zurechnen lassen mu3d. auch wenn sic vorher nicht vereinbart war, wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofesin BeHSt 2, 544 hingewiosen.

Beldus Busch Dr.Dotterweich

Scharvpenseel Menges