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BGH Entscheidung vom 25.02.1958 – 5 StR 633/57

5. Strafsenat

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5 StR 633/57 2220 030

ImNamvmen des Vs:1lkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Johann IP aus ri, geboren am EEE 1920 in AB Kreis STEEEB ("estpreußen),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes in zwei Fällen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 12.September 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:z

Das Schwurgericht hat den Angeklagten weren Mordes in ei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit besonders hwerem Raube, zweimal zu lebenslanrem Zuchthaus verurteilt

d ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abkannt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. e hat keinen Frfolg.

1.) In dem ersten Falle, der die Tötung des Oberfreiten TB im Oktober 1945 betrifft, kann unentschieden siben, ob das Schwurgericht die Beweggründe des Anklagten mit Recht als niedrig ansieht. Fin iford liegst lenfalls deshalb vor, weil der Angeklarte, wie das Schwurricht im Trgebnis ohne Rechtsirrtum annimmt, TB heinskisch, d.h. in der Weise getötet hat, daß er die Arg-

3 Wehrlosigekeit des Opfers bewußt ausnutzte.

FB Hatte sich rachts mit dem Angeklagten und Frau Tr auf den Wes remecht, :hne etwas Böses vom An-

zlagten zu erwarten. In dem Abschnitt des Urteils, der a rechtliche Würdigung enthält, steht die Bemerkung, der :eklarte sei "schon seit dem Weggang von Stoltenberg zur ti", d.h. zur Tötung FgWes "innerlich bereit" gewesen 18.26 oben). Das verträet sich allerdings nicht mit der ststellung, daß er zu dieser Zeit beabsichtigte, "Tamm tfalls unter Bedrohung mit der Pistole zu zwinzen, ihn mehr als vollwertigen und zsleichberechtigten Partner zuerkennen und ihn in fleichem Umfanze an den gemeinsamen schäften teilnehmen zu lassen!" (UA S.l4). Dieser Widersuch ist jedoch unschädlich. Denn "unterwers steigerte :h die Wut des Angeklagten zu dem Entschluß, jetzt hart i unerbittlich mit FW abzurechnen und ihn notfalls azulegen', falls er sich nicht d-ch n«ch in letzter Yinute

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gefügig Zeigen scllte" (UA 2.15). Von diesem Zeitpunkte

en war er also zwar noch nicht endgültig entschlossen, Fa zu töten, hatte dies aber ins Aure ;efaßt. Bei der geplanten harten Auseinandersetzung und etwairen Tötung war ihm Frau Frb ninderlich. Tr veranlaßte sie daher, in ihre Unterkunft zurückzugehen. Dadurch beseitigte er geflissentlich den Schutz, den die Anwesenheit der Frau Fra für TO bildete. Dieser schöpfte, wie festgestellt ist, keinen Verdacht, redete selbst der Frau zu, nach Hause zu gehen, und setzte mit dem Angeklagten den

geriet er infolge seiner Arrlosigkeit in die wehrlese Lage, in die ihn der Angeklagte zwar noch nicht mit dem festen Entschluß, aber schon mit dem Gedanken, ihn zu töten, bringen wollte. Diese Wehrlosickeit FW; dauerte bis zur Tötung an und erleichterte sie mindestens.

nächtlichen Gang durch die einsame Gegend fort. Danit !

Allerdings war Tg, als der Anreklarte ihn niederschoß, nicht mehr arglos, Denn der Angeklagte hatte ihm nach heftigen Vorwürfen über sein selbstsüchtires Geschäftsgebarcn, in denen noch keire Redrohung seines Lebens gelegen hatte, schließlich zugerufen, man müsse es tatsächlich mit ihm so machen, wie die anderen es sarten, d.h. ihn "umlegen". Auf die Aufforderung: "Bleib stehen, du Schwein!" hatte sich Fe ungewendet, die Pistole des Angeklagten & auf sich gerichtet gesehen und zu fliehen versucht. Daß FEED niernach seine gefährliche Lage im letzten Augenblick wahrnahn, ändert rechtlich nichts daran, daß der Anseklagte ihn heimtückisch getötet hat. Denn die Wehrlosigkeit desunbewaffneten FEW gegen die zu spät erkannte Lebensgefahr bestand fort und beruhte darauf, daß

er arglos mit dem Anzeklagten weitergeganren war, als dieser schon seine Tötung ins Auge gefaßt und Frau Fre weggeschickt hatte, um mit ihm allein zu sein. Der Angeklagte hat also die Arg- und Tehrlosirkeit FMBs dazu

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ausgenutzt, ihn zu töten. Daß er sich dessen noch bei

seinen tödlichen Schüssen bewußt war, geht aus dem Zusammenhange der Urteilssründe hervor. Nach seiner ®inlassunr,

der das Schwurgericht erkennbar glaubt, war er, seit er zur Pistole gegriffen hatte und ihr Yetall in seiner Hand fühlte, "eiskalt" wie in früheren Finsätzen (UA S.16).

Die Revision meint, das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob der Angekla”te mit Rücksicht auf das festgestellte selbstsüchtige Verhalten Fg®s nicht als “örder, sondern nur als Totschläger zu beurteilen sei. Denn das Gesetz verlange eine sittliche Bewertung des Täters als Persönlichkeit. Das Urteil lasse offen, "ob der Angeklagte in seiner Lage und unter den gegebenen Umständen den richtigen Maßstab für den Wert eines MKenschenlebens in einem solchen Ausmaß erkannt habe, daß die ihn als Mörder kennzeichnende besondere Verwerflichkeit nach § 211 StGB überhaupt in sein Bewußtsein aufgenommen war".

Alles dies spielt jedoch nach der ständigen, v-m Großen Senat für Strafsachen gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Rolle, wenn der Täter einen Menschen heimtückisch getötet und dadurch den Tatbestand des Mordes erfüllt hat (vgl. BGHSt 9,355; BGH GSSt NJW 1958, 309).

2.) In der Nacht zum 19.Dezember 1945 tötete der Angeklagte hinterrücks durch Pistolenschüsse einen unbekannten Suldaten, der sich auf der gemeinsamen Flucht aus der Kriegsgefangenschaft seiner Führung anvertraut hatte, und nahm ihm die Brieftasche weg. Darin findet das Schwurgericht einen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mord und zugleich einer bes:nders schweien Raub. Die Revision

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bringt dagegen im einzelner nichts vor. Die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nöticrt, zeitigt kein durchgreifendes Bedenken. Wie das Schwurgericht sart, "hat der Angeklagte nach kurzem Überlegen kalt, klar gedacht und klar gelenkt gehandelt" (TA S.25). Darin liest die Feststellung, daß er sich bewußt war, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Begleiters auszunutzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer, Schmitt Dr.Börker