Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.02.1958 – 5 StR 617/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 Stk 817/57 2220 035
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache zegen
den Kaufmaın und Pahrlehrer Christian X EEE zus SD, dort geborer. aı EB 1900,
wegen Verführung Kinderjuhriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:
‚enatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koff!:a 3undesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende „ichter,
Landgerichtsrat Dr in
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizobersekretäir >
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die üevision des Ängel:ilagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 24.,September 1957
1.) in den Schuldsprüchen wegen der Fälle DEE, << uns CE.
2.) in allen Strafaussprüchen mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weiterzehende ilevision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des “echtsmittels, an das Land;zericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen je zweier ille des vollendeten und des versuchten Verbrechens nach 1753 Nr.3 StGB und des Vergehens nach § 175, insgesamt .So wegen sechs strafbarer tiandlungen zu einer Gesanmt- ‚rafe von einem Jahre und vier !ionaten Gefängnis verteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die in den beiden illen des Vergehens nach § 175 StG3 auf die Strafausruche beschränkt ist, erhebt eine „ufklärungsbeschwerde ıd rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum größten Teil Lrfolg. I.
Auf die Aufklärungsrüge im Falle DB braucht nicht ngegangen zu werden, weil das Urteil in diesem Punkte ıs sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist.
II.
Der sachlichrechtlichen Prüfung halten drei der an- :fochtenen vier }chuläsprüche nicht stand.
1.) Die Verurteilung wegen je eines vollendeten Ver- 'echens nach § 175a Nr.3 StGB in den ällen ip und CB Hann nicht bestehenbleiben.
ıdung eines solchen Verbrechens, daß auch der verführte nderjährige entweder Unzucht treibt oder sich zur Unzucht ‚Bbrauchen läßt, also den Tatbestand des § 175 StGB nach :r äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Er muß von dem rführer dazu gebracht worden sein, die eigene oder fremde ‚nnenlust erregen oder befriedigen zu wollen. Dabei genügt
-3-
- 3.
es allerdings, daß er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen untweder bei sich odcr bei dem andurun hervorrufen will. is ist auch nicht erforderlich, dal cr für seine Tat strafrechtlich verantwortlich ist (BGHSt 2,40).
Diese Auslegung ergit sich nicht nur aus dem vortlaut, sondern vor allum aus dum Zweck des. , 175a Nr.3 StG3. „r wendet sich gegen div besondere Gefährdung des Geschlechtslebens heranwachsender Männer, die cintritt, wenn sie veranlaßt werden, sich mit der hervorgehobenen inneren „instellung an cinem gleichgeschlechtlichen Vor-
. gange zu beteiligen.
Das Landgericht verkennt diese Kechtsgrundsätze. Es wendet den § 175a Nr.3 StGB so an, als träfe er. auf jede
gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Manne unter 21 Jahren
zu, der zu ihr nicht schon von sich aus genveigt ist.
a) Das zeigt sich am deutlichsten im Falle Ze Mit diesem siebzechnjährizen Oberschüler trank der Angeklagte in vorgerückter Stunde Brüderschaft. ür sagte, dazu ''gehöre auch ein 3ruderi:uß. ic@Bkan das", wie das Urteil fortfährt, "etwas komisch vor, er wagte aber keinen Widerspruch, weil cr meinte, cs müsse sich denn wohl so gehörcn". Der „ngcklagte gab ihm eineh Zungenkuß und wivd_rholte dies nach einiger Zeit. '"3eide Liale hatte Ko das Gefühl, daß der Angeklagte ihn küssc, wie ir, Ke@p, schon mal ein Mädchen guküßt hatte" (UA S.16). "Ohne das Zeremoniell dcs Brüderschaftstrinkens hätte Ku so etwas nicht geduldet. Der Angcklagte hat cs sich zunutze gemacht, daß dieser wohlerzogene und unverdorbıne junge Mann dadurch bereits unsicher guworden war und die Grenzen der noch erträglichen Vertraulichkeit nicht mchr zu ırkennen vermochte" (Us 5.25).
Be |
- 4 -
Wie hieraus hervorgeht, hat sich kc@Bscrade nicht dazu bestimmen lassen, die Zungenküsse des Angeklagten ihrer geschlechtlichen Beälrutung wegen zu dulden. Hatte der Angeklagte das jcdoch erruichen wollen, so lag ein versuchtes Verbruchen nach § 175a Hr.3 StGB vor.
b) Der gleiche Rechtsirrtum kann die EIntschvidung des Landgerichts im Falle DW bseinflußt haben.
Dieser sechzehnjährige Oburschülcr war mit drei anderen männlichen Jugendlichen in der Wohnung des Anguklagten. Es gab Bier und Süßigkeiten. Als dur Anguklaztu für kurze Zeit mit DEEP allein im Zimmer war, rückte er 'ganz nah mit seinem Sessel an ihn huran und öffnete ihm den Hosenschlitz. Er griff dann in div Hose und burührte über der Turnhose, die De als Unterhose trug, dessen Guschlechtstcil und ricb daran. Drewes stand danach auf. Als er sich wieder gusetzt hatte, wivdurholte der Angeklagte dies näch vinmal bei ihm in Abwesenhreit der anderen Jungen. Er hörte mit dem “uibun auf, bevor diese zurückkamen'" (UA 5.8).
Diese Feststsllungen lassen offen, ob DB, der nicht als Zeuge vernommen worden ist, die Handlungen des Angeklagten, über deren Dauer nichts gesagt wird, mit dem ;Iillen geschehen ließ, die Geschluchtslust des Angeklagten oder seine eigene zu erregen oder zu befricdigen, oder ob er sich nur aus anderen Gründen nicht widersutzte. Über diese Frage gibt auch das, was die Strafkammer später rechtlich ausführt, keinen Aufschluß (UVA S.22.) Darin liegt ein sachlichruchtlicher Mangıl.
2.) In den Fällen Se und ce \v.: S.17,18,25,27) hat die Strafkammer den Angeklagten nur wugen ju vines Versuchten Verbrechens nach § 175a Ir.3 StG3 verurteilt. Hier ist es daher entgıgen deräuffassung der Revision nicht erfordurlich, daß er div jungen länner dazu gebracht hat,
eigene oder fremde Sinnerins, urregen oder befriedigen zu wollen. „us genügt, wenn er dıese innere „instellung bei ihnen herkeizuführen trachteute.
a) Dieser Vorsatz des Angeklagten läßt sich in dem Falle des sechzehnjährigen Oberschülers Dieter BD den Feststellungen des Urteils (UA S.18) entnehmen. In diesem Punkte bleibt daher der Schuldspruch aufrechterhalten.
b) Anders liegt es jedoch bei. dem siebzehnjährigen Tankwart Korbert un: "Er bemerkte, daß der Angeklaste ihm die Hand auf das Ärie gelegt hatte und schob die Hand zunächst einfach weg. Trotusdem iegte der Angeklagte nach einsr Jeile wieder 3eine Kaxdauf den Oberschenkel G@WEB;, diesmal etwa in der Mitte. CEEW packte darauf die Ha d fest über dem Gelenk, preßte sie und legte sie zurück, indem ur sagte, er müsse nun aber aufhören." Der Angeklagte belistigte ihn darauf nicht mchr (UA S.18).
In diesen "schwächeren Annkherungsvursuchen"' sieht das Landgericht schon einen Versuch des Verbrechens nach §§ 1758 lir.3 StGB, weil "der Angeklagts an diesem Abend durchgehend das Bestreben gezeigt hat, an die Jungen Leute heranzukommen, um seiner gleichguschlechtlichen Veranlagung freien Leuf zu lasscı' (UA S.27).
Diese Jegründung reicht nickt aus. Sie schließt nicht die liöglickkeit aus, das der Angeklagte durch die "flüchtigen Berührungen des Oberschenkels" (UA S.27) zunächst nur erproben wollte, wie CB sich dazu verhielt, und ob er, der Angeklazste, us mit Aussicht auf Erfolg wagen konnte, mit stärkeren Mitteln wine Einwirkung auf den Willen des Jungen zu versuchen, um diesen dadurch zur Unzucht genaizt, zu machen. Daan hätte er mit den leichten Zudringlichkeiten roch nichös den "Entschlus", CWWW zur
Be |
-5-
gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen, durch "Handlungen betätigt", die eiacn "Anfang der Ausführung dieses Verbrechens unthalten: (5 43 Abs.1 StGB). In diesen Falle wäre es nur erst zu Vorbereitungshandlungen gekommen (26St 67,170,172).
Der Täter wird zwar oft nicht nur fiststellen wollen, ob er uS mit einem zur Verführung gieigneten Jungen zu tun hat, sondern für diesen Fall zugleich bezwecken, schon durch solche ersten 3erührungen mit der „inwirkung auf den Willen des anderen zu beginnen, die diesen allmählich zur Unzucht bereit machen soll. Hicrüber muß der Tatrichter aber Feststellungen treffen, wenn der tatsächliche Vorgang so auf der Grenze liegt wie hicr.
3.) Da die Verurteilung in drei Fällen aufgehoben werden muß, bleiben auch die übrigen Strafaussprüche nicht bestehen. Denn sie können zum l\achteil des Angsklagten durch die Zahl und die rechtliche Wertung der Taten beeinflußt worden sein. Auf die Einwendungen der itevision gegen die Strafzumessungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden. üs kann insbesondiure unentschieden bleiben, ob aus “schtsgründen zu beanstanden ist, daß das Landgericht im vorliegenden Falle von !!schweren Formen!' der gleichgeschlechtlichen Unzucht spricht.
T 5.
Die intscheidung üntspricht dem Antiage des
Generalbundesanwalts.
Sarst.dt Dr.nLofika Schnidt
Schmitt Dr.Börker