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BGH Entscheidung vom 18.02.1958 – 5 StR 603/57

5. Strafsenat

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5 StR 603/57 2220 051

Im Namen des Volkes

In der Straisache gegen

den Rentner Tred R EB zu: SB, dort geboren arı EEE 1925,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.September 1957 dahin ergänzt: Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde, begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat es abgelehnt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen.

Nur gegen diese Ablehnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

I.

Der Angeklagte hat im Jahre 1945 an der Ostfront durch Granatsplitter schwere Kopfverletzungen erlitten. Er trug einen Stirnhirnschaden und wahrscheinlich auch Verletzungen des Zwischenhirns davon, wobei wahrscheinlich Blutungen im Gehirn zur Zerstörung von unersetzlichenm, weil nicht regenerierbarem Hirngewebe geführt haben. Als Folge dieser Verletzungen ergab sich eine Veränderung seiner Persönlichkeit, besonders auf charakterlichen Gebiet.

Der völlig erwerbsunfähige Angeklagte hat in der Folgezeit eine Reihe von Straftaten, insbesondere auch Sittlichkeitsverbrechen begangen.

Schon bei einer früheren Verurteilung des Angeklagten zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis hatte die jetzt erkennende Strafkammer angeregt, gemäß § 26 StGB einen kleinen Rest der Strafe zum Zwecke der Bewährung auszusetzen und den Angeklagten einer Heilbehandlung durch einen Hirnspezialisten zuzuführen. | |

Der Angeklagte hat aber die Strafe voll verbüßt; aus welchem Grunde, ergibt das Urteil nicht.

, Nunmehr begründet die Strafkammer ihre Ablehnung der Unterbringung wie folgt:

+

- 3.

"Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StqB

hält die Kammer im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht für erforderlich. Zwar hat er

mit der vorliegenden Tat bereits zum vierten Male im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit ein Sittlichkeitsdelikt gegenüber einem Minderjährigen begangen. Seine geistige und charakterliche Struktur läßt auch befürchten, daß selbst die rasche Entdeckung seiner letzten Tat und der erneute Freiheitsentzug nicht ausreichen werden, um ihn vor

der Wiederholung derartiger Taten zu schützen.

Doch hält die Kammer die Behandlung durch .

Dr.LCEEED, der - wie ihr bekannt ist - °

“ schon vielen Hirnverletzten zu helfen vermocht hat, für eine Möglichkeit, die zum Erfolge führen kann und vor deren Aus-

schöpfung eine so einschneidende Maßnahme

wie die Anstaltsunterbringung auch im Interesse der Öffentlichen Sicherheit noch nicht geboten erscheint und deshalb nicht angeordnet werden brauchte. !

Diese Begründung hält, wie der Revision der Staatsanwaltschaft, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, zuzugeben ist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. "

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist zwar nicht anzuordnen, wenn andere, weniger einschneidende Mittel den Schutz der Öffentlichkeit gewährleisten. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aber aus den Darlegungen der Strafkammer nicht. Weder vermag die: Strafkammer heute mit einiger Sicherheit. zu sagen, ob nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe die Voraussetzungen des § 26 StGB für eine bedingte Entlassung ge-

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geben sein werden, noch sieht sie in der Behandlung durch Dr. LEE ncehr als eine Möglichkeit, die zum Erfolge führen kann. Das reicht nicht aus, um von der Unterbringung abzusehen.

Es ist der Strafkammer darin beizupflichten, daß es in erster Linie die Pflicht der Allgemeinheit ist, zu versuchen, den Angeklagten, dessen Charakteränderung auf einer Kriegsverletzung beruht, von den dadurch erworbenen schlechten Trieben zu heilen. Der von der Strafkammer hierfür in Aussicht genommene Weg wird aber durch die Anordnung der Unterbringung nicht verbaut.

Er macht die Aussetzung eines Strafrestes nach § 26 StGB mit der von der Strafkammer in Aussicht genommenen Auflage nicht unmöglich. Allerdings setzt die Strafaussetzung voraus, daß von dem Angeklagten nach Verbüßung eines Teils der Strafe erwartet wird, daß er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Diese Erwartung braucht auch nur unter Berücksichtigung der Auflage der Heilbehandlung, die das Gericht in Aussicht genommen hat, zu bestehen.

Nach § 42f Abs.4 StGB kann das Gericht jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung eines Untergebrachten erreicht ist. Wie bereits die Oberlandesgerichte München (NJW 1949,598) und Köln (NJW 1953,1196) überzeugend dargelegt haben, ist bei einer Unterbringung, die sich an eine Strafverbüßung anschließt, eine solche Nachprüfung durch das Gericht auch schon vor Beginn der Unterbringung möglich. Es wäre ein nicht zu vertretender Formalismus, wenn § 42f Abs.4 StGB dahin ausgelegt werden müßte, daß der Verurteilte wenigstens eine kurze Zeit, wozu ein Tag genügen würde, untergebracht sein müßte, ehe das Gericht in eine solche Prüfung eintritt. Das Gericht ist, falls es zu einer Strafaussetzung nach § 26 StGB kommen sollte, nicht gehindert, bei seiner Nachprüfunsz nach § 42f StGB zu den

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Ergebnis zu kommen, daß während der Dauer der Strafaussetzung und der Heilbehandlung die Öffentliche Sicherheit durch den Angeklagten nicht gefährdet ist. Nach § 42h StGB gilt in diesem Fall die Unterbringung ‚nur als bedingt ausgesetzt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker |