Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.02.1958 – 1 StR 337/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauer Vinzenz SED zus Reit, Gemeinde CL: Landkreis EEE, geboren am EEE 1902 in Tr: Landkreis EB "ED Ei.
wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I) % ‘als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Franz 2 gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 27. Februar 1957 werden verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur last.
Von Rechts wegen
Gründe§
[3
. Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erheben die Sachbeschwerde. Sie sind offensichtlich unbegründet»
——
sachliche Recht, ohne dies näher auszuführen. Eine Stellungnahme ist deshalb nicht erforderlich.
2. Die Staatsanwaltschaft greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Das Urteil stellt eine Notwehrlage des Angeklagten widerspruchsfrei fest und legt hierbei den Worten des Verletzten "Fahr! mir ja nicht zu nah' füri, sonst duscht's!" keinen Sinn bei, welcher der Lebenserfahrung widerspricht. Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Schuß des Angeklagten auf Berger nicht erforderich gewesen sei, um dessen Angriff abzuwenden. Es legt jedoch mit sorgfältiger Begründung dar, daß der Angeklagte in Schrecken und Bestürzung die Grenzen der Verteidigung überschritten hat. In ihm hatten sich zwar, wie das Urteil ergibt, Gefühle der Erbitterung, des Grolls und der Verachtung gegen den Nebenkläger angestaut. Als dieser ihn einen "Zigeuner" nannte, entflammte deshalb sein Zorn über diesen ihm zugefügten Schimpf. Diese Empfindungen schufen jedoch nach dem Urteil nur "die komplexe seelische Grundstimmung" des Angeklagten. aus der infolge des Angriffs des Nebenklägers "die alles beherrschende Schreckvorstellung erwuchs, im nächsten Augenbiick dem tätlichen Angriff des weit überlegenen, gefürchteten Gegners ausgesetzt zu sein und seiner nur durch sofortigen Gebrauch der Schußwaffe Herr werden zu können." Zum Merkmal der Bestürzung führt das Urteil aus, daß über den Angeklagten "die seit langen befürchtete Auseinandersetzung >>> gänzlich
=
” r*
une an
Sp sa
unerwartet in einem Augenblick hereinbrach, in dem er gerade gehofft hatte, ihr entgehen zu können", so daß er ihr "innerlich nicht gewachsen war."
Die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB läßt danach keinen Rechtsirrtum erkennen. Gerät der Angegriffene in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so steht ihm § 53 Abs. 3 StGB zur Seite, wenn dieser Gemütszustand ihn bei seinem Handeln beeinflußt hat (RG JW 1935, 431 Nr. 15). Nach den Feststellungen haben Bestürzung und Schrecken den Angeklagten zur Abgabe des Schusses auf den Nebenkläger sogar bestimmt. Daran ändert nichts, daß Gieser Gemütszustand auf einer "seelischen Grundstimuung" erwachsen ist, den andere Empfin- £) dungen kennzeichnen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten> Dr, Peetz Mantel Werner
Martin Hübner