Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.01.1958 – 1 StR 305/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 158 305/51 2516 028
In Namen des Volkes
[7
In der Strafsache
yıh
gegen .) die Hausfrau Ingeborg $ geb. R esch. VB 2.) a ‚ geboren am 930 in ‚„ Kreis
2.) den Mechariker Adolf_S aus S j geboren am 1935 in ‚ Kreis
. wegen Totschlags u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ip
ale Vertreter der Bundesanwaltschaäft, wu
Justizangestellter u _
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt:
Das Urteil des Schwurgerichts "in Stuttgart vom 9. April 1957 wird aufgenoben
1. auf die Revision der Staat es den Angeklagten Adolf betri?ft, in vollem Umfange mit den Feststellungen;
2. auf die Revision der Stgaisanwalischaft und der Angeklagten Ingeborg ,„ soweit es sie betrifft, im Strafaussvruch mit den. Feststellungen hierzu.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu nmer Verhanälung und Entscheldung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückver-- wlesen.
Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Ingeborg Sättele verworfen.
Von Rechts wegen
nv ltschaft, soweit .
I! 2.
Gründes
Das Schwurgericht hat die Angeklagte Ingeborg Sm wegen Totschlags zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und den Angeklagten Adolf SEE von der Anklage des versuchten kordss freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch an und zu Gunsten der Angeklagten Ingeborg E ] den Strafausspruch. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Anzeklagte Ingeborg SEE erhebt dis Sachbeschwerde gegen das Urteil, soweit es sie betrifft. Sie hat ebenfalls zum
Strafausspruch Erfolg. I. Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Sie rügt, soweit das Urteil den Angeklagten Adcolr betrifft, die Verletzung des § 244 Aba. 4 StPO. Der Sitzungsvertreter der Steatsanwaltschaft stellte in der Hauptverhandlung den Antrag, ein Obergutächten der Universitäts-Nervenklinik in Tübingen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Ziel dieses Antrages war es,
die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu beweisen. Die Strafkanmer lehnte ihn ab, weil durch das frühere Gutachten das Gegenteil bereits erwiesen sei und. eine der Ausnahmen
des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nicht vorliege. Das beanstandet mit Recht die Revision.
Das Schwurgericht hat zur "Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Arzt Dr.med HE vernoumen. Er ist Leiter des Instituts für Psychotherspie in Stuttgart. Zu seinen Aufgeben gehört also das Heilen seelischer Störungen oder körperlicher Erkrankungen mit seelischen Mitteln. Die Beurteilung seelischer Störungen unter dem Gesichtspunkte strafrechtlicher Verantwortlichkeit fällt nicht in dieses Gebiet. Hierfür ist der Gerichtspsychiater, d.h. ein Facharzt für Psychiatrie mit forensischer Erfahrung sachverstänäig. Das
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Schwurgericht hätte deshalb sorgfältig prüfen und erörtern . müssen, ob die Sachkunde des Arztes Dr. SEE ausreicht. Der Ablehnungsbeschluß läßt nicht erkennen, daß dies geschehen ist. Auch im Urteil begründet das Schwurgericht
die Sachkunde des Dr’ DB nur mit üem Hinweis auf seine Stellung als Leiter des Instituts für Psychotherapie. Das aber 18ßt gerade Zweifel an dessen Sachkunde aufkommen.
Der Inhalt des Gutachtens bestärkt diese Zweifel. Nach ihr soll bei dem Angeklagten durch äen Anblick seiner Ehefrau, die schwer verletzt am Boden lag, und des von dieser getöteten Kindes "eine Jber£flutung des Bewußtseins" eingetreten sein, die seine Binsichts- und Willensfähigkeit ausschloß. Der Begriff der "Überflutung" als einer Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB ist der gerichtlichen kedizin ?remnd. Er wird im Urteil nicht erklärt. de ist deshalb nicht ersichtlich, wie das Gutachten des Arztes Dr. HEEED as Schwurgericht instand gesetzt haben kenn, die Frage der Zurechnurgsfähigkeit des Angeklagten sachgemäß zu beurveilen. u
Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten Adolf Sättele freigesprochen hat, aufzuheben. Es erübrigt sich somit, auf die übrigen Angriffe der Revision näher einzugehen.
"2. Zur Strafzumessung gegen die Angeklagte Sättele führt das Urteil aus:
"Der ruhige und anständige Angeklagte gab ihr keinen ınlaß, die Zerwürfnisse derart auf die Spitze zu treiben, daß am ünde eine solche Katastrophe stand. Auch seine sexuellen Zumutungen sind nach der Auffassung des Gerichts nicht so schwerwiegend, daß sie die Angeklagte zu derartig sinnlosen Reaktionen berechtigte. Der Angeklagte war immer wieder bemüht, ihr die Hand zur Versöhnung zu reichen".
A
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Diese Sätze widersprechen den übrigen Feststellungen. Nach
ihnen hat sich der Ehemann Sättele trotz seines erheblich
höheren Alters gegenüber seiner Ehefrau keineswegs anständig gezeigt, sondern sie z.B. mit Kot beworfen, gewürgt und ge-
kratzt. Durch mangelndes Eingreifen gegen seine Kinder aus
erster Ehe und durch wochenlanges Schweigen rief er bei ihr
so schwere seelische Erschütterungen hervor, daß sie sich
in eine hoffnungslose Lage gedrängt sah. Er suchte nicht
einmal den Weg zu einer Aussprache, als er von der Polizei
erfuhr, daß sie sich das Leben nehnen wollte. Die geschlechtlichen Zumutungen des Angeklagten haben seine ühefrau nach
dam Sachverhalt nicht zu den Entschluß getrieben, mit dem
Kinde aus dem Leben zu scheiden. Sie ist nur durch sie, wie u das Urteil feststellt, seelisch derart erschüttert worden, un daß sie sich von ihm endgültig innerlich lossagte. ”
Das Schwurgericht meint ferner, die Angeklagte habe wiederholt Gelegenheit gehabt, eine vernlinftige Lösung herbeizuführen. Auf welchem Wege dies hätte geschehen können, ist jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen.
Das Schwurgericht findet das Verhalten der Angeklagten Ro bei dem Streit um ein Hochzeitsbild am 5. August 1956 boshaft und gehässig. Es stellt aber feat, daß bei ihr sehr bald nach dem Antritt einer Stellung als Nachischwester am 25 d. Juli 1956 Überreizungs- und Erschöpfungszustände auf- on traten. Der Streit un das Bild fand im Anschluß an eine Rauferei statt. Das Schwurgericht' scheint das überwiegende Verschulden bei ehelichen Auseinandersetzungen immer bei der Angeklagten zu suchen, obwohl sie "nur eine geringe Selbst- v beherrschung besitzt", statt bei ihrem ruhigen, älteren und Ze erfahrenen Ehemann. Jedenfalls wird das Schwurgericht mit ”. dar Kennzeichnung ihres Verhaltens als boshaft und gehässig ee ihrer seelischen lage nicht gerecht. en
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Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Gensralbundesanwalts.
II. Revision der Angeklagten EB:
Zum Schuldspruch bestehen gegen das Urieil keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB einwandfrei
verneint.
Der Strafeusspruch kann aus den bereits zur- Revision der Steatsanwaltschaft dargelegten Gründen nicht bestehen
bleiben.
Dr. Peetz “ Mantel Werner Martin Dr. Hengsberger
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