Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 09.01.1958 – 5 StR 125/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2221 062
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Anton EEE in Dr. MED, geboren am EEE 1906 in WE (Tschechoslowakei),
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 153.Mai 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iii»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9.Januar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrüge,.
1.) Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe einen Hilfsamtrag auf Vernehmung eines psychologischen S.chverständigen über die Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes gestellt, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unrichtig.
2.) Auch wenn man die Rüge dahin auslegt, das Gericht habe auch seine. Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht von Amts wegen einen solchen Sachverständigen gehört habe, könnte sie nicht durchdringen.
Das Urteil beschäftigt sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Helga und erörtert auch die Frage, ob die eigene Sachkunde des Gerichts ausreiche, um diese Glaubwürdigkeit zu beurteilen, Rechtsfehler sind bei diesen Erörterungen nicht erkennbar. Helga war zur Zeit der Tat 9 Jahre alt und wirkte nicht frühreif. Eine gewisse Neigung zur Lüge in Schulangelegenheiten sowie den Umstand, daß Helga beim Puppenspielen über Kinderkriegen gesprochen hatte, hat das Gericht berücksichtigt. Für seine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes war nicht nur entscheidend, daß dieses sich bei seinen verschiedenen Vernehmungen auch in Einzelheiten nicht widersprochen hat, sondern darüber hinaus der Eindruck, den das Kind in der Haupt-
‘ verhandlung gemacht hat, und der Umstand, daß seine Aussage in Nebenpunkten durch die eines unbeteiligten Zeugen bestätigt worden ist. .
II. Die Sachrüge _ dringt äber durch. |
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Die Ausführungen, mit denen das Gericht verneint, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.1 StGB war, reichen nicht aus.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Vormittag und frühen Nachmittag des Tattages 5-6 Glas Wermut und 2-3 Glas Tarragona getrunken. Der Angeklagte ist wegen eines Magenleidens dreimal operiert worden, das letzte Mal ist sein Magen bis zu einem Viertel reseziert worden.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 51 StGB führt die Strafkammer folgendes aus;
"Prof.Dr.Bogendörfer wurde als Sachverständiger darüber vernommen, ob der Angeklagte infolge seines Magenleidens auf den Genuß von Alkohol anders reagiert als ein Gesunder. Bogendörfer sagte aus, daß die von dem Angeklagten aufgenommene Nahrung und Flüssigkeit infolge der Magenresektion sehr schnell in den Zwölffingerdarm und Dünndarm und somit auch eher in den Blutkreislauf gelange als bei einem gesunden Menschen. ‘Bei dem Angeklagten könne somit auch ‚schneller eine Berauschung eintreten. Die Verbrennung des Alkohols erfolgte jedoch genau so wie bei einem gesunden Menschen.
. Wenn davon ausgegangen wird, daß pro Stunde ungefähr 0,12 g %o Alkohol verbrannt werden, so kann der Angeklagte bei einem anfänglichen Blutalkoholgehalt von 1%o zur Zeit der Tat höchstens noch einen geringfügigen Rest Alkohol in seinem Blut gehabt haben.
Das Gericht hält es somit: für erwiesen, daß der Angeklagte, mag er am frühen: Nachmittag auch berauscht gewesen sein, gegen 21.30 Uhr in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen, den Anreiz zur Tat und die entgegenstehenden Hemnungsvorstellungen abzuwägen, zu einem Willensentschluß zu gelangen und entsprechend diesem Entschluß zu andeln.
Die Einlassung des Angeklagten, daß er noch am Abend volltrunken gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne, wird auch dadurch widerlegt, daß er nach Aussage der Zeugin am Morgen des 8.April 1957 gesagt hat, er und F hätten am Vortage den He nicht bei angetroffen, und sie seien deswegen zur Schwester
. der L. gefahren. Unterwegs habe er den verloren.
Wenn der Angeklagte sich somit nicht auf die Vorschrift des § 51 Abs.l berufen kann, so hält das
Gericht die Anwendung des § 51 Abs.2 für gerechtfertigt.
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Der Sachverständige Prof.Bogendörfer kann nänlich nicht ausschließen, daß der Angeklagte wegen seines Magenleidens auf Alkohol möglicherweise anders reagiere als ein gesunder Mensch.
Da er eine wesentliche Abweichung von der Reaktion eines gesunden Menschen jedoch für ausgeschlossen hält, glaubt das Gericht, auf ein Spezialgutachten über Reaktion des Angeklagten "auf Alkoholgenuß verzichten zu können und mit der Anwendung des § 51 Abs.2 jeder möglichen anomalen Reaktion Rechnung zu tragen."
Diese Ausführungen ergeben, daß das Gericht es für möglich hält, daß der Angeklagte, auch abgesehen von dem Umstand, daß der Alkohol bei ihu schneller vom Magen ins Blut gelangt als bei gesunden Menschen, auf Alkohol anders reagiert als ein Gesunder. Darüber, welcher Art diese andersartige Reaktion sei, sagt aber das Urteil nichts. Das Gericht hat sich hierüber eine Meinung nicht gebildet. Das war aber erforderlich, um feststellen zu können, daß die andersartige Reaktion des Angeklagten jedenfalls nicht so gewesen sein könne, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB gegeben waren. Ohne eine Feststellung über die Reaktionsweise des Angeklagten vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB rechtsirrtumsfrei ist. Es kommt hinzu, daß die Tatsache, daß der Angeklagte am Morgen des 8.April 1957 seiner Wirtin erzählt hat, er und FEB hätten am Vortage den He nicht bei IWW angetroffen und sie seien deswegen zur Schwester der IB sefahren,
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nicht auszuschließen braucht, daß der Angeklagte volltrunken war und daß er sich im übrigen an die Vorfälle nicht erinnerte. Erinnerungsinseln bei Fehlen der Erinnerung im übrigen sind auch bei Volltrunkenen möglich,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka | Siemer
Börker . - Hoepner