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BGH Entscheidung vom 17.12.1957 – 5 StR 484/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22:7 099
Im Namen des Volkes
In der Strar’sache
gegen
den Kellner Bill U up aus HB. dort geboren em EEE 1930,
wegen Bandenschmusgels u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 17.Dezember 1957 in der Sitzung von 20.Dezember 1957, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr np als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt;
Auf die kevision des Angeklagten KW wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.April 1957 in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer in zwei Fällen wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt worden ist; die Wertersatzstrafen und die insoweit zugrunde liegenden. Feststellungen bleiben jedoch bestehen.
Ferner wird die Gesamtstrafe aufgshoben.
Die weitergehende Revision des ängeklagten “EB wirä verworfen.
Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhändlung und üntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ÜlBist wegen Bandenschmuggels in zwei Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Hehlerei und wezen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen unter den strafschürfenden Voraussetzungen des § 404 RAO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 100 Di sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte MB Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsüwittel hat nur in geringen Umfange Erfolg.
1.) Die sinzelangriffe der Revision richten sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung der ersten Tat des Beschwerdeführers (Bandenschmuggel in Tatmehrheit mit Hehlerei). Nach Meinung des Nechtsmittels fehlt es insoweit an einer Feststellung über die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der geschmuggelten Ware aus Diebstählen; selbst wenn man "diese Kenntnis aus den Umständen des Falles" unterstellen wolle, so gehe aus den Urteilsgründen jedenfalls nicht hervor, "wann Me die Kenntnis erhalten!" habe. Beide Verstöße könnten daher auch in Tateinheit stehen.
Die - wenn auch knappen - Darlegungen des Urteils zu dieser Frage ermöglichen in zulänglicher Weise eine rechtliche Nachprüfung.
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a) Das gilt zunächst für die Annahme des Landgerichts, Nm habe mit Hehlereivorsatz gehandelt, und nicht etwa nur den Absatz geschmuggelter Waren unter-
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stützen wollen. Bei der rechtlichen .ürdigsung hebt
die Strafkarnmer nämlich hervor, der Beschwerdeführer hzbe "das Silberbesteck" än sich gebracht, und verweist im übrigen auf die Darlegungen zum Verhalten
des litangeklagten ZU (wie vei zB - TA 5.45). In Bezug auf diesen Nitangeklagten sagt das angefochtene Urteil ausdrücklich, "er wußte", daß die Sechen "mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren!". Bei !lenge und Art der geschmuzzelten Waren genügen diese Darlegungen hier. üs handelte sich nämlich um zwei Tonbandgeräte, ein Diktiergerät, zwei Paar Schuhe, 3rieftaschen, Necessaires, deutschen Kaviar, Wein, wolle und um ein 109teiliges Silberbesteck. Diese Dinge - insbesondere das Silberbesteck - konnte dieser zwanzigjährige Vortäter allerdings ihrer Art und Zahl nach im Freihafen nicht auf ehrliche Weise an sich gebracht haben. Im übrigen zeigen auch die Darlegungen zu einer späteren Hehlereitat des Beschwerdeführers, daß die Strafkammer im ersten Falle den Hehlereivorsatz ohne Rechtsirrtum bejaht hat. In 3ezug auf
die Beteiligung des Angeklagten am Absatz von Müllfederhaltern führt das Urteil nämlich aus; "Auch hinsichtlich der Füllfederhalter hat der Angeklagte I zugegeben, gewußt zu haben, daß es sich um gestohlene und geschmuggelte Ware handelte." ‘iie die Verwendung dus Wortes "auch" deutlich zeigt, hat der 3cschwerdeführer in den voraufgegangenen Fällen ebenfalls gewußt, daß er beim Absatz gestohlener Schmuggelware nitwirkte,.
b) Auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Umstand, daß die geschmurgelten Sachen mittels
. strafbarer Handlung im Sinne des § 259 StG3 erlangt
worden waren, argibt sich aus der angefochtenen „ntscheidung zweifelsfrei. Nach den Yesistellun_en hatte der Vortäter (AU vor ier ersten Fahrt in den Freihafen zu > gesagt, "er (AM) könne im Hafen Sachen sehr billig ;aufen oder für jemand herausbringen" (UA 8.32). Noch im Freihafen selbst hatte A pehauptet, "es seien seine Sachen, die er heraushaben wolle" (Ui 3.31). Über Art
und lfenge der geschmuggelten Gegenstände waren ZUEEEED
und der Beschwerdeführer erst unterrichtet worden, als AED die Sachen nach erfolgten Schmuggel aus "einen großen Sack" genommen hatte (UA 5.31). Diese — auf Grund
der Geständnisse der Angeklagten getroffenen - Feststellungen zeigen deutlich, daß der Jeschwerdeführer (und auch Zieboll) erst nach Abschluß des ersten Schmusgelunternehmens davon. erfahren haben, daß sie am Schmuggel gestohlener Sachen teilgenommen hatten. Dementsprechend würdigt die Strafkammer das Verhalten ZU: vie folgt: "Bei der ersten Fahrt war der Angeklagte ZW nicht schon bei Fahrtantritt oder vor Verlassen des Freihafens aufgefordert worden, auch am Absatz der Ware im Sinne von § 259 StGB (Hehlerei) mitzuwirken. Diese Aufforderung erfolgte erst
vor dem Hause des ZU, als die are bereits im Zollinland war. 3ei der ersten Fahrt ist daher Bandenschmuggel und Hehlerei in Tatmehrheit festzustellen." Wie erwähnt, bezieht sich das Urteil auf diese Ausführungen bei der rechtlichen &rörterung des Verhaltens des Beschwerdeführers.
Die Bedenken der Revision konnten daher nicht durchdringen...
2.) Die Nachprüfung des Urtei)s auf die allgemeine Sachrüge läßt auch, soweit der ıngeklagte wegen Banden-
nat ar mern ne
verurteilt ist, keine lechtsmängel erisennen.
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3.) Durchgreifende 3edenken bestehen nur gegen die Annahme der kückfallvoraussetzungen für Steuerhehlerei in zwei Fällen. Offenbar hat der Tatrichter dabei die jetzige Fassung des § 404 RAbgO angewendet, die auf den Gesetz zur änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der äAbgO vom 11.Mai 1956 (Bü3l I 418) beruht. Diese Vorschrift ist aber erst am 15.Mai 1956 in Kraft getreten. Damals waren die hier abgeurteilten Taten bereits verübt.
Es hätte daher die damals geltende, durch das Zweite Gesetz zur vorläufisen Neuordnung von Steuern vom 20.4.1949 (WiGBl 69) eingeführte Tassung des § 404 RAbgO angewendet werden müssen. Hiernach hätte eine Bestrafung wegen Rückfalls aber nur erfolgen dürfen, wenn die Vortat (die zur Begründung des lückfalls gedient hat) nach Verkündung dieses Gesetzes (25.5.1949) begangen worden wäre. Das angefochtene Urteil 1äßt nicht erkennen, ob dies hier der Fall ist. In den schriftlichen Eentscheidungsgründen wird lediglich mitgeteilt (UA S.6), daß der Beschwerdeführer am 7.Juli 1949 wegen Steuerhinterziehung bestraft worden ist; der Zeitpunkt der Begehung der Tat
wird nicht angegeben.
über das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen wird des Landgericht daher nochmals zu entscheiden haben. Da diese Frage die Schuldsprüche und die Wertersatzstrafen nicht berührt, mußten nur die Strafen der beiden Verurteilungen wegen Hehlerei in Tateinheit
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mit Steuerhehlerei sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die übrigen Einzelstrafen sind durch die nunmehr aufgehobenen Strafen ersichtlich nicht beeinflußt worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker