Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.12.1957 – 4 StR 563/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2263 024
Im Namen de 8 Volkes
In der $Strafsache gegen
den Arbeiter Wilfried K mw aus EEE, dort ze boren en RD EB,
wegen Zuhälterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner aıs beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
AvE Gie Revision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Bielefeld vom 29. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidunp, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an des Land:;scricht zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
Die Fhefrau des Angeklagten, Erni KB; eins seit Anrang Juli 1956 an der Autobahnauffalırt bei Drib, .n ihren Lebensunterhalt zu verdienen -—- wie sie es schon Früler getan hatte —, der gcewerbsmäßigen Unzucht nach, indem sie
ich vorbeikynnendein Autofahrern gegen Intgelt zum Geschlechts-B
verkehr anbot und ihn wiederholt mit ihnen aeusführte. Au 9. Juli 1956 hieit sich Frau Ki zu diesem Zwecke ebenfalls dort auf. Dei Angeklagte, der um diese Zeit ohne Beschäftigung und ohne Zinkommen war, hatte sie begleitet und blieh in Sichtweite an einem kleinen Waldstück, während sie mit einen Xraftiahrer ein Stück in den Wald hineingefahren war. Es kem jecoch nicht zun Geschlechtsverliehr, weil der von Frau KOEED anzehaltene Kreftfahrer, der zunächst lıierzu bereit war, schließlich davon Abstand nahm. Der Angeklagte traf sich nackher nit seiner Frau im Walde und entfernte sich nit ihr. Vor diesem Zeitpunkt hat der Angekla;te sie mindestens in noch zwei weiteren Fällen dorthin begleitet und sich in.der Nähe aufgehalten, während sie sich ihre "Preiser" suchte. '
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe seiner gevertsmüßig Unzucht treibenden Ehefrau gewohnheitsmäßig und zuch aus Zigennutz Schutz gewährt und sei ihr auch sonss förderlich gewesen (§ 181 a StGB). Ir habe ihr Schutz gewährt, inden er sie bei ihren f£usgängen begleitet und sich während ihrer "Tätigkeit" in ihrer Nähe auYgchalten habe. Zr sei ihr förderlich gewesen, indem er als Ehemann pflichtwidrig die gewerbsnmäßige Unzucht seiner zhefrau geduldet habe. Dies habe er gewohnheitsmäßig getan. Seine \rbeit habe er am 1. Juli 1956 ohne Grund aufgegeben und ‚scine shefrau zur Autobahnauffahrt begleitei. Daraus ergere
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sich der Hang des Angeklagten. Er habe auch aus Eigemnulz gehandelt. Es habe sich zwar nicht feststellen lassen, daß er auch nur teilweise von dem Einkommen seiner Frau gelebv habe, Denn es habe sich nicht ergeben, wieviel Geld der Angeklagte Ende Juni 1956 besessen und wie lange ei davon gelebt hate. In jedem Falle habe der Angeklagte aber dedurch eine eigene Vermögensminderung vermieden, daß seine Frau. selbst "verdiente" und ihn dadurch Ausgaben aus seinen Vermögen (letztem Lohn) zu ihrem Unterhalt erspart habe.
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einem Jahr Gefärgnis verurteilt worden,
it der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Seine Revisionsbegründungsschrift ist verspätet eingegangen. Durch Beschluß des Landgerichts vom 12. Juli 1957 ist die Revision rechtskräftig als unzulässig verworren worden. Auf ssinen Antrag hat der Senat dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. Damit ist der Verwerfungsbeschluß-ohne besondere Aufhebung hinfällig geworden (RGSt 61, 180),
Gegen das arigefochtene Urteil ergeben sich insoweit Bedenken, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz gehandelt.
üs hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte am 30. Juni 1956 seine Arbeit freiwillig aufgegeben und ah
Mitte Juli 1956 — schwarz — Gelegenheitsarbeiten eusgeführt
hat. In dem dazwischen liegenden Zeitraum von 14 Tagen hat er 5 mal seine Thefrau begleitet. Diese Foststellungen genügen wicht. Seinst eine häufige Wiederholung reicht rür sich
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allein zur Annahme gewohnheitsmäßigen Handeins nicht aus. Unver Gewohnleitsmäßigkeit ist eine dauernde Eigenschaft zu verstehen, durch welche der Wille in einer bestimmten Richtung stetig beeinflußt wird. Als inneres Erfordernis ist milhin nicht jede, vielleicht vorübergehende Neigung, welche der Täter vernöge seiner Veranlagung oder unter dem Zinfluß üvRerer Verhältnisse der sich darbietenden Gelegenheit oder den sonstigen im Binzelfell wirksamen Anreiz entgegenbringt, 50ndem nur ein 'üurch Übung ausgebildeter, selbsttätig Tortwirkender Hang, dessen Defriedigung dem Täter bewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist". Soweit es sich um den Taibestand des § 181 a StGB handelt, genügt auch nicht ein allgemeiner Hang zu kupplerischer Tätigkeit. Vorausgesetzt wird
vielmehr, daß sich ein "Hang zu dem besonderen in der genann-
ten Vorschrift bezeichneten Tun!" ausgebildet hat, also ein Hang, einer Dirne in Beziehung auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes Schutz zu gewähren oder ihr sonst förderlich
zu sein (R6St 32, 394, 596 £; 57, 385, 387). Ob das Landge-
richt ‚die Gewohnheitsmäßigkeit in diesem Sinne verstanden und von diesen Standpunkt aus den Unterschied zwischen einen wiederholan Gelegenheitsdelikt und cinem Gewohnheitsverbrechen erwogen nat, ergeben die Ausführungen des Urteils nicht.
‚Ersichtlich hat der Tatrichter auch nicht, was an sich mög-
lich gewesen wäre, das frühere zuhälterische Verhalten des
- Angeklagten zur Begründung der "Gewohnheitsmäßigkeit herange- : sogen. Jus dem Urteil sind auch nicht die näheren Umstände
des damaligen uns, Insbesondere der Zeitraum, auf den es sich erstreckte. erkennbar. "
Eigennut z kann zwar in der Vermeidung einer Vermögensminderung liegen, wie die Strafkamner zutreffend annimmt (IK 6. und 7. Aufl. 1951, § 180 Anm. 6 S. 100). Nach Gen Ausführungen Gss Tatrichters ist es immerbin zweirelhaft, ob
der Angeklagie in der genannten Zeit überhaupt ım Besitz von Geldmitteln war und somit auch, ob die Vermeidung einer Vermögensüinderung tatsächlich in Betrachi kam, Vor allem aber geht aus den sehr kurzen Darlegungen im Urteil nicht hervor, daß der Angeklagte gerade diesen Vorteil erstrebte.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben,
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit heben zu prüfen, ob der Angeklagte den Tatbestand des $ '81 Abs, ' Nr. 2 StGB erfüllt hat. Soilte dieser erneut der Zuhälterei gemäß $ :81 a SiGB für schuldig erachtet werden, .so wäre auch eine tateinheitliche Vervurtsilung wegen schwerer Kuppeleı zulässig (BGH wudW 952, 796).
Krumme : , .Bauer | Hoepher Lang-Rinrichsen . Flitner
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