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BGH Entscheidung vom 10.12.1957 – 5 StR 496/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 496/57 2217 709

ImNamen des _ Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinrich I Ep zus EEE. geboren arı EEE 1901 ir AR

wegen Konkursvergehens und Betruges

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mp bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15.dJuni 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

16%

aründenr Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursvergehens nach § 210 Abs.1 Nr.3 KO (unordentliche Buchführung) und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei Monaven Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Was erst in dem nachträglichen Schriftsatz vom 2. Dezember 1957 gegen den Schuldspruch ausgeführt wird, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit die 88 3, 11 Abs.2 StFG 1954 herangezogen werden.

Die allgemeine rechtliche Prüfung des Schuldspruchs, zu der die Sachrüge nötigt, deckt keinen Fehler auf.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das Verfahren wegen des Betruges, Tür den sie eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis festsetzt, nicht nach § 3 Abs.1 StFG 1949 eingestellt hat. Der Angeklagte hatte zwar den Lohnmahlvertrag mit dem Importeur Alfred L.W@WWBschon am 4.April 1949 geschlossen. Auf Grund dieses Abkommens erhielt er aber noch im September und November 1949 Johannisbrotkerne, die er mahlen sollte (UA S.8). Kurz vorher hatte er jeweils den zutreffenden Verdacht der Firma Alfred L.WB, daß er sie unredlich bediente, zerstreut, indem er fälschlich zusicherte, einwandfreies Mehl herstellen und abliefern zu wollen (UA S.12). Der Betrug ist also, selbst wenn er schon mit dem Abschluß des Vertrages vom 4.April 1949 rechtlich vollendet worden sein sollte, jedenfalls tatsächlich erst nach dem 15. September 1949, dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes 1949, beendet worden.

BIS RE

N

Er ist damit erst nach diesem Zeitpunkte "begangen! im Sinne des 3 1 StFG 1949.

Die Strafzumessungsgründe enthaltei: keine rechtlichen Fehler.

Zu Unrecht meint der beschwerdeführer in seinen Schriftsatz vom 2.Dezember 1957, der Tatrichter verwerte strafschärfend den gesetzgeberischen rund des § 240 Abs.1 Nr.3 KO und solche Tatumstände, die notwendig zu diesem Tatbestande gehören. In Wahrheit hat die Strafkammer die besondere Schwere der festgestellten Buchführungsfehler und die Gefahren in Auge, die sich aus ihnen gerade hier ergaben. Denn sie spricht von "solchen" Mängeln, die es "unmöglich" machen, die Entwicklung und den Stand des Vermögens aus den Büchern festzustellen. Für die Anwendung des § 240 Abs.1 Nr.3 KO würde genügen, wenn ein Sachkundiger die Vermögenslage nur mit Mühe und größerem Zeitaufwande klären könnte (RGSt 47,311,312). Das Landgericht erwägt ferner, daß durch eine "so! unübersichtliche Buchführung auch dem "Kaufmann selbst!" die verantwortliche Übersicht über seine Geschäftsführung "genommen" wird. Das gehört ebenfalls nicht zum Tatbestande des § 240 Abs.i Nr.3 KO. Dieser kann vielmehr auch dann erfüllt sein, wenn der Schuldner noch Klarheit aus seinen Büchern zu gewinnen vermag (RGSt 4,119,121). Die weiteren Ausführungen des Urteils beschäftigen sich noch eindeutiger mit dem Angeklagten und seinen Fall.

Die übrigen Einwendungen des Schriftsatzes vom 2.Dezember 1957 gegen die Strafzumessung richten sich

- Le

teils unzulässig gegen das tairichterliche Ermessen, teils sind sie offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr. Rörker