Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 10.12.1957 – 5 StR 284/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

m nn er a

In der Strafsache gegen

den Vertreter karl-Keinz EEE zus SEHE, dort geboren an EB 323,

- Sachbezeichnung: HM u.a. - wegen schweren Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1957, an der teilgenoumen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende itlichter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ve wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Februar 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das zuch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Jiv Strafkammier hit den „nschlagten wegen Hehlerei zu viner Gefängnisstru.fc von zwölf ilonaten virurteilt.

Seine Revision rüst Verletzung des sachlichen Strefrechts. Sie hat ürfolg.

I.

Ohne Acchtsirrtumn hit die Strafkuammer nach der äußeren und inneren Tlatseite das Verhalten des Angeklagten als Eehlerei gewertet.

II.

Dagegen sind die Ausführungen, nit denen die Strafköımmer die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 oder 2 StGB auf den ängeklagten ablehnt, nicht frei von Rechtsirrtun. Daß weder Hemmungs- noch Einsichtsfähigkeit des Angekläagten bei der Tat erheblich beeinträchtigt sein konnten, folgert die Strafkammer daraus, daß er schon bei seinen erstun Vernehmungen genaue Angaben über den Tathergang und seine eigene Tatbeteiligung gemacht und dabei selbst nebensächliche Dinge geschildert habe, so daß eine Erinnerungslücke ausscheide, sowie daraus, daß er bei Verteilung des geraubten Geldes noch Überlegungen darüber angestellt habe, ob er es annehmen solle oder nicht.

Jiöose Umstände konnten zwar wesentliche Beweisanzeichen dafür sein, daß die Zurschnungsfähigkeit des Angeklagten nicht durch Alkoholgenuß bveinträchtigt war, sie schließen aber eine solche Beeinträchtigung nicht aus, wenn diese sich aus anderen Umständen, insbesondere aus der Henge des vor der Tat genossenen Alkohols ergibt.

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”elche Allioholzengen der ıngelila;ste vor der Tat höchstens zu sich geno:wen haben l!:arın, stellt das Urteil nicht fest; bei der besonderen Sachlare wire dies aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkaimer in der Frage der Zurechnunssfähigkeit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen auszezgangen ist.

der Angeklagte hatte vor der Tat in der Zeit von 20.30 Uhr bis nach 24 Uhr in zwei Lokalen getrunken, bei einer anschließenden Autofahrt hatte er sich einen Platz neben der Tür ausgesucht, weil er damit rechnete, sich übergeben zu müssen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte die Hehlerei zwischen 24 Uhr und 1 Uhr morgens begangen haben muß. Die Strafkammer mißt weder dem Umstand, daß der Angeklagte bei einer um 8.45 Uhr, also etwa acht Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe einen Blutalkcoholgehalt von 1,93°/00 hatte, noch dem weiteren, daß eine Zeugin ihn etwa um 1 uhr morgens in total betrunkenem Zustand gesehen hat, bei der Sachlage wesentliche Bedeutung zu, weil der Angeklagte noch nach der Tat Alkohol zu sich genommen habe.

Die Feststellungen der Strafkammer legen aber die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte nach der Tat nur sehr wenig Alkohol getrunken hat; die Strafkammer spricht von "1 Bier und Schnaps"; der Senat vermag nicht zu erkennen, ob damit etwa nur eine Lage, d.h. ein Bier und ein Schnaps gemeint ist. Hat der Angeklagte aber zwischen Ger Tat und der Blutentnahme zwecks Alkoholbestimmung

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nicht uchr üls vinu Lügu Sutrunken, so ırgab sich Lin schr vrııblicher Blutälkoholzchelt für dun Zeitpunkt acr Tat. Damit mußte sich div Strafkammer ausvincndiorsetzin.

Aus divsem Grunde muß des Urteil aufgchoben werden.

Dur Gencralbundesanwalt hut Verwerfung der Revision beantragt.

Sarstudt Dr.koffka Sivmer

Schmitt Börker