Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.12.1957 – 1 StR 546/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
548.57 237 02 7 Im Yamen des Volkes In der Strafsache gegen den Bäckermeister Wilhelm C Em zus Ks, sehoren
am GB 05 in HB (#1saß), zur Zeit in Haft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner FE Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
oo Oberstäatsanwalt' beim ‚Bundesgerichtshof il als: Vertreter der Bündesanwaltachaft,
Justizangestellter @ : : als, Urkunäsbeamber. der Geschäftsstelle,
ie, die Revision, ded Angeklaien. wird das. Urteil des
Ianägerichts 'Karlsruhe vom 28. August: 1957, ‚soweit er
in den. Fällen Roswitha a EEE verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu never Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Laridgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
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gründe§
Tie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, ferner wegen rei versuchter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB sowie wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt:
Der Angeklagte hat die äntscheidung nur insoweit angefochten, als er wegen vollendeter und versuchter Unzucht mit seiner Stieftochter Roswitha SED verurteilt worden ist.
Die Revision ist begründet.
Tas Landgericht hat den Grundsatz "im Zweifel zugunsten as Angnklegtch” verletzt,
Es hat die Glaubwürdigkeit der © Stieftochter des , Angeklagt trotz ihrer zum: Teil wechselnden. ‚Angaben bejaht. Der Strafkammer. kam es dabei, auch auf die ‚Feststellung an,. ob das Mädchen zwischen ihrer. ersten Untersuchung; die Dr. Hambrecht im September. 1956 vornahm, und der: Untersuchung. durch Medizinal-
rat Dr. Rüdinger im Mai 1957. geschlechtsvertrauliche Beziehun-
gen gepflogen. hat: Bejahendenfalls hielt der Sachverständige Dr, E11 die Glaubwürdigkeit der. Zeugin für eingeschränkt.
Tr. Rüdinger stellte fest, daß das Hymen der Roswitha ar y B .
einen Einriß aufweist, während Dr. liambrecht einen solchen in seinem früheren Befund verneint hatte. In der Hauptverhandlung räumte Dr. Hambrecht die Möglichkeit ein, daß "der von Dr. Rüdinger festgestellte Einriß schon bei seiner Untersuchung bestanden habe bezw» durch die in der Folgezeit von
ihm vorgenommenen Tamponierungen entstanden sein könne". Tie
Strafkamser folgert aus dieser Aussage: "Hiernach war der ein-
besondere. ie Annahme selbständiger Einzelhändlungen (8 74
zige Anhaltspunkt, der für einen geschlechtlichen Umgang der Roswitha sprechen körnte, nicht erwiesen."
Tiese Folgerung verstößt gegen den Grundsatz "Im g Zweifel für den Angeklagten".Davon, daß die Roswitha N } | in der fraglichen Zeit keinen geschlechtlichen Umgang gehabt hat, hätte das Landgericht zuungunsten des Beschwerdeführers nur dann ausgehen dürfen, wenn es für erwiesen hielt, daß eine Verletzung des Hymens der Roswitha schon bei der ersien 1 Untersuchung vorgelegen hat oder wenigstens während der = anschließenden Behandlung eingetreten ist. Konnte die Strafkammer eine solche Überzeugung nicht gewinnen, so mußte sie zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß das Mädchen trotz seines Bestreitens in jener Zeit Geschlechtsverkehr hatte. 2. | .
Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen, da nicht aus-.. zuschließen ist, daß die Strafkamner die Glaubwürdigkeit der. ‚Zeugin dann. anders beurteilt hätte. Das. Urteil Ist daher, ‚soweit angefochten, aufzuheben. EL
Gegen aie rechtliche Würdigung der. . Straftaten, ins-.
StGB); ‚bestehen. keine: Bedenken. Die, unter II 2, der Urteilsgründe . aufgeführten Vorfälle kann die Strafkammer, nur ver- # folgen, wenn die. Steatsemaltschaft. eine Nachtragsanklage
erhebt.
Die kufhebung der Untocheidung erstreckt sich auch auf. die Gesanmtstrafe,
Dagegen bleiben die in den Fällen Ab uns Sb erkannten Einzelstrafen bestehen, da der Angeklagte
das Urteil insoweit nicht angefochten hat:
Dr, Peetz Hantel Werner
Hübner Dr. Hengsberger