Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.11.1957 – 5 StR 505/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Beruht die Drohung des Trpressers auf einer Täuschung, so ist ein Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördern will, wegen Beihilfe zum Betruge zu bestrafen, wenn in seiner Vorstellung auch die übrigen Merkmale des Betruges vorliegen.
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4-44 2214 097
Gesetz: StGB §§ 253, 49
Rechtssatz: Beruht die Drohung des Trpressers auf einer Täuschung, so ist ein Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördern will, wegen Beihilfe zum Betruge zu bestrafen, wenn in seiner Vorstellung auch die übrigen Merkmale des Betruges vorliegen.
Aktenzeichen: 5 StR 505/57 Urteil des BGH vom 12.November 1957 IG Braunschweig
5 StR 505/57 (alt: 5 StR 33/57)
ImNasen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Kurt D ED zus ca, dort geboren an EB 1314,
wegen Beihilfe zum Betruge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesrichtshof EEE in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4.Juli 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen-
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Gründe§
Der frühere Mitangeklagte Gerhard WB wußte, daß sein Bruder Karl in den Jahren 1942/43 von dem Landwirt “ED 2500 31 zum Ankauf susländischer Devisen erhalten hatte. Im Jahre 1951 erzählte er VW, sein Bruder sei deshalb im Gefängnis. Tr erweckte in Viip die Befürchtung, ebenfalls bestraft zu werden, und gab
sich den Anschein, das vielleicht verhindern zu können, Dafür erhielt er große Geläsummen. Im Jahre 1952 ließ er den früheren Nitangeklagten Y; WB bei ED a1s "Assessor Dr.StEEEW" auftreten, der damit befaßt sei, die Devisenstraftat zu klären. Beide drohten VD, die Angelegerheit dem Gericht zu übergeben, und veranlaßten ihn dadurch wiederholt, ihnen Geld auszuhändigen. Im Jahre 19553 trat der frühere Nitangeklagte Dr 215 anzeblicher Kriminalpolizeirat Big» an die Stelle WW. Wit ihm setzte Gerhard "gie die Trpressungen an VE fort. Sie sagten ihm dabei auch, seine Sache werde von einem höheren Polizeibeamten Dr WI bearbeitet, der die Devisenangelegenheiten der ganzen Bundesrepublik unter
sich habe.
Später übernahm der Argeklaste DEE es, die Rolle dieses Dr. ED zu spielen. Unter diesem Namen stellten ihn Gerhard "Bund Era dem N am 13.0ktober 1954 vor. Nach genauen Weisungen erklärte der Angeklagte DW einleitend, es sei ja bekannt, worum es sich drehe. Er fügte hirzu, er habe nicht viel Zeit, und forderte Te und Er aur, mit vo = u verhandeln. In dem nun folgenden Gespräch war von Devisenschiebungen und Devisenvergehen die Rede. Der Angeklagte DEE stellte sich sachkundig und sagte, wie ihm vorgeschrieben worden war, gegen Gerhard Tg läge ein Baftbefehl vor. "Darauf spielten Br una Tg die
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Aufgeregten. Er. TED zinzen aus dem Zimmer
und kamen nach einer Weile wieder zurück. VB beran davon, wie von den (rei anderen beabsichtigt, Angst." DEE erklärte darauf zu NE: "'Niorgen um 12 Uhr muß ick 5000 Si haben. Übermorgen kommen die erst." Das sollte in Verbindung mit dem vorangegangenen Verhalten bedeuten, die Möglichkeit einer bedrohlichen entwicklung lasse sich aufhalten, wenn Mi 5000 '* zahle. Dann entfernte sich der Angeklagte mit den Worten, er habe keine Zeit mehr. Br un: ve forderten nun im Namen
"Dr. K 1 EEE: "' von NEE; 000 %“, "widrigenfalls die Sache von ihnen ans Gericht abgegeben und er !eingebuchtet! würde". Sie erhielten das Geld am nächsten Tage und gaben davon 300 3" dem Angeklagten DEEEEED , der über diese geringe Summe enttäuscht war.
Gerhard TB, Wi@W@ ung Er Sina rechtskräftig wegen Erpressung verurteilt.
Wie das Landgericht annimmt, wußte der Angeklagte DD Hei der Ynterredung am 13.0ktober 1954 nicht nachweislich, daß Gerhard We und Dr den Landwirt nit Schritten ärohten, die von ihnen selbst gegen ihn zu unternehmen seien. Sie spiegelten ihm nach der Vorstellung des Angeklagten DW, soviel diesen bewiesen werden konnte, nur vor, es schwebe ein Strafverfahren gegen una sie könnten es mit Geld aus der Welt schaffen, wenn er, ME, ihnen die dazu nötigen Mittel gebe. Diese Täuschung wollte der Angeklagte DW unterstützen. Die Strafkammer hat ihn daher wegen Beihilfe zum Betruge zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
Nur folgender Punkt ist zu erörtern.
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Gerherä WW und Pre Haben eine "ryressung begangen. Die Besiraiung üces Bes. nwerdeführers wegen Beihilfe zu einen - in W.hrheii nicht verübten - Betruge will die Strsfkammer, wie ihre Zitate vermuten lassen,
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wohl daraus herleiten, da eine stra?bare Beihilfe auch dann vorlicgen könne, wen der Haupttäter nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Satz ist nicht richtig (BGHSt 9,370). Er wäre auch nicht geeignet, die hier zu entscheidende
Frage zu löser. Trotzdem trifft das Urteil im Frgcebnis zu.
Der Gehilfe muß zwar einer bestimmten Tatbestand, der durch einen anderen verwirktlicht werden soll und sich dann als Verbrechen oder Vergehen darstellt, in seinen wesentlichen Eerkmalen im Auge haben. FTs kommt aber nicht darauf an, ob die Haupttat ihrer rechtlichen Beurteilung nach dieselbe ist, die sich der Filfeleistende vorstellt; sie muß sich nur im wesentlichen mit der decken, die er fördern will. Wer z.B. einem anderen eine Waffe überläßt, damit er sie bei einem Diebstahl bei sich führe, wird, wenn der Täter mit ihrer Hilfe eine räuberische Trpressung (88 255,253,249,250 Nr.1 StGB) begeht, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahle (£§ 243 Abs.1 Nr.5,49 StGB) bestraft; denn die tatsächlich verübte schwerere Tat ist keine grundsätzlich andere als die leichtere, die sich der Gehilfe vorstellte, und hat mit ihr den Angriff auf fremdes Vermögen gemein (RGSt 67,343). ‚
Ob es im Verhältnis zwischen Betrug und Trpressung ganz allgemein ebenso liegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden- Denn die hier verübte Frpressung hat die Besonderheit, daß die Drohung auf einer Täuschung beruhte. Die Täter gaben dem Landwirt YEB zu verstehen, wenn er ihnen keir Geld aushändise, könnten und wollten sie veranlassen, daß er wegen Devisenvergehens verhaftet und
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gerichtlich bestraft werde. Um dieser Drohung Nachdruck
zu verleihen, spieselten sie ihm mit Hilfe des Beschwerde. führers vor, es schwebten schon behördliche Frmittlungen. In einem solchen Falle geht zwar die Täuschung in der Drohung auf, so daß allein Erpressung und nicht zugleich Betrug vorliegt (R6St 20,326,329 f; RG GA 38,54; 51,194; 69, 4005 RG IW 1934,3285; RG HRR 1941,169). Sieht man aber
von der Drohung ab, so bleibt die Täuschung und damit ein Betrug übrig. Darum begeht der Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördern will, Beihilfe zum Betruge (ebenso Maurach, Dt.Strafr.Alle.Teil 1.Aufl. 5.553 unten). Dieser ist mit geringerer Strafe bedroht als die Erpressung. Yach dem allen ist der Gehilfe in einem Solchen Falle wegen Beihilfe zum Betruge zu verurteilen,
Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Fehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.EKEoffka Siemer Schnitt Dr,Börker