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BGH Beschluss vom 08.11.1957 – 5 StR 466/57

5. Strafsenat

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5 StR 466/57 22 14 07r

ImNamnmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Metzger und Landwirt Johannes B a) aus OD Xrei: Ta, geboren am EEE 1922 in FED rKrei: Vu (Westor.),

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2.) den Landwirt Otto S EEE zu: < EEE Kreis Le , geboren am EEE 1902 in vn Kreis AED,

wegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EBD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der angeklagten DEE und SCHE zesen aas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 26.Juni 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

“röünde

nenn

Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Anrechnung der Untersuchungshaft wie fcolzst verurteilt:

TOD vegen fortzeseizten Diebstahls im Rückfall

zu einer Zuchthausstrefe von vier Jahren,

SEE vesen. fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr.

Außerdem hat sie dem Angeklagten EB dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein singezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt.

Beide. Angeklagten haben Revision eingelegt. I. Revision des Angeklagten DEE.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, daß den Beweisamträgen auf Vernchmung der Ärzte Obermedizinalrat Dr.Kurz in Hannover, Gerichtsgefängnis, Oberarzt Dr.Brunck im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Wunstorf und Oberarzt Dr.Donnhoff in der Landesheilanstalt in Gießen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht entsprochen worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die von der Revision angeführten Beweisamträge in der Hauptverhsnälung nicht ge stellt worden.

Die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 6 des § 244 StPO sind daher nicht verletzt worden.

- 3.

Soweit die Revision „twa gultund machen will, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.?2 StPO) verletzt, weil sie cs unterlassen habt, von Amts wegen dic drci Ärzte zu vernehmen, ist der ikievisionseinwand gleichfalls unbegründet.

Der Verteidi:cr hatte die erwähnten Beweisamträge vor der Hauptverhandlung gestellt. Die Strafkamnmer hat in der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigseit des Angeklagten den Medizinaldirektor am Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg, Dr.Steuber, als Sachverständigen sowie den in den Boweisamträgen genannten Dr.Kurz als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen gehört. Sic ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Steuber zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war. Die Erwägungen, von denen sie sich hierbei hat lciten lassen, werden in den Urteilsgründen dargelegt. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Außerdem noch Dr.Brunck und Dr.Donnhoff zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, zumal die Anträge auf ihre Vernchmung in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind.

Es bedeutet auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkamner cs unterlassen hat, den Beschluß vom 29.Dezember 1956 durchzuführen, durch den gemäß § § 1 StPO die Unterbringung und Beobachtung des Angeklagten im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg angeordnet worden war. Der Sachverständige Dr.Steuber hatte der Strafkammer vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, daß er sich von der Unterbringung und Bsobachtung nichts verspreche, wcil der Angeklagte sich einer Überführung in das Landcskrankenhaus widersetze und daher anzunehmen sei, daß dort wahrscheinlich nur wenig Kontakt mit ihm aufgenommen werden könne. Beide Sachverständige

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haben in der Hauptverhandlung ihr Gutachten ohne Vorbehalt erstattet. Hieraus konnte und durfte div Strafkammer centnehmen, daß im Gegensatz zur Auffassung dcs Beschlusses vom 29 .Dezember 1956 cine Unterbringung und Beobachtung des Anguklagten nicht erforderlich sei.

Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Schuldund Strafausspruch lassen keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind größtenteils Angriffe gugen die Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.

‚II. Revision des Angeklagten Sm.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch diese Revision hat keinen E-folg.

Der Schuläspruch ist frei von Rechtsirrtunm. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlaß,

Daß cs in den Strafzumessungsgründen heißt, der Angeklagte habe durch Bereitstellen seines Wagens die Diebstähle DilBs überhaupt erst ermöglicht, ergibt keinen Rechtsfehler. Richtig ist allerdings, daß auf Seite 24/25 UA ausgeführt wird, dem Angeklagten habe trotz nach wie vor bestehenden Verdachts nicht nachgewiesen werden können, daß er über die Unternchmungen IB: zcnau Bescheid wußte und ihm den Wagen zu deren Durchführung gab. Das schließt indessen nicht aus, daß der Angeklagte den fortgesetzten Diebstahl Sys schuldhaft ermöglichte, indem er ihm seinen Jagen überließ. Daß er das getan hat, ergeben die

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übrigen Fuststellungen,. DB Hütte dem angeklagten versprochen, ihn 6 Kühs zu licfern, div er, DEmD, gekauft habs. Nachäum der Angceklaste nach dem ersten Vichbstahl nit Hehler.ivorsatz b.i dem Absatz der gestohlenen zwei Kühe mitgewirkt hatte, üburließ cr dem Angeklagten DEE scin.n ‘;cgen nochmals, damit diuser weitere Kühe hole. Nachüsu ur denn nach dem zwuiten „Niebstahl mit Hehlcreivorsatz dis dabei untwendete Kuh an sich gebracht hatte,überließ er den Wagen dum Angcklagten zur Abholung der restlichen Kühe. Insoweit hat der Angeklagte den fortgesetzten Diebstahl DB 5 Aurch Überlassung des „agens schuldhaft ermöglicht. Das ist es, was die Strafkanmer als strafschärfenä verwertet hat. Einen Rechtsfehler 1äßt dies nicht erkennen.

Die weiteren zinwuendungen gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Dr.Koflke Schmidt

Siemer Schmitt