Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.11.1957 – 4 StR 486/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 486/57
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2263 055
Im Kamen des Velkes3
In der Strufisäache gegen
den kaufmännischen Angestellten Waldemar 7 EB aus
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wegen fahrjiässiger Tötung u, &
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenomuen habens
Senatspräsiden+ Dr. Rotterg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundeszichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner a:s beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt EB in der Verhandlung, tsaatsanwalt EP Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts-
Die Kevision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 4. Juni 1957 wird verworfen. -
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt. j
Von Rechts wegen
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Die Stralkarner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger "ötung in Pateinheiv mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fehrlässiser Körperverletzung zu acht Honaten GeTüngnis verurteilt- Sie het die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von ciner Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten ab-
geschen.
Die Staatsanwaltschaft wendes sich mit sachlichre:htlichen Angrifien gegen den Strafausspruch, die Bevilligung der Sirafaussetzung zur Bewährung und die Nichlentziehung der Pehrerlaubnis. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwal‘ nır insoweit vertreten wird, als es sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, muß erfolglos bleiben.
1.) Die Ausführungen des Landgerichts zum Strafmaß enthalten die kierfür maßgeblichen Umstände. In den Strafzumenseungservägungen vird allerdings der Umstand nichi erörtert, daß der Angeklagte ein ihm unbekanntes Fahrzeug zuf einer Frobefahr:; lenkte, cinc Tatsache, die das Lendgericht bei der Schilderung des Sachverhalts ausdrücklich ervälint. Doch selbst vonan es ihm diecren Umstand straferschwerend hätte anrechnen
gehliche Badcutung brauchte ihm nicht beigemessen zu werden. Gorigens kann daraus, das in den Strafzumessungserwägungen eines Urteils eine bestimmte Tatsache nicht erwähnt wird, nichv gerchlossen werden, sie sei beim Strafmaß unberücksichtigt geblieben.
2.) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkamner das ör’fentlichte Interesse an der Strafvollstreckung verneint,
sind rechtlich unangreifbar. \ienn der Senat auch in stindiger Rechtsprechung die Auffassung veriritl, das bei einer auf Trunl:enheit beruhenden Verkehrsstraftai besonders strenge Anforderungen für die Verneinung des nier in aller Regel zu bejahenden Öffertlichen Interesses an der Sirafvollstreckung gestellt werden müssen, so darf doch die Besondericit des vorliegenden Falles niclıt übersehen werden. Auf sie weist die Strafkamner
mit Recht hin: der Angeklagte vrrußte nicht schon bei Beginn des Alkorolgenuuses, daß er in die Lage kornen werde, cin Fahrzeug zu lenken, vielnehr ".:7de an ihn eine solche Aufforderung erst gerichtet, als er einen Blutaikoholgcehalt von :,01 O/co aufwies und pereits enthemmt war. Der Tatrichter hat sein krmessen nicht überschritten, wenn er, auch mit Rücksicht auf die übrigen Unstände, dic zugunsten des Angeklagten sprachen. in Gaiesem besonderen Falie das Öffentliche Interesse an einer Strarvolistreckung verneint hat. Dafür, daß er bei dieser Entscheidung eiwa den Stiratzweck der allgemeinen Abschreckung und das Interesse der Verletsten und der Allgemeinheit an gerechter
sühne des von Angeklagten begangenen Unrechts nicht berücksichtigt hätte, fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegenteil hebt die Strafkermer ausdrücklich die schweren Folgen der Tat des Angeklassten hervor.
Sie hat offensichtlich die Gesichtspunkte berücksichtigt, die der Senat in seinem Urteil 4 StR 4/5” vom 28. 2. 1957 (HDR 1957, 369) als Richtlinien für die Entscheidung des Tatrichters über die Frage, ob das Öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, aufgezeigt hat.Dies ist umso weniger zweifelhaft, als der Senat in jenen Urteil sich mit einer Entscheidung derselben Strafkazmer zu befassen hatte. die 2uch im vorliegenden Fali, und zvar geraume Zeit nach Erß jenss Urteils als Yatgerichi entschieden hat,
3.) Ebensowenig int die Begründung, mit der sie von einer sntziehung der Fahrerlaubnis Abstand genommen hat, rechtlich zu beanstanden. Offensichtlich beruht die Auffassung der Straf-
armer, der Angeklagte bedaure seine Ta+ aufrichtig md tief,
auf dem Einäruck, den sie in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, und ecincm Verhalten nach der Tat. Den Zeitablauf seit freiwilliger Abgabe des Führerscheins durch den Angeklagten
bis zur Hauptverlhandlung konnte die Strafkammer bei der Entscheidung nach § 42 m StGB zu seinen Gunsten berücksichtigen.
4.) Der Senat sah kcinen Anlaß, die den Angeklagten im Kevisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S, 2 StPO).
Rotberg Krumne Sauer
Seibert+ rlitner