Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 30.10.1957 – 2 StR 420/57

2. Strafsenat

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2661 032

Im Nanonen des Velkos

In der Strafsache gegen

den Buchhalter Kurt Johanıes KH cu: DD,

dort geboren am ED 1924, zur Zeit in Unteresuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

hat der 2, $Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Frof. Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Dundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Ur. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

= der Geschäftsstelle,

Justizangestellter als Urkundsbe

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1956

1, dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen des versuchten Tot-

schlags verurteilt wirä, 2. im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über dis Xosten des Rechtsmittele, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Tie weitergehende Kevis’on wird verworfen.

ron Hech;s wegen

er.

Tas Schwurgericht hat den Anreklagten wegen vereuchten Tctschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Lonaten Gefängnis verurteilt. Die kevision des Angöklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.

Tie Verfahrensrüge ist unzulässig, da die 2evialon sie nicht nit Tateachen belegt, § 344 Abs. 2 StPN.

Die Annahme, der Angeklagte habe sich zweier Verbrechen des versuchten Totschlags schuldig gemacht, 148t keinen it:chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zutreffend beanstandet Jedoch die Kevision die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses, in der die beiden Ilandlungen zueinander stehen Tas Schwurgericht hält Tatmehrheit für gegeben, da der Angeklagte das kind auf Grund eines neuen Entschlusses töten wollte, Dem ist nicht beizutreten. Der Angeklagte hat mit demselben Mittel sleichzeitig seine Frau und sein Kind, die in einem Raum waren, töten wollen. Es liegt somit eine einheitliche Willensbetätigung, eine Fandlung vor. Damit ist der Fall des § 75 StGB gegebon. Daß sich der Angriff gegen höchst persönliche Zechtegüter richtete, steht nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81). Der Angeklagte ist daher wegen zweier in Tateinhelt begangener Verbrechen des versuchten Totschlags zu verurteilen. Nas Revisionsgericht kann den Schuläspruch selbst ändern. Die Änderung hat sur Folge, daß das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben ist. Der Anregung des Verteldigere staiizugeben,die Sa.lıe a

cin anderes Gericht zur neuen Verhandlung und imtscheidung zu verweisen, bestand kein Anlaß.

Busch Tr. Dotterseich Scharpenseel

Dr. Schalscha Lang-Hinrichsen