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BGH Entscheidung vom 16.10.1957 – 4 StR 536/57

4. Strafsenat

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Ta Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmanu Erich Ivndwig T EEE aus > (Va: ), geboren on @- WB EB in He@@iB, 2.2t. in Untersuchungshart,

wagen Beihilfe zum Diebstahl i.R, ,

hat der 4, Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember "957, an der .teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

' als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme, Bundesrichter Hoeprier. wm Bundesrichter. _.‚Brof: Dr. ‚Lang Hinriohsen Bundesrichter De, Fiitner

. als beisitzende Richter, Bundesanwalt . 5 3 in der Verhandlung, Oberstaatsenmält Dr. Dr. [7 bei der Verkündung

.. ‚als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [= ı als! Urkündsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklegten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld von 3i. Bai i957 wird verworfen. :

Po hat die Kosten seines Rachtsmittels zu iragen-.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem i, Juni "257 erlittene Unterstonungshaft, scweiy sie Grei Koneie Übersieigi, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angcklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen im Februar 957 begangener Beihilfe zum Diebsischl, und zwar unter den Voraussetzungen des kückfalls und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht auf die Zulässigkeit von Polizeilaufsicht erkannt und die Sicherungsverwabrung des Angeklagten angeordnet.

Die Revision ist, nachdem bei der Revisionseinlegung die Verletzung von sachlichem Recht und Verfahrensrecht ohne Anführung im einzelnen gerügt worden ist, in der Revisionsbegründung auf die Anfechtung der Strafzumessung und der Sicherungsverwahrung beschränkt worden. Die Revision hat keinen TED:

Nach dem Sachverhalt wurde der Angeklagte kurz vor Vollendung seines 4. Lebensjahres im Frühjahr 1937 wegen Diebstahls verwarut. Am 16. Oktober 1957 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts’ Iserlohn wegen Diebstahls

zu Grei Tagen Gefängnis verurteilt. ; Noch in demselben Jahre wurde gegen ihn vom Amtsgericht ‚Iserlohn unter Einbeziehuig der eben genannten Strafe” wegen eines weiteren im Sommer '957 verübien' "Diebstahls auf acht Tage Gefängnis erkannt. Diese Sirefe wurde ihm nach Zubilligung einer Bewährungsirist durch Amnestie vom 30. April 1958 erlassen. Am “!. Juli 1940 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Iserlohn wegen Diebstahls von Hühnern mit zehn Tagen Gefängnis bestraft. Auch diese Strafe wurde ihm nach Bewilligung ‚einer Bewährungsfrist

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au .. Juni .644 eriassen. Der Angeklagte ist sodann durch Urteil des Feldkriegsgerichts der Division 408 vom "5. Februar "942 wegen schweren militärischen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurtcilt worden, Nach seinen Angaben hierzu hatte er aus dem Fourierraum zwei Schachteln Zigaretten, Wurst, Käse und Butter entwendet, Dasselbe RKriegsgericht erkannte gegen den Ange klagten am :4. Juli 944 wegen militärischen Diebstahl.s im Rückfall au? ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus sowi.z euf Verlust der Wehrwürdigkeit. Nach seinen Angaben

hal der Angeklagte in diesem Falle ein Päckchen Funkbirnen weggenommen. Während der Verbüßung der Zuchthaus. sirafe entwich der Angeklagte im Oktober !944 aus dem Straflager Oberems, trieb sich in Westdeutschland umher und beging von ände 944 bis April 1945 insgesamt dreizehn schwerd : und acht einfache Dichstähles im Rückfall; außerdem machie er sich in drei Fällen der Henlerei schuldig. Das Landgericht Hagen verurteiite ihn deswegen am 14. Fekruar "946 zu acht Jahren Zuchthaus, die er unter Anrechuung der Untersuchungshaft bis zum iO. Oktober ‘953 verbüßte. Am 26. Oktober 1954 erkannte das Landgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Rück-Talldiebstahls und versuchter Hehlerei, begangen am

8. Mai 954, auf eine Gesamtsirafe von einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus. Er verbüßte sie bis zum 9. März “956,

'. Strafzumessung Die Darlegungen des Landgerichts zur Strarsumes-

sung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Im einzelnen ist dazu noch folgendes zu bemerken:

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a) Wenngieich das Urteil des Landgerichis nicht

ausdrücklich hesegt, daß es § 20 a Abs. ? StGB anwendet.

so wird Gies doch aus den Darlegungen des Landgerichts erkennbar, wonach der Angeklegte durch eine neue vorsätzliche Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt hat und

die beiden letssen Verurteilungen ebenfalls wegen eines Verbrechens erfolgt sind, deretwegen auf Zuchthausoder Gefängnisstrafe über sechs Monate erkannt worden ist /UA S. '9),

. k} Fehl gehen die Ausführungen der Revision, aus der Verurteilung des Landgerichts in Bielefeld und aus der Verurieilung des Angeklagten durch das Landgericht Dortmund am 26. Oktober 954 wegen Rückfalldiebstahls und versuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus könne nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte geführlicher Gewohnheitsveibrecher sei: denn diese beiden:Male habe der Angeklagte sich, anders als bei Zrüheren Straftaten, von anderen. zu seinen Siralvaten überreden. lassen; in dem von Landgericht Bielefeld abgeurt eilten Falle sel er Sogar nur wegen Beihilfe verurteilt worden; er'habe nicht zu seinem Nutzen gehandelt.

Diese Darlegungen lassen die Ausführungen dos angefochtenen Urteils außer echt, die den Angeklagten in jene Gruppe der Hangverbrecher einreihen, welche aus Willensschwäche der Versuchung zum Stehlen unterliegen, Dabei ist es ohne ausschlaggebende Bedcutung, ob diese Hargverbrecher im einzelnen Falle aus eigenem Antrien handeln oder ob sie der Verführung durch Dritte erliegen, ob sie sich selbst oder ob sie nur andere

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bereichern wollen. Darum begegnen die Ausführun,.en des zandgerichis keinen Bedenken, deß auch die beiden letzien Straftaien des Angeklagten seiner aus früheren Btradtaten erkennbaren Keigung zu sich wiederholender Mißsachturg fremden Zigentums entsprechen. Für die letzte Straftat des Angeklagten ist insoweit besonders zu bemerken: Ist der Angeklagte auch nur wegen Beihilfe zum Diecstsbl verurteilt worden, So ergeben doch die Gründe, daß er es war, der den Mitangeklagien vorschlug, wo gestohlen werden sollte, der seine Ortskunde zur Verfügung stellte und der sich selbst an der Wegnahme wesentlich beteiligte. So ist auch diese zuletzt abgeurteilte lat kennzeichnend für die Gemeingefährlichkeit des willens-- schwachen Angeklagten.

c) Die Einbeziehung der am ‘5. Februar 942 und em 74, Juli :944 gegen den Angeklagten erlassenen Kriegsgerichtsurteile durch das Landgericht in die Ge- “semtwürdigung, ob der Angeklagte Gewohnheitsverbrecher ist, greift die Revision vergeblich an. Daß das Landgericht auch diese beiden Straftaten (schwerer militärischer Dietstehl und militärischer Diebstakl im kückfall) suSer den drei’ ihnen folgenden Streftaten als kennzeichnend für den Hang des Angeklagten wertet. das sigenium anderer zu mißachten, begegnet keinen Bedenken. Dies gili auch. obgleich der Angeklagte. nach dem angefochtienen Urteil im ersigenannten Falle nur zuel Schachteln Zigaretien, Wurst Käse und Butter aus dem Fourierraum mitgenonnen und im zweiterwähnten Falle nur ein Fäckchen Funkbirnen entwendet hat. Den schweren militärischen Diebstahl in Mundraub umzudeuien, wie die Kevision es für möglich hält, war dem Landgericht verwehrt.

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d) Daß die "946 bestrafte Tat nicht habe berücksichiigi werden dürfen, wie die Revision meint, geht ebenfalls fehl. Obwohl der Angeklagte im Oktober :944 aus dem Siraflager Oberems eırtwichen war und sich ver-- Horgen halten mußte, schließt das Landgericht rechtsbedenkenfrei auch aus den 1946 ahgeurteilten Straftaten euf den Hang des Angeklagten zur Begehung von Diebstäblen. weil diese nicht nur der Befriedigüung eigener Bedürfnisse dienen sollten. Diese Erwägung steht nicht im Widerspruch mis der Fesisteiiung des Landgerichts, die !946 abgeurteilten Diebstähle fielen in eine Zeit,'in der die Grenze zwischen kecht und Unrecht flüssig geworden sei. Das Landgericht ist zu seiner in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Bewertung auf Grund der von Landgericht in Hagen im Ür-- teil vom :4. zebruar 946 zum Schuldspruch über Art, Schwere und Zahl der Vortaten getroffenen Neststellungen gelangt. Ohne Bedeutung bleibt ‚daher der Hinweis der Kevision, aus den Strafzumessungsgründen des Landgerichis Hagen ließen sich die Schlüsns. des ‚Tanägerichte nicht ziehen,

e, Auch die wiederholungege?ähr hat das Landgericht enigegen der Ansicht der Revision rechisbedenkenfrei bejaht. Sie war vom Zeitpünkt der. Hauptverhandlung Aus zu beurteilen. Welche Bedeutung .die Heirat mit der Zeugin IE für das Verhalten des Angeklagten gewinnen kann, brauchte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern, da diese Heirat erst nach der Strafverbüßung des Angeklagten stattfinden Sollie, Die Asvision führt noch an, der Angeklagte sei Vater‘ eines unehelichen Kindes der Zeugin I er habe nicht nur für die Zeugin ID und für sein uneheliches Kind, sondern für zwei

weitere Kinder der Zeugin aus deren erster geschiedener Ehe gesorgt. Diese Umetände werden im angefochienen Urteil nicht srwähunt. Sie können daher in der Revisions-- instans nicht gewürdigt werden.

2) Zu Unrecht beanstandet die kevision, das Landgsricht hätte näher begründen müssen, warum es von einer Milderung der Sirafe nach den Grundsätzen des S 44 StGB absehe. Das Landgericht hat, wenngleich kuepp, so doch ausreichend. dargelegt, es habe davon abgeschen, von der durch. § 44 Abs. 2 und 5 StGB gestatteten Milderungsmöglichkeiti Gebrauch zu machen, weil der Tatbei-- treg des Angsklagten erheblich gewesen sei. Daß das Landgericht sein Frmessen rechtsirrtümlich ausgeübt habe. wird nicht ersichtlich,

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Frei von rechtlichen Bedenken hat das Landgericht auch die Sicherungsverwahrrung neben der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht angeordnet, Die Zulassung der Folizel-- eufsicht gibt der höheren Landespolizeibehörde die Befugnis, den Angeklagten nach Anhörung der Gefängnisver.- waltüng auf die Dauer von höchstens fünf Jahren seit den Tage unter Polizeiaufsicht zu,stellen, an dem die dsn Angeklagten zuerkannte Freiheitsstrafe verbüßt, verjäbrt oder erlassen ist (§ 38 Abs. 2 und 5 StGB). Diese leßnehme gewinnt praktische Bedeutung, wenn das Gericht dis äntlassung des Angsklagten aus der Sicherungs-- verwahrung vor Ablauf der erwähnten fünf Jahre anordnet ($ £2 2 Abs: 3 und 4 StGB).

In der Regei bietet die Polizeiaufsicht allein der Öffentlichkeit keinen hinreichenden Schutz gegenüber

einem gsfähriichen Gewohnheitsverbrecher. Nur ausnahmsweise kann nach den psrsönlichen Verhältnissen des Verurteilten das mildere Kittel der Polizeiaufsicht ai.s eusreichend erscheinen und hiernach die Sicherungsvarwahrung nicht erforderlich sein (BGH NW 5i, 203; ebenso schon RGSti 72, 356 /3587).

Solche persönlichen Verhältnisse des'i925 geborenen Angeklagten, eus denen entnommen werden könnte, es sei zu erwarten, daß die Polizeiaufsicht ausreichen werde, um die Allgemeinheit vor ihm als gefährlichen Gewohnheiisverbrecker nach Verbüßung seiner Strafhaft zu schützen, sind jedoch aus dem Sachverhali nicht ersichtlich. Das Landgericht hat ausdrücklich dargelegt, daß der vom Angeklagten erheblich gestiörte Rechisfrieden mur durch seine Sicherungsverwanrung wirksem ‚gewahrt werden könne und in diesem Zusammenhang auch im einzelnen ausgeführt, es bestehe keine Aussicht, daß der. Angeklagte nach Verbüßung der Strale durch günstigere ‘äußere, Zinflüsse, insbesondere die heahsichiigte Verheiratung mit der Zeugin IWW 8- besseri werde; er werde nuch Verbüßung der Strafe "allein stehen. niemand werde einen günstigen #influß auf ihn aus-. üben" ‘UA S. 22,23). Damit ist hinreichend dargetan, wesnat das Landgericht eine Sicherungsverwahrung für erfosrder-

ich hält. Der Begründung tut scine unklare Wendung kainen entscheidenden Abaruch, daß der ‚Angeklagte "gerade durch die Verbindung mii der "Zeugin 5 zu der jetzigen Straftat gekommen" sei, wenngleich‘ sich: ‚aus dem Sächver "halt insoweit nur ergibt, daß die Zeugin RE 7 äie Schwester des mehrfach vorbestraften Nitangeklegten Zinn ist und der Angsklegte mit diesem über den Plan zur Tat gesprochen het, nachdem beide die von ihnen besuchte Zeugin TB verlassen hetten. Ist diese Wendung auch sprachlich undeutlich, so ergeben die Darlegungen des Landgerichts doch hinrsichend

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klar, ss vermöge aus der Verbindung des Angeklagten mit der in der Hauptverhandlung anwesenden Zeugin IB, der Schwester des erheblich vorbestraften Mitangeklagien ZEM. und der mit ihr beabsichtigten Heirat nicht zu schliaßen, daß die Sicherungsverwahrung entbshri werden könne. Dies widerspricht nicht der Erfahrung, zumal der Angeklagte sich zu einer Zeit strafbar gemacht hat, als er mit der Zeugin ID =chon ver!ct; war und somit eine Bindung

an diese und die Möglichkeit ihrer #influSnehme au? imn sur Leit der Straftat vereiis testand. In diesem Zusammen. haug 15T zu beuckien, daß wegen der bloßen Möglichkeit künftiger Besserung des Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwanrung nicht absehen durfte (DJ 38, 1995).

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Kotberg Krumme .. Hoepner

Lang-Hiprichsen Plitner