Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.10.1957 – 2 StR 342/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> Bun ID/E- 2661 074
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Nauen des Voires
Hi fer}
in Ger Strafsache
gegen
den Büroangestellten Wilhelm O GE aus EB. zevoren an GE 507 in
wegen schwerer A\uppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt az» als Vertreter der Bundesarwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamnter der Geschäftssielle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanweltechaft und des Ange-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück
vom 2. April 1957 wird
a) das Verfahren in Falle OB auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
b) der Strafausspruch in den Tällen K » OD una u mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Za Übrigen „erden beide Revisionen verworfen.
Von xechts wegen
Der Ängeklezte ist wegen seiwerer Nuirtelei in vicv Fällen zu einer Gesamtstrrie von neun Konaten Gefängwmis Yverurteilt worden. Die Vollstreckung der Stralc wurde zur Be-
"Ahrung ausgecrctzt>
Gegen dieses Urteil verfolgen sowohl die Staatsanwalt-
a
schaft als auch der Angexlagte üevision.
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
a) Der Fall OD :2t sich an einem Abend im Herbst :947 oder Frühjahr 1948 ereignet. Er ist zutreffend als selbstänülige Tat zewürdigt; denn die Verneinung des Fortsetzungszusamienhangs zeigt keinen Rechtsfehler, wie noch zu erörtern sein wird. Für ihn ist eine Einzelstrafe von drei Honaten Gefängnis festgesetzt worden. Diese Straftat war vor dem Stichtag (15: 9. 1949) des Straffreiheitsgesetzes vom 31. 12. 1949. vollendet. Da für den Angeklagten auch im übrigen die Voraussetzungen zur Gewährung von Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 in diesem Falle gegeben sind, -ist insoweit
das Verfahren gemäß g 3 aa0 einzustellen.
Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist bei dem Sachverhalt und den für die Straftaten erkannten Einzelstrafen kein Raum
b) Die Strafkammer konnte keinen einheitlichen Vorsatz des Angskiegten zur Begehung der Straftaten feststellen. Die Steeisanwalischsft ist der Heiuung, daß die knappen Aus-Führungen des I'rteile Gie Verneinung des Fortsetzungssusaninenhangs nicht tragen. Doch ist jeweils der Fortsetzungszussimen-
kong als Ausmahne von der üszel äurch ausürückliche Festst.. lung seiner Yoeraussetzungen zu begrürden. kann der Jatrieiter Leinsn Ussawtvorsatz festziellen, so pleibt es vei der Regel daß Dei mehrfacher Verwirklichung Güesselben Tatbestandes wehrere selbständige Straftaten vorliegen. Tiernach 1läbv
das Urteii iu der Verneinung des Fortsetzungszusannenhangs, weil kein einheitlicher Vorsatz festzustellen war, keinen
Rechtsfehler erkennen,
ce) Die Strafkamrer hat dem Angeklegten zugute gehalten, daß er in sämtlichen Füllen unter dem Einfluß alxohoiischer Getränke gestanden hat. Nach ihrer Auffassung war er aber in keinem Falle derart betrunken, "daß die Voraussetzungen
des $ >i Abs: 2 StGB festgestellt werden konnten". Andererseits"vermochte das Gericht nicht festzustellen, daß sich die Taten auch dann so abgespielt hätten, wenn der Alkohol nicht doch in gewisser Weise mitgewirkt hätte."
Diese Ausführungen des Urteils lassen unklar, ob das Gericht die Voraussetzungen des N 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten wirklich verneint hat, Nach seinem Wortlaut iäßt das Urteil lediglich den Schluß zu, daß das Gericht sich außerstande gesehen hat,” erheblich vernin- U) derte Zurechnungsfähigkeit zu bejahen. Es hat damit die Wöglichkeit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen. Diese entfällt aber nur dann, wenn ihre Voraus- "setzungen einwandfrei verneint eind. Das ist nicht geschehen, so daß Aufhebung des Urteils im Stralausspruch geboten ist.
2.) Die Revision des Angeklagten rügt, es sei das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Wie bereits zur kevision der Staatsanwaltschaft bsmerkt. ist indessen nach Lage der Sache für die Anwendung dieses Straffreiheitsgesetses kein Rauir j
uweit alo Revision die Bewreiswürdizung dor S:reflkanmem angreift und mit cigener Beweiswürdigung zu Fol serungen Kom: die don Faststellungen des Urteils widerrpzrechen. Kann ihr Yorbringen in Revisionsverfahren nicht berücksichtigt wIr-
Finsrichtlich der Beanstandung, daß das angefochiene Urteil die Anwendung der § 57 Abs. 2 StGD nicht rechtlich einwandfrei verneint hat, ist au? die einschlägigen Bemerkungen zur Revision der Staatsamwaltschaft zu verweisen, die dort durch die allgemeine Sachrüge veranlaßt waren:
53.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils sonst keinen Rechtslehler ergeben hat, sind beide Revisionen zu verwerfen, soweit sie den Schuläspruch des Urteils in den
Fällen KB. OB uni HE angreifen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag Ges Generalbundes-
anwalts. . Baldus Busch "Scharpenseel
Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Baldus