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BGH Entscheidung vom 10.10.1957 – 4 StR 21/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"für die Amtliche Sarmlung ‚yür das Nachschlagewerk

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I. Gesetz: StGB § 51 . ’

II. Rechtssatz:Eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 3t0B

kann bei einem in äußerster Erregung handelnden

un , .Säter auch dann gegeben sein, wenn er an keiner

ii = Krankheit leidet und sein Affektzustand auch nicht

Bi . von sonstigen Ausfallerscheinungen (wie z.B.

Schlaftrunkenheit, Hypnose, Fieber oder ähnlichen Hängeln) begleitet ist, (Im Anschluß an BGHSt 3, 195); .

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Aktengeichens 4 8tR 21/57 Urteil des BGH vom 10. Oktober 1957 » . Schwurgericht Dortmund

Im Eanen des» Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Herbert Paul I WW aus REED geboren am @D. EREEEEE> ED in EEE (Tue)

wegen Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident. Dr. Rotberg ale Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt gi der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.. Dr. bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter di ‘als Urkunänbeaiter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanvaltschaft gegen des Urteil

des Schwurgerichts in Dortmund vom 18. Mai 1956 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last..

‘Von Rechte wegen

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Gründer:

I. Der Angcizlagte tötete am Abend des 10. Juni 1954 im Verlauf einer heftigen, mit Tätlichkeiten verbundenen Auseinandersetzung seine Khefrau mit einem Kartoffelschälmesser, mit dem er ihr drei bis vier Stiche in den Hals beibrachte.

Zur Vorgeschichte der Tat stellt das Schwurgericht im wesentlichen folgendes fest: Die bis 1950 zurückreichenden Beziehungen des Angeklagten zu seiner Frau, die er ein halbes Jahr später heiratete, waren von Anfang an durch Gehässigkeiten seiner Schwiegermutter, bei der die Eheleute zunächst

wohnten, schwer belastet. Frau IB stand völlig unter dem

unheilvollen Ein?1luß ihrer autter, einer überheblichen, solbstund herrschsüchtigen Trau von zielstrebiger Aktivität. Der Angeklagte dagegen neigte als stiller, warm- und gutherziger Mensch von weicher und nachgiebiger Art zur Fricdfertigkeit. Weil er

von seinem Verdienst monatlich 15.— DU zum Unterhalt seiner Hutter beisteuerte, kam es zwischen ihm und seiner Frau zu dauernden Reibereien. A!e er nach den ersten gegenseitigen Tätlichkeiten ihre unwahre Narstellung Über dieses Vorkommnis bei: ihren

Eltern richtig ssellen wollte, wurde er in Gegenwart seiner Frau und nit deren Billigung von seinem Schwager aus dem Zimmer geboxt;. dabei wurde ihm das Nasenbein zerschlagen. Nachden er sich vorübergehend von sciner Frau setrennt, darnach aber wieder versöbnt hatte, bezog er mit ihr eine eigene Wohnung außerhalb der schwiegerelterlichen Räume. Bald begann scine Frau mit den alten Vorwürfen. Diese dauernden, sich oft bis in die Nacht hinziehenden Streitigkeiten zermürbten ihn derart. daß er einen Selbstmordversuch unternahm und danach sich kurzerhand entschloß, in die Fremdenlegion einzutreten. Diese Absicht gab er wieder auf, nachdem er sich neuerdings mit seiner Yrau geeinigt hatte, Aus scinsı darüber frohen Stimmung wurde er unerwartet Surch ihre titteilung gerissen, daß sie die Scheidung eingeleitet

habe. An selben Tag warf ihr auf offener Straße in Gegenwart Arbeitskaneraden seine Schwiegermutter, die von ihrer Tochter besleitet war, mit lauten Sohimpfworten vor, er babe scine Frau zum Mundveukchr genötigt ("Du dreckiger Rüde, verlangst von meiner Tochter, daß sie Dir den »isumann ablutscht"). Diese Preisgabe seiner intinsten ehelichen Geheimnisse, zudem in wahrheitswidriger Darstellung (der perverse Verkehr hatte nänlich in gegenseitigen Einverständnis der Eheleutc stattgefunden) verleizte ibn zutiefst. Trotzdem versöhnte er sich wieder mit seiner frau, weil er den sehnlichen Wunsch hogte, mit ihr in Eintracht zu l1cben, und immer wieder geschlechtliichen Kontakt zu ihr gewann. Sic indes betrieb ihr Scheidungsvorhaben weiter, Unter dem zernürbenien Wechsel von Trennung, Ausoöhnung und neron Terei, orgeb sich der im Alkoholgenuß sonst sehr mäßige Angeklagte in zunelmendem Maße dem Trunk; feste Nahrung nahn er kaum noch zu sich. Neue Hoffnung auf eine gedeihliche Entwicklung der Dinge schöpfte er, als ihm seine Frau witteilte, _ sie habe die Scheidungseklage zurückgenonmen. Er wurde darin ab an korgen des 10. 6. 1954, des Tattages, wieder enttäuscht, als sie ihm erklärte, sie’und ihre Mutter kätten es eich doch wieder anders überlegt. Darüber völlig verzweifelt, ging er mit dem Gedanken um, sich zu ertränken, nahm aber davon Abstand nachdem er in zuei Wirtrchaften am Nachmittag des 10. 6. Bier und Schnaps getrunken hatte. Unter dem Einfluß dieser Getränke stand er noch, als in am Abend des 10. 6. seine Frau besuchte; sein Blutalkoholgehelt betrug in älesem Zeitpunkt noch etwa 1.36 %0. Bei diesem Besuch kam es zum Geschlechtsverkehr zwi:.ch beiden. Da die Frau im späteren. Verlauf des Abends wieder auf Scheldingsnvorhaben hinwies und zu diesem Zweck das Familienbuch herausverlengte, geb er seine Hoffnungen auf. Nach einem lıefti VLorswertheel clite sie wegen 22 Uhr die \iohnung verlassen. Gr verachicd Sao Süne und vorlangte von ihr den Schlüsselbund., Da

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} sie sich weigerte, kam cs zwischen ihnen zu einen wütenden Hand- : gemenge, bei dem es ihm gelang, ihr, die ihm an Körperkraft

N. Fe

mindestens gleichkam, die Schlüssel zu entreißen. Er war nun entschlossen, sich erstnals gegen sie durchzusetzen und Klar-

‘ heit über scine Lage und ihre Absichten zu gewinnen. Als sie

scine bei ihm ungewohnte Energie merkte, lief sie zum Küchenfenster, um es zu Öffnen, Er, der unter allon Umständen ver-

meiden wollte, das sein ehelicher Zwist bekannt werde, riß

sic zurück, Dabei sriff sie ihm mit aller Kraft in die Haure.

"Er versuchte. sich zu befreien, und sah zufällig ein Kartoffel-

schälmesser auf dem Küchentisch liegen. Er ergriff es und stach drei biz vier mal seiner Frau in den Hals. Ein Einstich durchtrennte den Schildknoipel des Kehlkopfes und hatte eine Iufterbolie und dei alnbaldigen Tod der Frau zur Folge. Als der Angeklagte sah, was er angerichtet hatte, sein Zorn verflogen war und ihn Hitleid ergriffen hatte, hob er den Oberkörper seiner am Boden liegenden toten Frau auf, küßte sie und sagte: "iach's gut, Irmgard (oder Käächen)". Noch in der Nacht suchte cr eine Wirtschaft auf und bat den Wirt, die Polizei zu rufen; er habe seine Frau erstochen.

Das Schwurgericht hält in Übereinstimmung mit zwei in der Hauptverhandlung vernonmenen Psychologen für erwiesen, daß der Angelilagte die Tat in einem Zustand höchster Erregung begangen habe. Er habe die MHesserstiche "in übermäßigen Affekt" ausgefükrt, obne daß er zu dieser Zeit wieder Gewalt über sich erlangt habe. Die Entladung der Affektstauung. sei von keinen gerielten \illen gelenkt gewesen, Über das eigentliche Tatgecshelon herrsche beim Angeklagten Erinnerungslosieke:i5.

In Einklang rit den bereits erwähnten zwei psychologischen Sachverständigen iet das Sohwurgericoht zu dem Ergebnis gelangt,

daß infolge des hochgradigen Affekts möglicherweise sowohl die Einsichtafähigkeit wie das Henmungevermögen des Angeklagten dei der Tat völlig ausgeschlossen war. Auclı einer der drei vernomuenen Psychiater ging von dieser Möglichkeit aus, während ein zweiter lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abe. 2 für möglich hielt, ein dritter aber beide l.öxglichkeiten, die des Abs. 1 und des Abs. 2 des § 51 StGB, verneinte.

In seiu«r Beweiswürdigung ist das Schwurgericht von der Unwiderleglichkeit des Vorbringzens des Angeklagten in der j Eauptverhandlung ausgegangen, der Über den Tatverlauf bekundet hatte, "außer sich gewcsen zu scin", als er seine Frau von Fenster zurückgerissen habe. Er habe dabei wohl gerufen-

"Mann, ihr macht mich hier wahnsinnigi". Als eie ihm in die Haare gegriffen habe, habe er rot gesehen, Er wiuse nicht, wohin cr gezielt habe; er habe wüst darauf losgestochen. Er habe "auf einmal Blut, das ganze Gesicht voll Blut gesehen". Sie habe sich nicht mehr gerührt, er sei in dieser Zeit nicht mehr zun Denken gekoumen.

II. Die Stuatsanwsitschaft bekämpft das Urteil aus sachlichrochtiichen Gründen. .

1.} Was sie unter I ihrer Rechtsmittelbegründung ausführt, geht Zehi. An den derin behaupteten Widersprüchen und TLenkversiößRen leidet das Schwurgerichtsurteil nicht. Der Sen»t sicht keinen Anlaß, sich näher mit diesem Teil der Revisionsbegründung zu befassen,

2.) Auch: die Darlegungen unter II der Rechtsuittelbegründung können Cer Revision keinen Erfolg bringen,

a) Dice Staatsanwaltechaft vertritt die Keinung, es dürften nur swei l'ormen der Bewußtseinsntörung als uolche im Sinne des § 51 StGB anerkannt werdens neben der euf krankharter Grund lage burulenden Bewustseinsstörung verdiene die infolge

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hochgradigen, nicht kreukhaften Affekts entstandene Bewußtseinsstörung nur dann Beachtung im Rahmen des § 51 StGB, wenn sie mit Beglcitumständen wie z.B. Schlaf, Schlaftrunkenheit, Hypnose, Hirnuchädigung, Fieber oder Vergiftung verbunden sei: Dagegen fehle bei einen sonst normalen Affekttäter ohne solche nobenhergehenden Austallerscheinungen zwar möglicherweise das Selbstbewußtsein, nämlich das Vermögen eines ilenschen, sich jeden Augenblick über sich selbst, seine Handlungen und Bewezzründe. Rechenschaft zu geben; er bleibe aber noch auf den Iöhepunkt

äer Erregung fähig, "der cigenen Gemütserregung und ihrer Beweggründe zum Handein, da: sich auf das Objekt konzentriert, inne

zu sein". Für diese leiuung beruft sich die Staatsanwaltschaft auf "neucrliche #rüfungen" und vermeintlich überzeugende "Erkennvalsse der psycholcgischen Wissenschaft" u. a. auf Hadamik "Über äic Bewußtseinsstörung bei Affektverbrechen" (Honatsschrifi für Kriminologie’ und Strafrechtsreform 1953, 11 ff

i19, 21]).Die gleiche Ansicht vertritt auch Gruhle in "Gutachtentechnik" 1955, 22 und in "Verntehen und Einfühlen", Gesammelte Schriften 195%, 337. Er hat sich auch in der Hauptverhandlung vor dem Schwurge.icht als Sachverständiger zu dieser Auffassung bekannt. Die Staatsanwaltschaft meint, daß der bisher in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Standpunkt, wonach auch

bei einem sonst gesunden, in äußerster Erregung handelnden

Täter einc Bewußtseinsstörung im Sinne des $ .51 StGB vorliegen körine, nicht gebilligt werden dürfe. Diese Ansicht sei auch dann zu verwerfen, wem man älie Zubilligung dieses Schuldausschließungsgrundes davon abhängig mache, daß der Täter unverschuldet in den Zustanä hochgradigen Affekts geraten sei (so OGHSt 3, 19, 80, 82; BGHSt 3, 194,1199]). Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?Ts habe in einem Urteil vom 21. April 1955 (NJW 1955, 1077 = BGäst 7, 325) den Begriff der Bewußtseinsstörung 3n dem engeren Kinne versianden. Da die hochgradige Gemütserregung des Angexlagten in vorliegenden Falle nicht von einem jener Nebenumetince begleite5 gewesen sei. könne ihr die Bedeutung einer Bewußteciuastäreng im Sinne des § 51 nicht zukommen.

-

allein

au | ‚67 N) Hendbuch. der - gerichtlichen Feyrchiah

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ohhardt "Allgemeine und sp ‚schneider "Die eurteilung der

nungsfäniskcoit" 1956, 11; Seelig "Kriminalbiolosische Gegenwartoftragen! 1955, 35, 36, 43 ff; Bleuler in Lehrbuch der Psychiatrie 1950. 507),

Ebenso hält die im juristischen Schrifttum herrschende Auf fassung (vel: Mezger/liikorey in Monatsschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform 1938, 444, 4455 IK § 51 Anm. 5 e) daran Lust, daß such ein in höchsten Erregungszustand handelnde Täter al’ein Gurch diesen Zustand in scinen Bewußtsein so geutört sein kann, daß seine Zurechnungsfühigkcit völlig ausgeschlossen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Dice von Grubic und ihm folgend von der Staatsanwaltschaft vertreten2 Auffassung, bei einem Affckttäter komme eine Bewußsscinsstörung im Sinne des § 51 nur in Betracht, wenn sich scineu Srregungszustand sonstige Kangelerscheinungen im gelstig-Beelischen Bereich beiresellten (wie Schlaf, Schlaftrunkenkcit, hyanose, Eirnschaden, Fieber. Vergiftung usw.),

, vermag richt zu überzeugen. In der Regel werden solche Umstände schon für sich so gewicktig sein, daß sic allein schon dic Ecdeutung einer Bewußtsceinsstörung erreichen. Ver nur bei ihrem Hinzutreten eine äle Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtecinsstörung anerkennen will, leugnet danit - erfahrungswidrig - daß die Höchstform des Erregungszustandes das Einsichts- oder Henmungsvermögen des Täterg gänzlich beseitigen kann.

Der Senat übersieht nicht die sich aus dieser Auffassung ‚ergebende Gefahr, daß sich gerade in Füllen schwerer und schwerster Kriminalität, für deren Aufklärung weder das Opfer der Tat noch dritte Personen als Zeugen zur Verfügung stehen, Angeklagte allzu leicht darauf berufen können, sie hätten in cincm Zustand höchster Erregung und demgemäß völligen Ausschlusses ihrer Zureehnungsfähigkcit gehandelt. Dieser krimin politische Zinwend, Gen sich vor allem der Generalbundesanwalt su eisen macht, ve:.dient gewiß ernste Beachtung- Es darf jedoch | nicht Überselon werden, daß es, wie auch der vorliegende Fall

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beweist unü Gie Lebenserfalrung bestätigt, nicht von unsofähr

bei einem kenschen zu plötzlichen Affektausbrüchen, gewissernaßen wie zu cinen Blitzschlzg aus heilterem Himmel kormt, sondern daß dieuem Ercignle in der Regel eine längere Entwicklung und Vorgeschichte vorausgeht: Sie ist der Aufklärung durch Zeugen auch nech der Tat in dcr Regel noch zugänglich.

Der Fell äos ängeklasten weist überdies Herkmale auf, die in der ncdizinieshen Wiesenschaft regelmäßig als Begleiterschei.- nungen coücr nitwirkenile Naktoren bei Zustünden höchstgradiger Erregung heivrergchoben werden, z. B. körperliche Erschöpfung und Alkoholwirkung (vel. Noche aaO S. 300). Übereinstimuend weisen viele Vertreter der ?sychiatrie außerdem darauf hin, daß als Beweisanzeichen für das Vorhandensein eines schuldausrchließenden Aflektsturms in der Regel Erinnerungslosigkeit beim Täter festzustellen sei. Auch in dem Fall des Angeklagten erwähnt Gas Schwurgericht, daß "über das eigentliche Tatgeschehen (bei ihn) Erinnerungslosigkeit herrscht." Allerdings war dieser Erinnerungsausfall auf die sehr kurze Zeit beschränkt, während der er die Hesserstiche ausführte; dagegen blicben die vorausgehenden und unmittelbar folgenden Ereignisse in seinem Gedächtnis haften. Dennoch widerspricht die Annahme der Möglichkeit einer derartigen kurzzeiiigen Erinnerungslücke weder der Lebenserfahrung noch wissenschaftlichen Erkenntnissen.

5., Ob die Zejalung der Voraussetzungen des § 51 StGB in F&llen löchstzradiger Erregung davon abhängig gemacht werden darf, &oh der Allcktzustand des Täters nicht von ihm selbst verschuldes war, kann auch hier auf sich beruhen, Denn die Feot-Stellungen des Schwurgerichts ergeben entgegen der Meinung der Staatsam.alischaft, dad der "warm- und gutherzige, wciche, friedliebende, „ewiswennLafte und arbeitsame Angeklagte"

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durch jahrelange Gehliosigkeiten sciner "aktiven, zielbewußten, | gelbstsüchtigen, herrschsüchtigen und überheblichen Frau" und seiner ebenso gearteten Schwiegemamtter an dan Iland der Verzweiflung gebracht und zerwürbt wurde, so daß die in ihm unentweg+t arbeitenden und känpfenden, zunächst noch nühsam

ı:ledergehaltenen Eupfindungen hervorbrachen und sich "alle

Däsme der Beherrschung durchstoßend" entluden.

Diesen Feststellungen ist die sichere Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß der Augeklagte ohne eigene Schuld in einen Zustanä höchster Erregung ‚geraten war und in dieser Verfassung seiner Frau die tödlichen Stiche beitraciıie.

Der vor solwargericht ermittelte Sachverhalt 158t nicht, wie die Revisicen neint, den Grunä der Gemütserrcegung des Angeklegten un eklärt. Tieimehr entsprang sie einer bis zum Äußersten gesteigerten Zornesaufwallung. Das wird deutlich aus der Feststellung des Schwurgerichts, daß er, alo "sein Zorn verflogen war und ihn Mitleid ergriffen hatte", den Überkörper seiner am Boden liegenden und soeben verstorbenen Frau aufrichtete und sie küßte.

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Der Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsenwaltschaft vertreten und die Aufhebung des Schwurgerichtsurteils beantragt.

Rotberg Krumme Sauer

Hoepner Flitner