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BGH Entscheidung vom 04.10.1957 – 2 StR 366/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Annahme eines Anerbieiens, einen anderen zu einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung anzustiften, - - ist strafbar, auch wenn das Anerbietan . nicht ernstlich gemeint ist (entgegen RGSt 57, 243). u
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Gesetzs StGB 5 49 a Abs. 2
Rechtssatz: Die Annahme eines Anerbieiens, einen anderen zu einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung anzustiften, - - ist strafbar, auch wenn das Anerbietan . nicht ernstlich gemeint ist (entgegen RGSt 57, 243). u
Aktenzeichen: 2 StR 366/57
Urteil des BGH vom 4. Oktober 1957 LG Oldenburg
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Bundesrichscer Dr. ächalecra
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else n2isitzend Oberstaatsanwalt als Varireter sustizergestellt als Trkundsbea
ir Recht erkannt: I. Dia Rovisi
e tichter,
Ger Bundesanmwaltschatt,
mrer der Geschäftsstelle,
on des angeklagten A gegen das Ur-
teil des Laändgerichte in Olderburg vom 14- Kai 1957
wird vorwo nach "8 49 "in Verbin Der Angekl zu tragen. Il. Auf die Re ürteil, so tiv den Fe
im Umfarga
rien; jedoch werden im Urseilssyruch
a Abs. 2 StiB" die Horte cInssligt: dung wit § 218 Abs. 3 SiGH,
agte hat die Losten seires Rıchtstwibtels
visior. des Ängsklagten D wird das weit <s ihn betrifft, ir virafausspruch etstellungen aufgchoben,
Ger fufhebung wird die Sache zur neuen
Verkaralung uni Imntscheidung, anch über die Kosten des nechtszitielrsr, an das Lendgerichi zurückver-
siesen.
Die weitergenerde Aevision des Augiklegien wird
vel.orTcoHh.
Von kectis wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten I 3 |] wegen Unzacht mit einer Abhängigen und weger Verbrechens nach 8 40 a Abs. 2 365 zu einer Gesamtistrafe von neven koraten, den AnK eklagten Do & wegen Betirugs und versuchten Betrugs zu. einer Gesamistrafe von fünf NHonaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der gegen Anrens erkannten Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt j
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I. Revision des Angekl, agten Ä ty Nach ten Feststellungen haben beider Binsteiteng —
der damals 15-jährigen Gerda Tg in Frühjahr 1954 ihre Kitern nit dem Angeklagten und dessen Shefrau die üinzelheiten des Arbeiisverhältnisses besprochen, Sie haben hier-. bei die Eheleute A gebeten, besonders in sittlicher Beziehung auf Gerda aufzuyaersen, da sie noch sehr jung sei, sie abends nicht auf die Straße gehen zu lassen, und erklärt, daß sie die Eheleute AB unter Unsiänden verartwortlich machen würden. Es wurde & auch vereirbari, das Gerda, da die Wohnung ihrer Eltern etwa 12 bis 15 km von äen Hof des Angeklagten entfernt war, alle 14 Tage nach Hause kommen dürfe. Die üheleute (> versprechen, auf das Mädchen entsprechend der Bitte der Elter: n aufzumassen, BR Am 1. März 1955 verließ das läächen die Stelle bei dem . | Angeklagten, kehrie aber bereits am 1. Juni 1955 wieder
zurück.
Die Annahme der Strafkammer, zwischen dem Ängsklagten | und dem Hädchen habe unter diesen Umständen zur Zeit der Dat ein Aufsichts- und Betreuungsverhältris im Sinne des 8 174 Sr. 1 StGB bestanden, begegnet keinen Bedenken. Sie
entspricht der Rechisprechung des Bundesgerichtshorts
(BEHSt ı, 55). Die Strafkammer durfte ohne Rechtstelller
schon aus der versönlicken Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und den Uliern des Kädchers und fessen Jjuer Xolgern, daß auch ohne ausdrückliche
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gendlichen Alt Abmachung die [rüheren Vereinbarungen noch Tortgelten sollter. als Gerda nech der kurzen Unierbrechung von drei Konaten wieder in den Dienst des Angeklagten trat. Sie
hat auch zutreffend einen Mißkrauch des Betrevuungsver-Lältnisses angenommen. Ohne rechtliche Bedeutung ist hierbei, daß das bei Beginn der geschlechtilichen Beziehungen
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hat und mit den Geschlechisverkehr einvırstanden gewesen ist (BGHSt 1. 71). Die von der Revision angsführten Intscheidungen des Bundesgerichtshofs können Für den vorliegenden Tell nicht heran;ezogen weıden, da ihnen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Die Stirafkaumer hat den Angeklagten somit zu Recht wegen eines Verbrechens nach % 174
Nr. 1 3tG3 verurteilt.
2.) Der Kitangeklagte | rbot sich nach den Feri-. stellungen dem Angeklagten AB: zeien. entsprechende Bezahlung jemand zu besorgen, der bei dem kädchen Gie Leibesfrucht abtöte. Er erklärte hierbei, er habe jemanden an der Hard, der das machen könne, und Gerda N sei nit einer Abtreibung ebenlalls einverstanden. Der angeklagte nalım das Angebot an und übergeb Dip Tür die zugesagte Vernittiluns 25:.- DU. DD hatte jedoch nicht dis ernstliche Absicht, sich um einen Äbtreiber zu bemühen oder selbst bei Gerda abzutreiben. Die Strafkammer beurteilt die Annahme des Anerbietens des KHitangeklagten DD durch der. Augeklagten als Verbrechen nach § 49 a Abe. 2 StGB.
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-Kkeinen-iniderstand grieistet 000000
Die Revision wendet sich hiergegen, da nach der Aecht-- eprechung die Ärnahme eines nicht ernstlichen Arerbietene
nicht siralbar sei, Sle hat keinen Erfolgs.
Die kevision kann sich zwar für ihre Auffassung auf die frühere Rechtsvrechung des Keichsgerichts berufen. Dicse wird von Schrifttum teils gebilligt, teils abgelehnt, Hacı Ansicht des Senats ist ihr nicht beizutreten,
Das Reichsgericht hatte bereits sehr früh zu der Frage Stellung genommen und unter Beranziehung der kantstehungssgeschichte urd unter Hinweis auf die geringere Gefährlich-
eiv ct = za einen Verbracken für straflos erkiärt
{RESt 1, 338). Es hat später diese Ansicht auch auf die Annahme einer nicht ernstlich gemeinten Aufforderung ausgedehnt (RG Goltdärch 42, 122). Zuletzt hai das Reichsgericht zwischen der Annahme einer nicht ernstlich gemeinten Aufforderung und der Annahne eines nicht ernsvlich gemeinten Erbietens unterschisden und erstere für stralcer, letztere Zür straflos erachtet (R6St 57, 245). Die verschiedene Behandlung be-
gründete es damit, daß die Annahme eines nicht ernstlich
.gemeinten Erbietens für sich allein.okne Bedeutung sei,
da sie kein Rechtsgut gefährde, während dies für die Annahme einer nicht ernstlich gemeinten Aufforderung nicht zutireffe; denn diese trage die Bildung des Täterwillens in sich und könne daher selbständig weiterwirken, unabhängig davon, ob die ihr vorausgegangene Aufforderung ernst gemeint war oder nicht. Diese Unterscheidung ist schon deshalb nicht “berzeugend, weil auch die Annahme eines nicht ernstlich gemeinten Erbietens wie eine Aufforderung oder Anstiftung wirken und demit zur Gefährdung eires Rechisguts führen kann, Diese Köglichkeit liegt nicht so ferne, daß sie mit den Reichegericht, das selbst üarauf hiweist, außer
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kreten falle ein
Betracht gelassen werden kann. fier seir ürbieten noch richt ernstlich neins. wird möglicherweise gerade -__ - Gurch die Annalıine des Irbietens zun errstilichen intechluR verariaßt.
zudem ist die Auffassung des Reichsgerichts, es komne
enischeidend darauf an, ob das Handeln des Täters Rechtsgut gefährden könne, nach Aı Sensts mit dem Zweck des § 49 a StGB nicht vereinbar, Da
Gesetz stellt gewisse Vorbereitungshandlungen, darunter
auch die Anrnalıme eines Anerbletens, unter ötrafe, weil es
in ihnen allgsmein eine Gefahr für den Rechtsfrieden sieht, _ Wie die Begründung zum Dritten Sirafrechisänderungsgesetz vom 4. August 1953 (3631 I, 35) hervorhebt, besteht diese Gefahr darin, daß der Verbrechensenischluß aus dem Willensbereich eines einzelnen keraustritt und regelmäßig zum,
Plan von mehreren wird. Sobald eine solche Bindung, wenn.
such nur nsychischer Art, gegenüber einem anderen hergestellt ist, wird es schwerer, sich aus dieser Bindung zu befreien und den auf den anderen auensübten n Eini ‘1uß emwirksan zu machen. Kiernach kann nicht ente echeidenrd. sein, ob äle konkrete Ge: fahr der Verv virklickung eines Verbrechens, besteht, sondern allein, daß der Täter, hier der das anerbi eten AÄnnehmende, seinen üntschluß, ein Rechtsgut anzugreifen, durch die unter & Strate gestellte, weil allgemein
den Rechtsfrieden gefährdende Vorbereitungshandlung nach erkennbar gemacht hat.
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afsenat des Bundesgerichtshofs hat es unter
Heranziehung der zer ung zum untauglichen Versuch für den Tatbestand der Verbrechensverabredäung als ausreichend erklärt, daß 6 e Tat ser ein in Wahrheit nicht gegebenes Herk-
mal einer gesetzlichen Tatbeständes irrtümlich als vorhander ansehen (BGISi 4, 254). Ia vorliegenden Falle is% dis Sachlage ährlich. Wer das Anerbieten zun Verbr:chen arnirmi, stellt rich vor, Ga? der sich ärbietende ein Verbrechen begehen werde. Er will dies auch und irrt nur über den Willen des sich Erbietenden. Dies kann ihm aber ebensowenig zugut? Kommen, wie dem Üäter Dei einen uniauglichen Versuch.
In der Neufassung des § 49 a StGB durch das Dritte Strafrschtsänderungsgesetz ist die Sirafbarkeit der er-
Zolslosen Beihilfe weggelsllen, un eine ais unerirägiich
empfundene Ausdehnung der Straibarkeit von Vorbereitungsie auf der Strafrechtsangleichungsveroränung vom 29. !’ai 1943 {RGB1 I, 330) beruhte, wieder zu beseitif keiner Erörterung, ob sich dies für alle Tatbestände des § 49 a Abs, 1 und \bs, 2 StGB auswirkt er Grurdsatz der Straflorigkeit der erfolglosen Beihilfe z.B. insoweit durchbrochen ist, als die Anrahme des Änerbietens, Beihilfe zu einen Verbrechen zu leisten: nach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar ist; denn der Hitangeklagte DB net sich nicht, wie die Strafkammer meint, erboten, Hilfe zu einer Fremdebtreibung zu leisten; sein Anerbisten ging vielmehr dakin, einen anderen zu einer Frendabtreibung anzustiiften. Nach den Feststellungen hai Denus das Angebot gemacht, jemand zu besorgen, der bei den Ködchen die Abtreibung vornehmen werde, und dabei erklärt, er habe jemand an der Hand, der das machen könne, und Gerda > sei nit einer Abtreibung ebenfalls einverstanden. üör bot also an, den ihn bekannten Äbtreiber zu timmen, die Leibesfrucht der Gerda DB abzutiöten, s ngeklagie damit einverstanden sei. Darin liegt
Eu R TTITMTH
das Ausrbieten, einen anderen zu seinen Verbrechen annu-
stiften. Der Bundesszerich'shof hat bereits entschirden, daß auch die Kettenanst: Fe aupstat Fe
irwung, sofern nur üle ha Verbrechen sein soll, un Abs. 1 StER ZEllt ( haben such fiir das Arerbieten Ger rn zu sinemn Verbrachen zu gerhen: sowie für dessen Annahme, die ihr Unrechtsgehalt rach einer änstifiung zur Anstilitung gleichkommt.
Cine Erfolg weist die kevision auf die Bedarken hin, peinsalt- geren Ile Neufeersung
Sirafrechisangleichungsveroränung
43 a SiCB durch äle ©, Hei 1043 (REBI I, 339) erhoben wurden (O7G Eamburg
Ges von EDER 1947, 1375 1948, 368); Jer Z3undesgerichishof hatte sie s für unbegründet erklärt (30XS4 1, 59); sie sind ng äurch das Dritte Stvafrechtsänderungs-1
bereit nach der Neulassu gesetz gegenstandsl
Die Sirafkoemmer hat somit den Angeklagten zu Xeckt wegen eines Verbrechens nach 8 49 a Abs. 2 StGB verurteilt. Der Schuldspruch war jedoch zur Klarstellung dahin zu ergänzen, daß sich die Annahne des Anerbietens euf ein Verbrechen nach § 218 Abs. 3 Si63 besogen hat.
3.) Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich be-
II. Revision des_Angeklagtien ve.
1.) Varlabhrensrüges
Es kann dahingestellt blaiben, ob der von dem Vertei-
diger nach Schluß der Havuptverhandlung einem 3eilritzer
i\ nn. dedoch nichts besteke
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überzpbene schri ist und Jie Sure fkammar Ihn unter Nichtbeachtung 24% StPO nicht beschieden hatz denn auf diasen angeblichen Verfatrersmangel kann das Urteil nicht beruhen, dz der Argeklagte, wie festgestellt ist, nach seinen eigenen Angaben nicht die ewuste Absicht gehabt hat, selbe:
ci Gerda Navsl abzutreiben oder sich um einen Abireiher
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zu bemüher.
2.) Die sachliche Nachprüfung 188t in Schuldevruch keinen Rechtsfehler erkennen. Der Straiausspruch kann
»_ bleiben. Die Strafkammer hai gegen,
© er Angeklagten Binzelstrafen von vier Zonsaten und zwei „onsvwen Gefäugrnis ausgesprochen und hieraus nach den Gesa amtstra fe vor vier Doraten Gefängnis
zebildet, Der Vrteilssoruch lzutet dagegen auf eine Ge-
s) semisirafe von Fürf monaten G-Tüängnis. us ist somit nicht
erkennbar, welche Gssamtstrale die Strafkemmer In „irklich-
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Stra eit gebildet hat. Üs ist die Köglichkeii gegeben, da? sie
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it bei der Bildung der Gesamistrafe § 74 StGB nicht beachtet hat, Es ist aber auch nicht ausgeschl ssen, daß sie auf andere Kinzelstrafen erkannt und der Gesamtistrafbildäung zu:rTunde gelegt hat. Das Urteil mußte daher im geranten Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten De vetriztt.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Straikamner auck die Vorstrafe näher angeben müssen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob ihre Heran-
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3aldus Dr. Dottierweich Scharnenseel
Dr. Schalscha Bundesrichtier Dr. ZKenges ist erkrankt unä deshaib verhindert zu unterschreiben
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