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BGH Entscheidung vom 02.10.1957 – 2 StR 367/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schriftsetzer Hans-Leinrich H lb au:

GE , zsvore: 2: GE 1920 :: vum.

weger Meineids

hat der 2. Strafserat des Bundesgericutshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterwsich Bundesrichier Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (> als Vertreter der Bundesazıwaltschaft, Justizangestellter ( als Urkundebeamter der Geschäftestelle, \ Tür Recht erkannst n '

Die Revision des Angellagten gegen daa Urteil des Landgerichts in Oldenburg von 20. Juni 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtamitte?!s zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Heineids zu zeian Monater Gefängnis verurteilt worden. är hatte als Zeuge im Ehescheiär.ugsvrozeß der Eheleute sg» beschworen, daß er keine ehewidrigen Beziehungen zu Frau SW anierhalten habe; er habe sie "achon mal zeküßt", das sei aber "in der allgemeinen Fröhlichkeit" geschehen; er hebe ihr auch uie Liebesbriefe gerchrieben. als ihn nach der Versidigung ein Brief vorgehalten wurde, in dem er Frau SW zweimal als "meine Allerliebste" anredet und auf intimes Zusammensein anspielt, sowie ein weiterer Brief, der "nit einem innigen Kuß" endet, blieb er bei seiner Aussage. gab allerdings zu, Äle Briefe geschrieben zu haben. In der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, daß er Freu I) such geküßt habe, als er sie allein nach Hause begleitete.

Der \ngeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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I. Verfahrensrügen.

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le Der Angeklagte beanstandet die Vereidigung der Zeugin sg»: die Ger Beihilfe zu dem ihm vorgeworfenen Meineid verdächtig sei. Ob die Zeugin vereidist werden durfte, kann dehingestellt bleiben, weil das Urteil auf dem behaupteten Verstoß gegen § 60 Nr. 5 StPO nicht beruht.

Die den Urteil zugrunde liegenden Festsiellungen sind

auf Grund der eigenen Angaber. des Angeklagten getroffen worden.

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- 3.

2. Die Aufklärunfstüge greift nicht Jurch, weil sich der Strafkammer die Notwendigkeit der Vernehnung des Landgerichtsrats REM vor den üer Angeklagte seine Zeugenaussage erstattet hatte, nicht auflrudrängen brauchte, Was Ger Angeklagte ausgesagt haette, ergab ricn aus dem Protokoll urd seinen eigenen Angaben in änr RAauptverhardlung. Daß or gewußt hat, wonach or gelragt wurde und worauf es für den sbescheißungsprozeß anlism, ist aus seinen Lrläuterungen zu den Unständen, unter denen sr Frar. su» nur geküßt haben wollte, Llar ersichtlich. Seine Aussage 1äßt auch keinen Zweifel daran, daß er, nachdem er zunächst wahrheitsgemäß zu«segeben hatte, Frau sg geküßt zu baben, am Schluß der Aussage eine unrichtige “inschränkung kinzufügte. Jeshalb bestand für die Strafkammner keine Veranlassung, den Richter über die au den Angeklagten gestellten Fragen zu hören.

IT. Sachrüge. l. Schulöspruch.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mindestens insoweit falsch geschworen hat, als er angeb, er habe die Angeklagte nur "in der ailgemeinen Fröhlichkeit" geküßt unä er habe keine Liebesbrie?e an sie gerichtet. Das Urteil sagt zwar nicht ausdiricklich, daß der Angeklagte hinsichtlich Ges Küessers sich der Unrichtigkeit seiner Aussage bewußt war; unter den gegebenen Umständen war dies aber selbstverständlich. Denn die vom Angeklagten gemachte unwahre “inschrönkung, er habe die Frau SB »ur in allgemeiner Kröklichkeit geküßt, seigt, daß er sich Ger Bedeutung des Kusses, den er ihr gab, als er sie, wie Öfiers, apends nach Eause begleitete, und damit der Umvahrkeit seiner Aussage bewußt war.

Zutreffend het dar Lanägericht auch esinem Vorbringen, er habe die an Frau sg» gerichteten Briefe nicht als Liebesbriefe gewertet, keine Bedeutung beigemessen. Die Briefe sprechen so für sich selbst, daß es keiner weiteren Ausführungen darüber, daß es sich un Liebesbriefe handelt und daß der Angeklagte sich dessen bewufi war, bedurfte. Sein nach der Ver:idigung gemachtes Augeständnis, die ihm vorgehaltenen Briefe geschrieben zu haben, ändert an der bereits beschworenen falschen Aussage nichts.

2. Strafzumessung.

8) Der Aortlaut nach nicht unbedenklich ist die Strafzumessungserwägung, daß zur Aufrechterhaltung einer geordnaten Rechtspflege die Gerichte auf wakrheitsgemäße Aussagen angewiesen Freien. Dieser Gesichtspunkt ürifft

.ür jeder Meineiä zu. Der Zusamrerhang der Strafzumessungssründe und der Hinweis auf die Not.’ enäigkeit der Abschreckung ergibt indessen, daß das Gericht mit dieser Erwägung zun Ausdruck bringen wollte, daß bei d»r zur Zeit zu beobachtenden NHöufigkeit von Sidesverletzungen auch in einem Fallein dem mildernde Umstände zusehbilligt werden, eine zu große Kilde unangebvacht ist. Das ist nicht rechtsfehlerhaft.

db; Zutreffend hat des Landgericht § 158 StCB nicht angewendet. Selbst wenn man in dem Zuguorüändnis, äle Briefe en Frau sg» geschrieben zu haben, eine Berichtigung der Aussage erblicken wollte, lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. um hinsichtlich des Küssens ist der Angeklagte jedenfalls bei der Unwahrheit geblieben; eine teilweise Berichtigung einer unrichtigen Aussage ist aber ungenügend.

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Daß die Straikamner zu Unrecht von „er auch bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 161 LtUB vorgeschriebenen äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte [BGE NJW 1951, 206) abgesehen und die sidesunfähigkcit nichi auch [ür die Vernehmung als Sachverständiger ausgssprocler hat, beschwert den Angeklagten nicht. kiner Nachholang der ilebenetrafe und einer Ergänzung der Maßnahme steht § 558 StPO entgegen (vgl. für den Ausspruch der didesunfühigkeit BGÄSt 4, 157).

Beldues Dr. Dotterweich 3charpenseel Dr. Schalscha Menges