Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 01.10.1957 – 1 StR 419/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Bauen dse Volkes In der Btrafsache
gsuogen
den Filmgießer Wilhelm GC EEE aus 2 geboren om WEEEmmmm 1915 in Kamm Tui, zur Zeit in Untersuchungshsftt,
wegen Unsucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1957, an der teilgenomsen haben:
Bundesrichter Dr.Peets als Voraitsender,
Bundesrichter Hantel Bundeerichter Ferner Bundesrichter Dr. Bübner
Bundesrichter Dr. Bengsberger nis beisitzende Richter
Oberstastsanwalt beim BundesgerichtahoT kn als Vertreter der Bundesanweltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbsauter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1957 mit gen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch liber die Kosten des Hechtsnittels, an das ägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2 - Gründe:
Die Strafkammer bat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht wit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zit einen Kinde und Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ärei Jahre eberkannt .
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Bechtemittel hat Erfolg.
1.) Nicht durchgreifen kann allerdings die Rüge der Verletzung des § 243 Abe. 4 StPO (R6Bt 40, 158). Daß die zunächst nicht als Zeugin benannte Pürsorgerin Lamm am ersten Sitzungstag der Verhandlung beiwohnte, hinderte nicht, sie im weiteren Verlauf der Beweilssufnahne als Zeugin zu hören (R6Bt 1, 366).
. 2.) Die Strafkamner hat nach Sachlage weder gegen 5 244 Abs. 4 noch gegen 5 244 Abs. 2 StPO üadurch verstoßen, daß sie den Antrag, "ein Obergutachten besüglich der Glaubwürdigkeit der Brigitte GEM einzuholen“, abgelehnt hat.
Der Tatrichter hielt auf Grund des bereits erhobenen Gutachtens der psychologischen Sachverständigen Frau Dr. DEZE - Zug Qu Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für bewiesen. Daß dieses Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen susgeht oder Widersprüche enthält, ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ebensowenig hat der Angeklagte dargetan, dad
der neue Sachverständige, den er namentlich nicht bessichnet hat, über Forschungsmittel verfüge, üle denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Sachverständige hat "Kache- oder Angriffstendensen" der Brigitte GEEREn kegen ihren Vater, den Angeklagten, verneint.
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Daß die Zeugin ihm, als er ihre Bekundungen als Lügs bezelchnste, zurief: "Du gemeiner Kerl”, drängte die Etrafkammer nicht dazu, einen sweiten Sachverständigen su hören. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Mädchens als "die natürliche Reaktion eines Kinder auf unberechtigte Vorwürfe des Vaters, der eich an ihr vergangen hat", angesehen.
3.) Dagegen führt die Rüge, die Strafkammer habe sich an eine zsugesagte Yahrunterstellung nicht gehalten, zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung, Frau Schuemn, Nan-Isiilkn, ale Zeugin u. a. darüber zu vernehmen, daß eich Brigitte "nit Jugene herungetrieben hat". Das Landgericht hat Frau Sche als Zaugin geladen und, als eis nicht erschien, den Beweisamtrag abgelehnt, da davon ausgegangen werden könne, daß düle unter Beweis gesteilten Tatsachen autreffen. | |
Im Widerspruch hierzu führt die Strafkammer in den Ürteilsgründen aus, sie habe auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß Brigitte unsaubere Besiehungen zu anderen Jugendlichen unterhielt oder unterhält. Das wollte der Angeklagte aber gerade durch Frau Schi
beweisen. Wenn sich das 12 - 13jährige Mädchen tatsächlich wit Jugens herumgetrieben haben sollte, so wäre das ein be-
denkliches Verhalten, das unter Umständen zu einer dem An- ‚geklagten günstigeren Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Tochter hätte führen können. Es kann daher nicht ausgeachlossen werden, daß die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.
4.) Da das Urteil schon aus dem vorstehend angeführten Grunde »ufgehoben werden muß, erübrigt es sich, auf die Sachrüge näher einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen
Hauptverhandlung Gelsgenheit haben, seine in der Kevisionsschrift geltend gemachten Bedenken vorzubriagen.
Ir. Peetz Mantel ferner Hübner Dr .Hengsberger