Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 24.09.1957 – 5 StR 289/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_Stk_289/57 (alt; 5 Sti 554/54)
5%) —, m Os u) Ne) B
ImNamen d.s Volkes
In dex: 5traflsache
gegen
die Ehefrau Hilde w ED zeborene TB seschiedene SEE au: Tun ("uw , geboren am EEE 1915 ir voii,
vegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage
hat der 5.Strafsenat des 3undes;erichtshofs in der Sitzung vom 24.September 1957, an der teilgenommen naben.
Bundesrichterin Dr.Xoffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Sundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ie
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt;
Die.Revision der ıngeklazten Hilde Win gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 26.Februar 1957 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die (osten ihres Rechtsmittels zu trageü.
- Von Rechts wegen -
de
Gründe;
Lie Angeklagte Hilde EB ist wegen vorsätzlich Xalscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. „er Schuldspruch und die ih zugrunde liegenden Feststellun,en sind rechtskräftig.
Lie Revision der Angeklazten wendet sich mit der Aue der Verletzung sachlichen Strafrechts gegen die Strafe. Das Rechtsmittel hat keinen .rfolg.
I.
Verfahrenshindernisse, die von Amts wegen zu beachten „ewesen wären, stehen der Verurteilung nicht entgegen. Die Sechlage rechtfertigt insbesondere auch keine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum verneint, üaß eine durch die Nachkriegsverhältnisse bedingte Notlage vorlag.
II,
uch sind keine durchgreifenden sachlichrechtlichen ı:iugel des Urteils zu erkennen.
1.) Die Strafkammer sieht einen Lidesnotstand als jegeben an, macht jedoch von der kilderungsmöglichkeit des § 157 StGB keinen Gebrauch, weil die Angeklagte "aus krasser Gewinnsucht" gehandelt habe.
Die Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhange lassen keine rechtlich beachtlichen „rmessensfehler erkennen. Was die Revision im einzelnen hierzu vorbringt, ist unzulässig.
LS ließe sich auch nicht einwenden, das Landgericht habe den Begriff der "Gewinnsucht‘ verkannt. Denn offensichtlich wollte der Tatrichter diesen Begriff nicht in dem Sinne gebrauchen, wie ihn die hechtsprechung zu anderen
- 3.
straftatbeständen entwickelt hat. &us sollte vielmehr im Urteil nur zum Ausdruck gebracht werden, die Angeklagte sei zu der falschen Aussage auch deshalb gekommen, weil sie eine für ihre Verhältnisse hohe Geldsumme habe erlängen und behalten wollen, die zur Befriedigung not-
wendigster Lebensbedürfnisse nicht unbedingt erforderlich
gewesen sei; bei einer solchen Einstellung sei aber keine .. Strafmilderung gemäß § 157.5tGB gerechtfertigt. Dagegen 1281 sich mit Rechtsgründen nichts einwenden..
2.) Ebenfalls rechtlich bedentenfrei sind die Entscheidungsgründe, mit denen eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird.
a) Die Strafkamner ist der Lberzeugung, bei der ıngeklagten sei nicht zu erwarten, "daß sie unter der . »loßen Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein ‚gesetz - mäßiges und geordnetes.Leben fuhren" werde. Für diese .einung beruft sich das Urteil auf den Eindruck von der „ngeklagten in der Hauptverhandlung (der "eindeutig" gewesen sei) und auf ihr "Vorleben". diese Gründe genügen "der Revision nicht. a
Dabei würdigt sie jedoch kaua, daß die Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils am 15.Juli 1952 wegen Beihilfe/Zzu' einer Gefängnisstrafe von einem Monat ver- ‘uiteilt worden ist. Diese (rechtskräftige) Verurteilung ist allerdings erst nach 3egenung des 'hier abgeurteilten Aussagedelikts erfolgt. Gleichwohl konnte sie zu Ungunsten der Angeklagten gewertet. werden.Denn für. die Beurteilung Ger. Frage, ob die Anordnung .von strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das Vorleben eines Täters gerechtfertigt erscheint, dürfen auch Umstände berücksichtigt ‚werden, die erst nach der Tat eingetreten sind.
/” zum schweren Diebstahl u -4-
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b) Auf die Gründe, nit deren das Landgericht ein Öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe annimmt, konmt es daher nicht mehr an.
Sie sind im übrizen rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. .is handelt sich nämlich um bloße Fassungsmängel, wenn die Urteilsgründe zunächst den Eindruck erwecken, als halte der Tatrichter bei jedem Eidesdelikt eine Vollstreckung der Strafe für erforderlich. Eierfür sprechen diejenigen Urteilsausführungen, die an die allgemeinen Darlegungen anknüpfen. Das Landgericht beruft sich dabei ausdrücklich auf die Beweggründe der Angeklagten und sagt dann:
"Die Öffentlichkeit würde in diesem besonders gelagerten Falle berechtigterweise kein Verständnis dafür aufbringen, wenn einer solchen Täterin bei der oben geschilderten Sachlage noch Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden würde,"
-5. Das Landgericht trägt also den Umständen des
sinzelfalles durchaus technung.
Nach alldem war - untsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - die Revision in vollen Umfange zu verwerfen.
Dr.koffka Schnidt Siemer Schmitt Börker