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BGH Entscheidung vom 18.09.1957 – 1 StR 641/57

1. Strafsenat

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1.S$R S41/51 2316 022

ImNamen des Volkes.

In der Strafsache gegen

den Iendwir; Konstantin, B 0)

Brückenau, dort geboren em IE 1896,

- Sachbeseichnungs G GESEHEN U8& -

wegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung U. &o

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 28. Januar 1958, an der teilgenommen heben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Maniel Bundesrichter Werner j Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsperger als beisitzende Richter,

Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Konstantin Ze

wird des Urteil des Landgerichts Würzburg vom

18. September 1957, soweit er verurteilt ist, mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechuns im übrigen wegen Anstiftung des früheren Mtangeklagien EEE zum Versuch der Fremdabtreibung an der früheren Kitangeklagten | zu 1 Jahr Cefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechis gestützte Revision führt zur "Aufhebung den Urteils, scweii er verurteilt ist,

Die Begründung des Strafausspruchs-ist, wie die Revision mit Recht rügt, schon deshalb nicht unbedenklich, weil das Lendgericht bei Erörterung der Einlassung der | die Feststellung triffts "Es bedurfte bei ihr (Ei zu eines geringen Anstcßes;, um eine Abtreibung zuzulassen, "ber dieser Anstoß eing von BA Konstentin. aus" (UA 7). Diese Feststellung, die auf eine Anstiftung der ee) durch Konstantin Beu@ hindeutet, ist zwar nicht Gegenstand des Schuläspruchs geworden, sie wird auch bei_ der Strafzumessung ist eber bei Erörterung u Sirafhöhe für Bei > !fenber verwertet (v&l. UA 12) und kann auch bei der Strafe des Beschwerdeführers ins Gewicht gerallen. sein, Sie beruht jedoch möglicherweise euf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts; wie die Revision richtig darlegtr denn das Sondgericht hat bei seiner Beweiswürdigung (UA 7) anschei- . nend übersehen, daß Be nicht nur geäußert hatte, "ihr sei das Kind nicht recht", sondern weiter, "sie möchte es nicht zur Welt bringen" (UA 5). Diesen zweiten Teil ihrer Äußerung und die Tatsache, daß sie wegen Abtreibung vorbestraft ist, hätte das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen müssen; es wäre denn möglicherweise in der Trage, ob der Beschwerdeführer die Sei ers esti1- tet hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen,

Dieser Mangel der Beweiswürdigung betrifft zugleich den Schuidspruch, soweit der Angeklagte verurteilt ist; denn er würde sich gegebenenfalls auch der Anstiftung der SEE =: -ersuchten Verbrechen nach § 218 Abs, 3 StGB E schuldig gemacht haben, und zwar je nach der Richtung seine WS Vorsatzes durch eine Weitere selbständige Tat oder im Port.- vn setzungszussmmenheng mit der Anstiftung des früheren Mitange.. xzagten EEE =: Tersuchten Fremdabtreibung an Be.

Die Begründung der Strafhöhe ist übrigens auch inso- ?ern lückenhaf;, als offensichtlich "die hohe Zehl seiner Vorstrafen", wie es im Urteil (UA 12) heißt, eine wichtige Rolle in der Richtung einer Strafschärfung gespielt hat, das Urteil aber die Vorstrafen nach Zahl, Höhe,Zeitpunkt und zusrundeliegender Straftat überhaupt nicht wiedergibt. Demit ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung der für die Strafzunessung bestimmenden Gesichtspunkte (vgl. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) genommen.

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Das Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist; der rechtskräftige Freispruch von vier weiteren Verbrechen nach §§ 49 a, 219 Abs. 3 StÜB bleibt von der Aufhebung unberührt und kann vom Revisionsgericht nicht auf seine Richtigkeit

nachgeprürt werden.

Dr.Peetz Mantel Werner Hübner Dr.Hengsberger

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