Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 17.09.1957 – 5 StR 240/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 240/57
27188 095
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Filmschriftsteller und früheren Produzenten
DD erg 1 geboren am EEE 1910 in SED (Harz),
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.September 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 27.November 1956 samt den Feststellungen im folgenden Umfange aufgehobens
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Falle "Sp Film" wegen Untreue verurteilt worden ist,
2.) in den übrigen Strafaussprüchen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung ("Kurt TB"), wegen Betruges in zwei Fällen ("LOEEB-Filn" und "Mercedes-Reparatur") und wegen Untreue ("SBB-Filn") zu einer Gesamtstrafe von neun Nonaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 1000 DM verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel greift zum Teil durch.
1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Falle der Urkundenfälschung wendet. Der Beschwerdeführer greift hier mit seinem Einzelvorbringen nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Damit kann er aber in diesem Rechtszuge nicht gehört werden. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt auch keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
2.) Die Schuld des Angeklagten in beiden Betrugsfällen ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.
a) Im Falle "Igib-Film" sicht das Landgericht mit Recht einen Betrug des Angeklagten darin, daß dieser die IB Film GmbH zur Hergabe eines Kredites von 75.000 IM nur dadurch veranlaßt hatte, daß er der Kreditgeberin vorspiegelte, auf Grund einer mündlichen Zusage der HD Landesbank würde die Fälligkeit der Wechsel der Kreditgeberin um 18 Monate hinausgeschoben werden; entgegen dieser bewußt unwahren Zusage, auf die die LW>- Film GmbH ihre geschäftliche Planung aufgebaut hatte, ist sie dann erheblich früher aus den Wechseln in Ansprch genommen worden.
Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber darauf, der Angeklagte habe nur seiner eigenen Überzeugung
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Ausdruck verliehen, es sei von ibm lediglich ein Werturteil abgegeben worden. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils. Danach hatte der Angeklagte gerade durch die Erklärung, eine schriftliche Prolongationszusage liege zwar nicht vor, aber die Verlängerung des Wechsels sei durchaus sicher, den Eindruck erweckt, als habe er Verhandlungen mit der Landesbank geführt und eine mündliche Zusage erhalten (vgl. UA 8.71 und S.78/79). Dabei hatte er bewußt und zu dem Zwecke gehandelt, eine "Finanzierungslücke aus- | zufüllen"; "die vorzeitige Einlösung des Wechsels und damit der Schaden der Kkreditgeberin" war von ihm "gebilligt" worden (UA S.82). Auch die übrigen Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung scheitern an den Fest- |
stellungen der angefochtenen Entscheidung.
b) Soweit der Angeklagte (ausdrücklich) einer Reparatur seines Mercedes-Wagens mit einer Kostenfolge von 2500 bis 3000 IM zugestimmt hatte, war ihm "angesichts seiner hoffnungslosen finanziellen Lage klar" gewesen, "daß er persönlich für eine solche Summe nicht einstehen und dafür keinen Kredit erwarten konnte! (UA 8.143). Diese Feststellung des Landgerichts, die ihre Bedeutung nicht dadurch verliert, daß sie erst bei der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird, steht den Darlegungen der Revision über die damals vorhandenen und noch zu erwartenden Einnahmen des Angeklagten entgegen.
Auch im übrigen läßt dieser Schuläspruch keine Rechtsmängel erkennen.
3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Untreue im Falle "SgW-Fiin" nicht bestehenbleiben.
a) Keine rechtlichen Bedinken ergeben sich allerdings gegen die Annahme eines Treuverhältnisses zwischen der "Treuarbeit" und dem Angeklagten. Es handelte sich hier nicht um die üblichen Beziehungen, wie sie bei ge-
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wöhnlichen Darlehens- oder Wirtschafisverträgen begründet werGen. Zwar hatte der Rund, vertreten durch die "Treuarbeit", die "Ausfallbürgschaften" für mehrere von der "OB Film-Union" hergestellten Filme übernommen. Diese Filmbürgschaften der öffentlichen Hand sollten jedoch nicht der Unterstützung des einzelnen Produzenten dienen, sondern waren (für jedermann erkennbar) dazu bestimmt,
ganz allgemein eine "leistungsfähige, gesunde Filmindustrie in Westdeutschland wiederherzustellen". Aus diesem Grunde waren dem Bürgschaftsnehmer besondere Pflichten auferlegt worden, äurch die eine zweckentsprechende Verwendung der Bürgschaftsmittel gesichert werden sollte. Diese Verpflichtungen waren auch nicht
nur nebensächlicher Art. Dem Landgericht ist vielmehr darin zuzustimmen, daß es sich um Hauptverpflichtungen handelte, die unabhängig von dem Inhalt des einzelnen Treuhand- und Kreditversicherungsvertrages bestanden und schon mit der Stellung des Bürgschaftsamtrages wirksam wurden (UA S.102).
Nit diesem Pflichtenkreis wurde deshalb ein besonderes Vertrauens- und Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen der "Treuarbeit'' und dem Produzenten begründet,
b) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer eine Verletzung der Treupflick+ Garin sieht, daß die Verrechnung des Vorschusses von 50.000 IM der "Treuarbeit! nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden war.
c) Ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsmangel wird schließlich im Urteil dargelegt, daß durch das pflichtwiädrige Unterlassen der umgelienden Meldung ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB verursacht worden ist. Bei rechtzeitiger Anzeige von der Verrerhnung des Vorschusses hätte die "Treusrbeit" nämlich sofortige Zahlung von 50.000 IM verlangt (UA 5.103). Sie hätte damals das Geld von der "IBrilm-Union" auch noch erhalten können (vgl. UA 8.105).
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d) Wie auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war, genügen die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite jedoch nicht. Die sonst sehr eingehenden schriftlichen Entscheidungsgründe führen insoweit lediglich folgendes auss
"Die Verrechnung ist dem Angeklagten auch nicht verborgen geblieben, denn er ist, als die Wechselangelegenheit noch in der Schwebe war, von UcB unter Hinweis auf das Schreiben vom 16.April 1951 (Verrechnungsangebot) darüber unterrichtet worden, daß Hgg vorübergehend nicht zu erreichen und daher nicht abzusehen sei, ob ein Protest vermieden werden könne.
Der Angeklagte hat die aus den Bürgschaftsrichtlinien sich ergebende Treupflicht vorsätzlich verletzt. Er kannte die Verpflichtung, die 'Treuarbeit'! über alle für die Finanzierung des Filmvorhabens und die Abführung der Auslandseinspielergebnisse maßgeblichen Umstände zu unterrichten, und hat trotzdem nichts unternommen, die Verrechnung des Weltvertriebsvorschusses bekanntzugeben, sondern im Gegenteil später versucht, die Vorgänge zu verschleiern" (UA S.104).
Diese knappen Darlegungen tragen den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht genügend Rechnung.
Die "IB Filn-Union" hatte allein in der Zeit von Juli 1950 bis November 1951 acht abendfüllende Spielfilme hergestellt. Die Bearbeitung der hierdurch verursachten geschäftlichen Vorgänge machte es erforderlich, daß sich der Angeklagte auch bei bedeutungsvollen Vorfällen vielfach durch andere vertreten ließ. Er hatte
sich selbst vor allem äic Leitung der künstlerischen Aufgaben vorbehalt:n und war Überdies noch durch die Überarbeitung von Drehbüchern in Anspruch genomnen. Seit Februar 1959 laz die kaufmännische Leitung deshalb in den Händen der früheren Mitangeklagten Meund
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Unter diesen Umständen ist aber für die Annahme einer bewußten Unterlassung des Angeklagten die Feststellung des Urteils, der Angeklagte sei durch Mehlitz von dessen Verrechnungsangebot vom 16.April 1951 unterrichtet worden, nicht ausreichend. Zunächst ergibt sich aus der Kenntnis vom Arrebot der Verrechnung allein noch nichts über ine etwaige Kenntnis von der Annahme dieses Angebots durch die "Sp-Fiim" GmbH und über den Zeitpunkt der Verrechnung. Gerade dieser Zeitpunkt ist aber für die Schadensfrage von entscheidender Bedeutung. Weiterhin wird auch nicht festgestellt, ob der Angeklagte gewußt hatte, Gaß von den an sich hierzu berufenen kaufmännischen Leitern seines Betriebes (Mail una KB) der "Treuarbeit" die erfolgte Verrechnung des Weltvertriebsvorschusses nicht gemeldet worden war.
(Bei dem Umfang des Unternehmens durfte sich der Angeklagte auch für die Erfüllung der aus dem Treuverhältnis mit dem Bunde entstandenen Pflichten anderer Personen bedienen.)
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich ebenfalls nichts über eine Kenntnis des Angeklagten vom Fehlen der Mitteilung an die ''Treuarbeit", Denn gerade im Falle der Vorschußgewährung durch die S>- Film GmbH waren die sich hinzichenden Schlußverhandlungen ohne Beteiligung des Angeklagten allein von Matern und Mehlitz geführt worden.
Die Verurteilung wegen Untreue mußte deshalb in vollem Umfange aufgehoben werden, weil nicht feststeht,
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ob dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.
4.) Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die übrigen - an sich rechtsirrtumsfrei gebildeten Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Untreue (für die das Landgericht die höchste Einzelstrafe verhängt hat) mitbeeinflußt worden sind, konnten auch diese Strafen nicht bestehenbleiben.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker
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