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BGH Beschluss vom 13.09.1957 – 1 StR 269/57

1. Strafsenat

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Ä Gesetz: StGB 5 235

Rechtssatzs 1. Das Vorenthalten des Kindes für kurze Zeit ist ein Entziehen im Sinne des § 235 StGB, wenn das Kind dem Erziehungsberechtigten nach der Anoränung des Gerichts nur vorübergehend zum persönlichen Verkehr zur Verfügung stehen soll.

2. Handeln "durch List" kann auch darin liegen, daß der Täter einen Irrtum des Erziehungsu berechtigten ausnutzt, um ihm das Kind vor-. . zuenthalten.

Aktenzeichen: 1 StR 269/57 2 Urteil des BGH vom 1%« 'Septembef'1957_ LG Konstanz

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in Namen des Vo kes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Otto L ME zu: DEE zeboren am EEE 1921 1 SEE,

wegen Beihilfe zum ıuntbruch

hat der Ferien.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Ey

als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. November 1956 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

vu.

Gründe§

In dem Ehescheidungsverfahren der Eheleute VESEEEEEENEE war das Sorgerecht für die Person ihres am > >51 geborenen Sohnes Wolfgang der Hutter übertragen worden. Durch Beschluß vom 14. März 1955 ordnete das Amtsgericht Freiburg an, daß Frau KB das Kind in der Zeit vom 19, März 1955 9 Uhr bis zum 22. März 1955 18 Uhr ihren Ehemann zu überlassen habe, der es bei der Mutter in DEEEEEB abholen und dorthin zurückbringen solle. Frau NEE cat “olfgsang nicht heraus. Das Amtsgericht Donaueschingen ordnete daraufhin am. 21. Kärz 1955 die zwangsweise Durchführung des Beschlusses vom 14. März 1955 an. Von einer Vollstreckung sah Muip: >; nachdem seine Ehefrau sich am Abend des 21. März 1955 bereit "erklärt hatte, ihm Wolfgang am 22. “ärz 1955 von 9 bis 18 Uhr zu überlassen. - Am nächsten Morgen früh fuhr Frau ED nit deu Kinde nach Donaueschingen. Dort hatte sich schon der Angeklagte auf dem inmtsgericht vergeblich

... bemüht, eine Einstellung der Vollstreckung zu erreichen.

> Dies teilte er Frau VD seen 8 1/2 Unr fernmündlich mit. Sie fragte ihn darauf, ob sie trotzdem

mit dem Jungen nach Villingen fahren könne, um ihn so

. ‚ihrem Ehemann bis zum Abend vorzuenthalten. Der Angeklagte bejahte dies und gab Frau NEW den ausdrücklichen Rat, nach Villingen zu fahren, weil dann nichts passieren könne. Frau MED Hefcoigte diesen Rat. .

Die Strafkammer findet in dem Verhalten der Frau vi a 22. März 1955 eine mit List durchgeführte Entziehung des Sohnes Wolfgang und in dem anwaltlichen Rat des Angeklagten eine Beihilfe hierzu. Sie hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum untbruch verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

DEN

1. Der Beschwerdeführer meint, das kurse Vorenthalten des Kindes sei kein Äntziehen im Sinne des § 235 5tGB.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Entziehen ist schon dann gegeben, wenn das Sorgerecht eines Elternteils, wozu auch die Befugnis zum persönlichen Verkehr gehört (RGSt 66, 254), "auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksan gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann” (BGHSt 1, 200 mit Kinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). üb im Einzelfalle das Entziehen des Kindes lange genug gedauert hat, um das älternrecht zu beseitigen oder wesentlich zu beeinträchtigen, ist nach dessen besonderen Umständen und dem Zweck des 5 235 StGB zu entscheiden

(RG JW 1935, 3108 Nr. 18; RG JW 1938, 1388 Nr: 3),

Eine Befugnis zum persönlichen Verkehr, die aus dem Sorgerecht folgt, räumt das Vormundschaftsgericht einem Elternteil in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum ein, der sich meist nur nach Tagen oder sogar nur nach Stunden bemißt. Wer dem Elternteil das Kind während eines solchen Zeitraums entzieht, in der dieser allein in der Lags ist, sein Erziehungsrecht auszuüben, macht es ihm schlechthin unmöglich, sein Recht gegenüber dem Kinde wahrzunehmen. Es ist aber gerade der Zweck des § 235 StGB, dieses Erziehungsrecht zu schützen. Infolgedessen ist das Vorenthalten des Kindes auch nur für einige Stunden ein Entziehen im Sinne des § 235 StGB, wenn dem Erziehungsberechtigten nur diese kurze Zeit für den Verkehr mit seinem Kinde zur Verfügung steht.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der umstrittenen Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1940, 2060 Nr. 7 beizutreten ist.

2, Frau ME Hat sich auch des Mittels der List bei dem Entziehen bedient. Die Strafkammer kann zwar nicht feststellen, daß diese bereits am Abend des

21. März 1955, als sie ihrem Ehemann die Herausgabe

des Kindes für den nächsten Tag zusagte, die Absicht hatte, ihr Versprechen nicht zu halten. Darauf kommt

es jedoch nicht an; denn zum Begriff der List gehört nicht, daß der Täter den Sorgeberechtigten überlistet. Es genügt, daß er die Anwendung eines mit einem gewissen Grade von Klugheit gewählten kittels geflissentlich verbirgt, z.B. das Kind "an einen verschlagen gewählten Ort", bringt, "welchen der Vater nicht kennt, und wo

es der Vater nicht suchen kann" (RGSt 17, 90 ff, bestätigt in BGHSt 1, 199 ff). So ist hier Frau Vu» vorgegangen. Sie hat klug und geschickt die durch ihr Versprechen geschaffene Lage ausgenutzt, indem sie vor dem verabredeten Eintreffen ihres Ehemannes mit ihren Kinde verschwand, für diesen unbekannt wohin.

3. Der Angeklagte hat Frau VB iurch seinen Rat in ihrem Entschluß, nach Villingen zu fahren, mindestens bestärkt und dadurch die Haupttat gefördert. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, daß ihn "durch die beiden Telefongespräche mit seiner Mandantin die von dieser begangene Tat in vollem Umfange bekannt war", also auch die Abrede, die sie mit ihrem Ehemann für den 22, März 1955 getroffen hatte. Ohne Rechtsirrtun folgert die Strafkamner aus der fernmündlichen Erklärung des Angeklagten am -.orgen dieses Tages, daß er Frau VE dei inren Muntbruch unterstützen wollte.

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Die Revision ist daher zu verwerlen.

Baldus Werner Scharpenseel Hübner Dr. Hengsberger