Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Beschluss vom 10.09.1957 – 5 StR 230/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 199
Rechtssatzs § 199 StGB ist nicht nur dann anwendbar,
wenn die Gegenbeleidigung erwiesen ist.
Aktenzeichen; 5 StR 230/57 AG Fallersleben
Urteil des BGH vom 10.September 1957 LT Hildesheim
gemäß § 121 Abs.2 GVG vorgelegt durch OLG Celle
5 StR_230,/57
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In der Privatklagesache
der minderjährigen Angestellten Ingetraut K EEEB aus EB gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Frieda Ki»
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- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. un: EB ın EEE EEE -
gegen den Arbeiter Paul FEB aus Tl Angeklagten,
- vertreten durch Rechtsanwalt ED i: EEE,
wegen Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt - Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 10.August 1956 im Strafausspruch nebst den Feststeliungen dazu aufgehoben.
- 2.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte bezeichnete die Trivatklägerin während eines Sühnetermins vor dem Schiedsmann in abfälliger Weise als ein "Lottchen". Das Amtsgericht hat ihn wegen Beleidigung zu 530 DM Geldstrafe verurteilt.
Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Berufung hat der Angeklagte geltend gemacht, in dem Sühnetermin habe die Privatklägerin ihn zuerst beleidigt; sie habe gesagt, er sei Katholik, die Katholiken gingen in die Kirche, beichteten und lögen dann weiter.
Das Landgericht hat diese Behauptung nicht als erwiesen angesehen und darum den Angeklagten nicht nach § 199 StGB für straffrei erklärt, wie er gebeten hatte. Es hat seine Berufung verworfen,
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Oberlandesgericht in Celle will dem Rechtsmittel stattgeben. Es ist der Auffassung, § 199 StGB sei auch dann anwendbar, wenn die Beleidigung durch den anderen Teil, die er voraussetzt, nicht erwiesen sei. Es genüge, daß die Behauptung des Angeklagten, zuerst beleidigt worden zu sein, nicht widerlegt sei. Mit dieser Rechtsansicht tritt das Oberlandesgericht einem Urteil des Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. August 1955 (NJW 1955,1645) entgegen. Es hat die Sache daher durch Beschluß vom 20.März 1957 (MDR 1957,435) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt (§ 121 Abs.2 GVG).
Der Senat tritt dem Oberlandesgericht in Celle bei. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat daher Erfolg.
Die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Auffassung geht allerdings dahin, die Gegenbeleidigung müsse erwiesen sein (OLG Rostock HRRSt 1,16; OLG Kassel GA 49,303; BayObLG MDR 1954,630; Olshausen, StGB 12.Aufl. § 199 Anm.6 d;
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nirgends näher begründet. Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
Der Richter kann bei der Strafzumessung, die Sache seines pflichtgemäßen Ermessens ist, in Fällen des § 199 StGB so weit gehen, daß er den Beleidiger für straffrei erklärt. In Fragen der Strafzumessung dürfen zu Lasten des Angeklagten nur solche Tatsachen verwertet werden, die erwiesen sind. Mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, wirken zu seinen Gunsten. Von diesem Grundsatze eine Ausnahme zu machen, wenn es darum geht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 199 StGB vorliegen, findet der Senat keinen triftigen Grund. Folgende Erwägungen sprechen vielmehr dafür, es bei der allgemeinen Regel zu lassen. Der Fall, von dem § 199 StGB handelt, ähnelt einer Ehrennotwehr. Eine Notwehrlage braucht nicht erwiesen zu sein. Wenn sich der Richter nicht davon überzeugen kann, daß sie nicht bestand, muß er den Angeklagten sogar freisprechen. Es ist nicht -einzusehen, warum bei § 199 StGB die Möglichkeit, den Angeklagten zwar schuldig zu sprechen, ihn aber straffrei zu lassen, davon abhängen soll, daß die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erwiesen sind. Diesen grundsätzlichen Unterschied zu machen, erscheint um so weniger gerechtfertigt, als Fälle denkbar sind, in denen es rechtlich zweifelhaft ist, ob eine Ehrennotwehr oder nur der Tatbestand des § 199 StGB in Betracht kommt. Denn beide können sich im Einzelfall einander sehr nähern. Sie in der Frage des Beweises grundsätzlich gleich zu behandeln, ist nicht nur folgerichtig, sondern vermeidet auch praktische Schwierigkeiten, die sonst für den Tatrichter zuweilen eintreten können. Die Möglich-
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keit, daß ein Beleidiger, der Strafe verdient hat, zu Unrecht straffrei bleibt, weil sich die Voraussetzungen des § 199 StGB nicht ausschließen lassen, kann hingenommen werden. Diese Gefahr wird überdies dadurch gemildert, daß der Richter nach § 199 StGB nicht von Strafe absehen muß, sondern nur kann.
Die Entscheidung der Rechtsfrage entspricht der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Darstellung des Angeklagten widerlegbar ist. Ist sie es nicht, so wird der Tatrichter von ihr ausgehen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte für straffrei zu erklären oder welche Strafe angemessen ist.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Dr. Börker