Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 06.09.1957 – 4 StR 295/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ALSIR ZIEZ81 2241 075

ın Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Handlungsgehilfen Werner K ED au: rei geboren am EEE 1916 in REED. zur Zeit in dieser

Sache in Untersuchungshaft, , wegen Unzucht mit Kındern

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichlshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt GEBNES :: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23. Januar 1957 wird

verworfen:

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen-

Von Rechts wegen

Der ıedigs Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheissverbrecher .§ 20 a Abs. 1 StGB) wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen nach § 176 Abs. i Nr. 5 StGB ru einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteiit. ferner ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnei worden.

Der Angeklagte fühlt sich geschlechtlich in erster Linie zu Jungens hingezogen. Er ist schon mehrfach einschlägig verurteilt, und zwar 1948 zu sechs Monaten, 1949 zu acht Monaten Gefängnis, 1951 zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, in allen Fällen durch die Strafkammer, die ihn auch jetzt abgeurteilt hat. Ferner wurde er am 12. November 1956 wegen Verbreitung Jugendgefährdender Schriften zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, weil er im Sommer 1954 halbwüchsigen Mädchen Aktaufnahmen gezeigt hatte. "

Neun Tage nach der Hauptverhandlung vom 12. Novenber 1956 und unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils wurde der Angeklagte erneut straffällig. Dieser Vorfall hat zu seiner jetzigen Verurteilung geführt. Hier war er zwei 12 bis 13 Jahre alten Jungen - Wolfgang und Bodo — in die Bahnhofsterlette gefolgt.

Er stellte sich dort so auf, daß die Kinder sein entblößtes und erigiertes Glied betrachten sollten, was sie denn auch voller Neugier taten,

Die Revision des Angeklagten, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, kann keinen Erfolg haben.

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sy Schuläsprunh aus § 1” Abs, I No. m SıoB :r L -iich bedenkenfrei. Auch dis Voraussetzungen Ad }

2» a Abs, 1 SıGB sind uhne Rechtsfehler dargeizgi. Die Zurerhnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat der Tatriohter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hejaht. Die Verfehlungen des Angeklagten beruhen auf Charaktermängeln. Sein Hemmungsvermögen ist zwar herabgesetzt. aber in einem nur unerheblichen Ausmaß. Sein innerer Hang zu Rechtsbrüchen ist zum Teil. veraniagungsbe-

dingt, teils durch ständige Übung erworben.

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Die Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher verlangt den Nachweis einer den Straftaten zugrunde liegenden gleichgearteten inneren Beziehung zum Wesen des Täters; also den Ausfluß ein und desselben Wesenszuges (RGSt 68, 149, 156; RG HRR 1940 Nr. °4). Diese Voraussetzungen sind hier ausreichend dargetan. Dagegen wird nicht erforder‘, daß die Taten selbst gleichartig sind, derselben Gattung angehören oder dieselbe Richtung aufweisen (RGSt 68, 156): Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß sich die eine der zuletzt abgeurteilten, vom Landgericht für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 St@B herangezogenen Taten gegen Jungen, die andere jedoch gegen halbwüchsige Mädchen gerichtet hatte. Wesentlich ist allein, daß sich der An- e geklagte in beiden damaligen, in den zeitlich davor liegenden Fällen und auch jetzt, ja sogar noch während dieses letzten Strafverfahrens als Jugendverderber gezeigt oder betätigt hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der vorgenommenen Ge- | samtwürdigung des Täters auch Vorkommnisse mit berücksichtigt hat, die nicht zur Verurteilung geführt haben (Fälle Nr 5 und 6). Der Tatrichter konnte inspesondere

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Se dem Angoktiagten hierdurch zutet'! gewarlensn War-- nungen "erwerien,. Für die Fesisteliung der Gefähr.! .hkeit kaun das gesamte Varjeben der Täters harangezogen werden \R@ HRR 1939 Nr, 12701,

Aush die übrigen Voraussetzungen des § 20 a Abe. 1 StGB sind bedenkenfrei dargetan, ebenso die der Sieherungsverwahrung des alleinstehenden Angeklagten.

Nach alledem war seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

Baldus Werner Seibert

Menges Hübner