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BGH Entscheidung vom 04.09.1957 – 1 StR 579/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I. .:

m Naneı des Vcoeikes In der Straisache gegen

den Bauhilfsarbeiter Waldemar ni. I

gebcren am 1930 ind Ukraine; , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls.

.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshors in der Sitzung ‚vom 17, Dezember 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr,Peetz als Vorsitzender

Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner,

Bundesrichter Dr ‚enesberger Br beisitzende ‚Richter, Beil

. Bundesanwa eilt Dr f

im der Verhandlung,

. Obegstaatsanwalt beim. ‚Bundesgerichtshor PER bei der Verkündung : als Vertreter der Bundesanmaltschart,

Justizangesteliterf — u als Urkundsbeamter der. > Geschäftastelle,

Auf äie Revision: des Angeklagten Kg virs äas Urteil des Lenägerichts Mai inz vom 4. September 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststelu ungen a ufgehoben, N

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis; an das Landgericht zurückver.- wiesen,

Von Rechis wegen

in

Die Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen gemeinschaftlichen schweren und wegen - nach den Gründen ebenfalls seneinschaftlich verüdten - einfachen Rückflalldiebsvanis vesamtsirafe von einem Jahr sechs Honaten Gefängnis unver anrecänung der Untersuchungshait verurteili. Die auf die Ten inspesondere auf die Verietzung des § 51 Abs. 1 iGB gestützte Revision des Angeklagten hat Er Toigo

Das Urteil ergibt folgenden Sachverhalt:

Am 22, Februar 1957 zechte. der Angeklagte in der Gast-. stätte Ca i Mainz. und zwar trank er nach seiner Behauptung ab 15.00 Uhr zunächst für sich allein etwa 5 i Bier und einige Schnöpse; mit dem gegen 18. 00 Uhr erschienenen früheren Mitangekl agten Ra genoß er sodann (nach Angaben des MP) zusammen etwa 10 i Bier. Gegen 23, 00 Uhr enisc chlossen sich beide ZU. einem Buntmetalldi ebstahl bei. den Kraftverken Y 1 ‚der früheren Arbeitsstelle des zw; fuhren mit der Straßenbahn hinaus und führten den Pıan aus; dabei überklet: tverten. sie den me ehr als mannshohen Werkszaun, sti egen in eine, Helle ‚ein,. erbra achen eine Kiste mit Buntmetall und warfen etwa 2 1/2 bis. 3 Zir, davon über den Werkszaun. Da sie nichts‘ mitge ebracht, hatten, um das Diebesguv. wegzuschaffen, führen sie mit ‚der Straßenbahn zu u einen Bekannten namens “5 bei: dem sie nach Genuß von. ‚eini gen - nach Angabe des. FR} fünf. Flaschen Bier gegen 0,50 Uhr einiralen und sich einen Fahrradanhänger ausliehen; Mo | kam auf ihre iwfforderung (ä edoch nur zum Schein) mit. Auf dem Rückweg zum Tatort vranken sie jeder eine von Ts gekaufte Flasche Bier und machten, wie es im Urteil hei3t, "allerlei Unsinn". Als sie das Metall verladen hatten und abfuhren, brach nach kurzer Strecke Weges das eine Rad.

Darauf stieg Kg nochmals über den erkszaun und kam mit einem Speiskarren (Japaner) wieder; ob er diesen aus dem Werksgelände entwendet hatte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen, Beim Viegschaffen des Diebesguts wurden die Angeklagten von der Polizei. festgenommen.

Das Lanägericht hat zwar angenommen, daß der Angeklagte zur Tatzeit durch den Alkoholgenuß in seiner Zurechnungs fähigkeit erheblich beschränkt gewesen sei (§ 51 Abs, 2 StGB). was es aus seinem langen Geststätt senaufenthalt in Verbindung mit seiner stark ausgeprägten Neigung zum Trunk, ferner aus der Aussage des Polizeibeanten KB zes-h1ossen hat, nach der Ki einen angetrunkenen Eindruck gemacht und nach Alkohoi gerochen, auch auf einen Vorhalt im Zusanmenhang mit dem Tode seines Vaters nicht reagiert habe. Die Strafkammer hat aber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten

icht für ausgeschlossen :erachvei (§ 51 Abs. 1 StüB): sie 158t dahingestellt, ob die Angaben des Angeklagten und des RED iver die Mengen des genossenen : Alkohol.s zutreffen, da die Art der Tatausführung der Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit ent gegenstehe, da weiter KB nach Angaben des Rund ües RD keinerlei Unsicherheit gezeigt, auch nach WED Aussage sich nicht benommen habe wie jemand, der erheblich unter Alkoholeinfluß steht, vi elmehr "durch: aus ansprechbar" gewesen sei und auf Fragen verständig geantwortet habe, Diese Überlegungen des Gerichts sind, wie es im Urteil heißt. durch die Sachverständigen bestätigt worden.

Die Feststellungen der Strafkammer reichen nicht aus, um die Möglichkeit, daß KB sich zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden \runkenheitszusvand Defunden hat, auszuschliessen. Der Tatrichter äurfte es nicht

"Ashingestellt" sein lassen, ob KB die sehr erheblichen

Alkoholmengen, die er nach seinen und Rs Angaben getrunken haben soll, wirklich zu sich gencnmen hat. Diese engen sind so noch. daß sie, worauf die Revision mit Recht hinweist, zum Zustand der Velltrunkenheit im Zeitpunkt der Tat hingeführt haben können. Die Gesichtspunkte, auf Grund deren | der Tatrichter gleichwohl eine Unzurechnungsföhigkeit des Angeklagten ausschließt, genügen nach wissenschaftlicher £rfahrung hierzu nicht, Weder die Umstände der Tatausfäührung noch die Beurteilung des Trunkenhei' isgrades durch R@B, der selbst erheblich angetrunken war, . sowie durch VB uni den Polizeibeamten ermöglichen bei so starken Alkoholgenuß einen sicheren Schluß in der Richtung, ob das Einsichtsoder des Hemmunssvermögen des Angeklagten nicht vielleichi doch ausgeschaltet war. wenn such - was sich noch für de Ansicht des Landgerichts anführen ließe - die lat des Ange-

Klagen ! nicht persönlichkeitsfrend war, SO > Sprechen doch

und | Überiogung nach der Entwendung des Metalls, wie sie "ger Geschehensabl auf widerspiegelt, J kngesichts dieser. Bedenken. hätte das Landgericht der Fı rage der vom: Angeklagten genos- _ senen Alkoholmenge und ihrer Einwirkung auf seine Zur Pechnungs fähigkeit, insbesondere auf sein Henmungsvermögen. nachgehen müssen und die Richtigkeit der Anga ben über den getrunkenen Alkohol nicht dehingesü ellt lassen dürfen. Diese Lücke in der Beweisführung macht eine abschliessende sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht, unmöglich und nötiet zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Da eine Blutprobe trotz Pestnahne auf frischer Tat erst. .ı2 Stunden später entnommen worden ist, wird das Landge-- m vicht, falls nicht in der Gas twirtschaft cEREERED noch eine zuverlässige Erinnerung an Gle vom Angeklagten getrunkenen

Ä

Alkoholmengen besteht, Zu versuchen haben, auf andern Wege genauere Feststeilungen über den Trunkenheitsgrad des AngekKlagten zu treffen, Dabei wird der bisherige Akteninkalt

zu berücksichtigen und ein Sachverständiger für \runkenheits. fragen zuzuziehen. gegebenenfalls werden auch weitere Zeugenbeweise zu erheben sein. üs wird insbesondere die Fienge und Ar; des genossenen Alkohols, die Dauer und zeitliche Verteilung des iriıkens, das etwaige Verzehren von Speisen. die seeiische Verfassung des Angeklagten, seine übliche Alkcholverträglichkeit und das Maß seiner Alkoholgewöhnung, der Grad der Eimüchierung auf dem lege zum Tatort, von diesem zu SB und von SEE vicder zum Tatort unter Berücksichtigung der körperlichen Leistung und des erneut gencssenen Alkohols; ferner sein Verhalten vor und bei der Tat sowie

bei der Festnahme und anschliessenden Vernehmung, schließ. lich die Zuveriässigkeit seiner Angaben im allgemeinen und insbesondere zur Trage der Trunkenheit zu untersuchen sein. Sollte all dies zu einem klaren Ausschluß des § 51 Abe. 1 StüB nicht führen, so würde der Angeklagte nur nach § 550 a StGB bestraft werden können (BCHSt Gr.Sen. 9, 390):

‚Die Rüge der Revision, die ‚Entwendung des "Japaners!" „et. ‚keine. weit vere ‚selbständige Tat, i ist unbegründet. Das | Lendgericht, legt nach den bisherigen Feststellungen rechtsirrtunsfrei dar, daß ‚der Angekla ıgte insoweit nach rechtlicher

Vollendung der Wegnahmehandlung. auf. Grund eines neven Enti-

chlusses infolge, unervartet veränderter Sachla age gehandelt

hat. Es wird ‚jedoch deranf hingewiesen, daß nach. den Urteils-

gründen auch bezüglich. dieses. Diebsta his gemeinschaftläches

Handeln des Angeklagten und des ET ) engenonnen worden dies m Urteilsspruch aber nicht zum Ausdruck. gelangt ist. wobei

En

bemerkt sei, daß das Wort "gemeinschaftlich" in den Urbeilsspruch allgemein betrachtet an sich nicht aufgenommen 2 zn verden braucht, wenn dies aber ‚geschieht, dann a auch bei jeder gemeinschat tlich verübien Tat aufgenommen werden muß.

[N

ku nicht einfacher Diebstahl in Tatei ni.‘ versucktem schws- „em Tiebstshl voriiest, da nach den Urteilsteststerw über den Verkszaun gestlegen Ist. um ein Geräts zum Viegschar-

N

> fen des Bunimetvalis zu holen {vgl, EGHSt 10, 25C., Das Verbov 3 N Dar

der "Schiechi ersbeliung! in § 358 Abs. 2 Satz I StCEO würde u nicht im Yege stehen,

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einer Verschärfung des Schuidspruch

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Dr. Peetz - Werner Martin

Dr.f} ‚Hübner ist beurlaubt und daner an der Unier-- zeichnung verbindert,

Dr.reeiz Dr.Hengsberger