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BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 4 StR 357/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Iandarbeiter Heinrich V a in nr Bee geboren am 1903 ä

‚„ zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungahaft; wegen. Unterschlagung

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr, Seibert

Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr MEEMP in der Verhandlung 9

‚Oberstaatsanwalt emEEES bei der Verkündung. er Bun esanwaltschaft,

als Vertreter

Justizangestellter ” als Urkundsbeanmter der Geschäftestelle,

in Recht kan

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. April 1957 .. wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu bragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 26. April 1957 eriittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, auch ıst gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Der Angeklagte ist der Sohn eines Stadtbaumeisters und hat ein bewegtes Leben geführt. Seine Eltern sind inzwischen verstorben, Aus seiren beiden früheren Ehen ıst je ein Kınd hervorgegangen; außerdem ist er der Erzeuger zweier unehelicher Kinder. Schon im Alter von 18 Jahren wurde er zum ersten Mal straffällig. Er ist seitdem mehr-- fach verurteilt, so unter anderem bereits im Jahre 1940 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu fünf jahren Zuchthaus. Schon damals wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im April 1945 ließen ihn amerikanische Truppen aus dem Konzentrationslager frei. Im Frühjahr 1948 wurde er wegen Rückfallbetruges und anderer Straftaten zu fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Zu- &leich wurde gegen ihn erneut die Sicherungsverwahrung angeoränet. Im April 1954 ist er aus dieser bedingt entlassen worden. Er fand alsbald Arbeit. Seit Dezember 1954 var er auf einem Pachthof tätig.

Zu dieser Zeit bestellte er bei der Ce Firma BeBB & Co. eine Klein-Schreibmaschine zum Preise von 596,25 DM auf Abzahlung, unter Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma. Er erhielt äie Maschine und zahlte vierzehn Monstsraten, also, soweit aus den Feststellungen zu ersehen, 257,75 DM. Dann zahlte er nichts mehr. Im Juni 1956 wurde er von seinem Arbeitgeber entlassen, nachdem er versucht hatte, von Giesem auf? Grund unwahrer Behauptungen Geld zu erhalten, Daraufhin beauftragie er den Lanöwiri Fritz iD a. die genannte Schreibmaschine für ihr zu veräussern.

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HE verkaufte die Maschine für 200 DM und gab davon dem Angeklagten 120 IM, Den Rest behielt er zum Ausgieich einer ihm gegen diesen zustehenden Forderung.

Der Angeklagte begab sich zu der Flüchtlingsfrau Eli-

sabeth MD in HA dei TEE. die er durch

eine Heiratsanzeige kennengelernt und auch schon besucht hatte. "

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage des Betruges zum Nachteil verschiedener Firmen, unter anderem der Firma BED und der Unterschlagung (in einem anderen Fail) mangels Beweises freigesprochen.

Sie hat jedoch eine - einfache - Unterschlagung darin ® erblickt, daß er die Schreibmaschine durch HOEEEEEED veräussern ließ, Einen gleichzeitigen Betrug zum Nachteil des

Erwerbers und der Lieferantin hat de Strafkammer verneint.

. Die Revision des Verteidigers des Angeklagten rügt die 2 Verletzung "des gesamten materiellen Rechts". Anschliessend“ = heißt es in der Revisionsrechtfertigung des Anwalts: "Zur , Begründung der Revision wird auf Wunsch des Angeklagten seine eigene Stellungnahme zu dem angefochtenen Urteil wie folgt vorgetragen: — Es folgen dann Ausführungen des Ange- ; klagten selbst (S. i bis 4 unten). Am Schluß (S. 5) bezieht sich der Verteidiger "zur Revisionsbegründung" euf diese Stellungnahme des Angeklagten. Er fügt noch aus eigenen hinzu, daß Frau “Bauch ihm schriftlich mitgeteilt habe, sie wolle den Angeklagien heiraien. Daran schließen sich die Revisionsamträge an.

Das Rechtsmittel ist, in Übereinstimmung mit dem General Fi bundesanwalt, noch als zulässig zu erachten. Die vom Anger klagten selbst stammenden Teile der Revisionsbegründung sind allerdings, ais der Form, dem Sinn und Zweck des

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§ 345 Abs. 2 StPO nicht entsprechend, für das Revisionsgericht unbeachtlich,. Daran ändert auch die Bezugnahme des Verteidigers auf diese Teile des Schriftsatzes nichts (vgl. dazu im einzelnen RGSt 54, 282; 73 S. 23, sowie AnwBl 1955 S. 225, mit weiteren Nachweisen).

Immerhin enthält hier die Revisionsbegrünädung die allgemeine Sachrüge, die Revisionsamträge und eine eigene Ausführung des Verteidigers, mit der er — wenn auch in der Form einer tatsächlichen Angabe -— offenbar geliend machen will, die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten sei,

StuB erforderlich (vgl. auch RGSt 60, 53, 54 oben)»

Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

Zunächst erweist sich die rechtliche Beurveilung der Veräusserung der noch im Eigentum der Verkäuferin stehenden Schreibmaschine als einwandfrei.

Auch im übrigen ergeben sich gegen das Urteil keine sachlich-rechtlichen Bedenken.

Die Anwendung des § 20 a Abs. 1, 3 StG@B ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht legt anhand der Gesamtwürdigung der zugrundegelegten Straftaten und der Persönlichkeit des Angeklagten dar, daß er ein Gewohnheitsverbrecher ist. Sein Hang zur Begehung strafbarer Handlungen ist so tief verwurselt, daß dieser auch durch die 1948 geschehene zweite Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die auschließende langjährige Freiheitsentziehung nicht nachhaltig unterdrückt werden konnte. Die Unterschlagung der Schreibmeschine lag, wie die Strafkammer weiter darlegt, völlig im Rahmen der bisherigen Taten des Beschwerdeführers ung war keine Gelegenheitstat. Aus einer Notlage heraus ist sie nicht begangen. Die Strafkamnmer hat bei dieser Würdigung

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nach Überzeugung des Senats, nicht übersehen, daß der Ange klagte die Unterschlagung beging, nachdem ihn sein Arbeıtgeber rg auf vwrund seiner Schwindeleien envlassen hatte. Lenn der Angeklagte daraufhin die nicht in seinem Eigentum stehende Schreibmaschine veräußerte, statt andere Auswege zu suchen, so hat er auch in diesem Fall seinem Hang nachgegeben. Dies hat der Tatrichter ersichtlich erwogen, Darır seigt sich kein Rechtsfehler,

Dasselbe gilt von den Darlegungen des Landgerichts. mıt denen es ihn als gefährlichen Gewohnheiisverbrecher kenn-: zeichnet. Die Strafkammer nimmt mit hoher Wahrscheinlichkeit an, daß der Angeklagse auch in Zukunft in gleicher Weise wie bisher den Rechtsfrieden erheblich durch Betrügasiec und Eigentunsvergehen stören werde.

Dieser Annahme- stand der -— vom Tatirichter bei der Strafzumessung mildernd gewertete — Umstand nicht entgegen, daß der Firma Bi & Co. durch die jetzt abgeurteilte Unterschlagung kein sehr bedeutender Schaden erwuchs (RG HRR 1959 Nr. 1551). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang erkennbar mitberücksichtigt, daß der Angeklagte die Schreibmaschine bereits einmal zu einer Verpfändung verwendet und daß er zuletzt versucht hatte, von seinem Arbeitgeber unver. schwindelhaften Angaben eine beträchtliche teldsumme su erlangen. Die Strafikammer weist ferner darauf hin, daß , nicht einmal der drohende Widerruf der bedingten Extlassung aus der 1948 angeoräneten Sicherungsverwahrung ihn von der Unverschlagung habe abhalten können.

Die jetzt erneut ausgesprochene Anordnung der Sichervngsyerwahrung (§ 42 e StGB) zeigt gleichfalls keinen Rechtsfehler. Das Lendgericht hält angesichts der Persönlichkeit des Beschwerdeführers "die große Wahrscheinlichkeit" für gegeben, daß er auch nach Verbüßung der jeizi verhäugse:

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- ınfoıge weitgehender Anrechnung der Untersuchungshaft übr!- gens zeitlich nicht sehr beträchtlichen - Freiheitsstrafe erhebliche Angriffe gegen die Rechtsoränung wtternehmen wer-- de. \venn der Tatrichtier in diesem Zusammenhang dem etwaigen #influß von Frau MilWkeine -— die Gefährdung der Allge. meinheit ausschliessende — Bedeutung beimißt. so ist auch diese Erwägung rechtlich nicht angreifbar. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der Haupiverhandlung di.e Vernehmung dieser Frau beantragt. Ihre dem Verteidiger nachträglich (S. 5 der Revisionsbegründung) gemachte brief. liche Mitteiiung ist der Kevision nicht zugänglich (§ 537 Abs. 1 StPO).

Nach alledem war das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen,

Krumme Mantel Sauer

Seibert Leang-Hinrichsen