Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 4 StR 351/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Yalkes
In der Strafsache gegen
den Stukkateur Theodor FT HHEEEND z=.: TEEN:
dort geboren am EEE 1925, z.2t. in Strafhaft in anderer Sache.
wegen Raubes,
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Obersteatsanwalt EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Teteinheit mit gefährlicher Körperverjetzung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision muß erfolglos bleiben.
I. Die Überzeugung des Landgerichts, der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge IB veräiene keinen Glauben. weil cr seine Aussage vorher mit dem Angeklagten abgesprochen habe, enthielt im Gegensatz zur Meinung der Revision keinen Grund, aus dem die IStrafkammer von seiner Vereidigung hätte absehen müssen (EGHSt 1, 360, 363).
II. Die allgemeine Sachrüge hat der Angeklagte in seiner Rechtsmittelbegründung nur insoweit näher dargelegt, als er sich gegen die Annakme der Strafkammer wendet, er sei trotz Alkoholgenusses zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen. Nur insoweit Sieht auch der Senat Anlaß zu sachlichrechtlichen Erörterungen; denn im übrigen ist das Urteil offensichtlich fehlerfrei.
Der Angeklagte hatte, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, am Tattag von 8 - 14.30 Uhr 25 bis 30 Gläser Bier und einige Schnäpse getrunken, dazu aber auch Speisen zu sich genommen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen hat sie bei ihm zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,7 °/oo angenommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich bei ihm "eine Alkoholminderverträglichiieit" nicht habe feststellen lassen, er vielmehr seit langem dem Alkohol regelmäßig und teilweise in erheblichem Maße zuspreche. hält sie — wiederum im Einklang mit der Auffassung des Sachverständigen - es "mit Sicherheit" für ausgeschlossen, daß zur Zeit der Begehung der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs 1
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oder 2 StGB vorlagen. Dagegen rechnet sie ihm zugute, daß er inrolge reichlichen Alkoholgenusses enthemmt war. U-a. auch des- | halb hat sie sich entschlossen. ihm trotz seiner wiederholten Vorstrafen und der darin offenbar gewordencn Neigung zu Gewalt tätigkeiten und zu Eigentumsdelikten mildernde Umstände zuzubilligen. Dabei geht sie sogar zu seinen Gunsten davon aus, daß
er durch Alkohol "beträchtlich enthemmt" gewesen sei.
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 ist rechtlic nicht zu beanstanden. Dafür, daß - wie die Revision meint - die Strafkammer "möglicherweise" angenommen habe, bei Alkoholgenuß sei nur ein sinnlos Betrunkener zurechnungsunfähilg, bietet das Urteil keinen Anhalt. Die Strafkammer hat offensichtlich auch nicht übersehen, daß bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten sowohl der Grad seiner Binsichts- wie der seiner Hemmungsfähigkeit epzüft und berücksichtigt weräen muß. Denn sie verkennt nicht, R hebt ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses enthemmt war.
Ohne gegen Rechtsgrunäsätze oder gegen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu verstoßen, durfte die Strafkammer schließlich eine wesentliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs 2 StGB beim Angeklagten trotz eines Alkoholgehalts von 1,6 bis 1,7 0/00 verneinen. Der erkennen-® t de Senat hat in vielen Fällen, bei denen die Tatgerichte einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,5 und 2 9/00 für nachgewiesen erachtet und die Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrern unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dös Bundesgerichtshofs unbedingt verneinten, andererseits aber doch ihre volle Zurechnungsfähigkeit bejahten, die hiergegen erhobenen Einwände, eine solche Beurteilung sei in sich widerspruchsvoll. für rechtlich unbegründet erklärt. Daß im vorliegenden Falle die Strafkammer etwa Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft außer acht gelassen haben könnte, liegt um so ferner, als sie ihre Überzeugung auf Grund des Gutachtens eines medizinische Sachverständigen gewonnen hat.
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In der Erwägung der Strafkammer, mit der sie ua. a. aie Zubilligung mildernder Umstände begründet. nänlich. daß der Angeklagte Qurch Alkohol beträchtlich enthemmt gewesen sei, sieht der Senat keinen Widerspruch zur Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB. Denn offensichtlich hat sie keinen solchen Grad der Enthemmung, wie ihn diese Vorschrift voraussetzt, für nachgewiesen erachtet. Das Landgericht durfte ohne Rechtsverstoß die volle Zurechnungsfählgkeit des Angeklagten trotz des festgestellten Alkoholgehalts um so eher bejahen, als die von ihm begangene Tat ihm nicht persönlichkeits-
fremd war.
Krumme Mantel Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen