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BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 4 StR 309/57

4. Strafsenat

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2241 072

4_StR 309/57

Im Nanen Ales Volkes

In der Strafsache gegen

den arbeitslosaa Kaufmann Ernst D ED aus BEE dort geboren ar w 1921, zur Zeit in Strafhaft i.a,S.,

wegen keineids

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstsatsanwalt Dr.Dr. EEE in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Kärz 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lardgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

nen

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten des Offenbsrungsmeineids für schuldig erachtet und ihn deshalb zu einen Jaur Gefängnis verurteili. Seine Bevision, mit der er die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet, muß zur Aufhebung des Urteils führen.

II Fehl geht zwar. was er zur Begründung seines Rechtsmittels vorträgt.

1.) Sein Vorbringen, er habe bei der Lidesleistung am 2 Hai 1956 geglaubt, sein Eid erstrecke sich nur auf seine schriftlichen, nicht aber auch auf seine vor dem vernehmenden Richter gemachten mündlichen Angaben, muß an der gegenteiligen Feststellung der Strafkammer scheitern.

2.) Im Gegensatz zur Heinung der Revision umfaßt der Offenbarungseiä seit der Neufassung des § 807 ZPO durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBi I, 952) außer der Vollständigkeit auch die Richtigkeit der Vermögens- und der sonstigen in Rahmen des § 807 Abs 1 gelegenen Angaben des Vollstreckungsschuldners. Seit der Änderung ger Vorschrift hat er den “id dahin zu leisten, "daß er die von ihm veriangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe". Daraus ergibt sich, daß er weder Gegenstände, die im Zeitpunkt der Eidesleistung zu seinem Vermögen gehören, verschweigen, noch solche Gegenstände, die nicht Bestandteile seines Vermögens sind, als angeblich ihm gehörig bezeichnen darf (BGHSt 7, 315 (3787).

Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkamner fest. daß der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben

BAUhT sur Er hut sich dusrtalı der llaineier inenim schuläiln. zewanhat. als seine Angaben in Jen von | ZDO unscohrisbenen Kreis fielen.

III Das trifft aber nur für einen Teil seiner Angaben zu

1) Sein Eid erstreckte sich auf die unrichtige Erklärung, er beziehe noch 450,- DU als monatliches Gebalt von der Firma Ki ir SED und erhalte darüber hinaus noch Provision und Spesenersatz. Denn. als er den Eid ‚leistete, stand er, wie er wußte, in keinen Vertragsverhältnis mehr zu der genannten Firma. Er hatte deshalb, wie ihm ebenfalls bekannt war, gegen sie keine anaprlche mehr.

Auch in der vunrichtigen Angabe, er habe noch 10 000,- Di von einem Üslter FB zu beansvuruchen, hat die Strafkammer mit Recht eine Verletzung seiner sidespflicht gefunden-

2.) Von seinem Eid waren aber eine Reihe anderer Angaben nicht umfaßt. Sie gehörten nämlich nicht zu den vom Gesetz verlangten Angaben (BGHSt 8, 399),

a) Das trifft zunächst auf seine Erklärung zu, er sei noch bei der Firma KilBbeschürtigt und leite für sie ein Auslieferungslager in Duisburg-Hamhorn. Denn diese beiden Umstände waren für die Frage der Vollständigkeit oder Richtigkeit seiner Vermögensangaben ohne Bedeutung -

b) Die unwahre Angabe, er fahre einen seiner Firma gehörigen Opel-Kapitän, war insoweit selbst dann beianglos, wenn man darin in Übereinstimmung mit der Streflemmer die Erklärung sehen wollte, er sei Besitzer

dieses Wagens Denn der Besitz allein stellt keinen pfändbaren Vermögenswert dar.

a! In der unrichtigen Aussage, er habe 1952 seinen Sohn ein Trümmergrundstück übertragen, lag auch dann keine vom Offenbarungseid umfaßte Erklärung, wenn man sie, wie es die Strafkammer offenbar tut, Jahin verstehen will, er sei 1952 zigentümer eines Trümmergrundstücks gewesen. Denn diese Unrichtigkeit liegt außerhalb des zeitlichen Bereichs, auf den sich die Angaben des Vollstreckungsschuläners nach § 807 ZPO beziehen.

a) Das gilt auch für seine Angabe, er habe bis vor drei Jahren eine Kriegsrente bezogen, obwohl er in Wirklichkeit schon seit 1947 nicht mehr im Genuß einer solchen Rente stand, ebenfalls für die weitere Angabe, er habe nach seiner Ehescheidung im Jahre 1952 seiner Frau die gesamte Fünfzimmereinrichtung für seinen Sohn überlassen.

IV, Sollte der Angeklagte geglaubt haben, sein Eid umfasse auch die unter III 2. erörterten Angaben, so müßte er insoweit wegen versuchten Meineids bestraft werden. Dieser in natürlicher Handlungseinheit mit dem vollendeten .leineid begangene Tersuch würde allerdings in dem vollendeten Verbrechen aufgehen.

V. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Feststellungen können auch insoweit nicht bestehen bleiben, als sie den Schuldspruch tragen

(8 chen III 1! Denn die Tat des ingehlagten ist nur % einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich.

Xrumme Mantel Sauer Seibert Lang-Hinrichsen