Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.08.1957 – 4 StR 663/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
m. "eg
2252 057
im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
l: den Kraltfahrer August C EB aus KEB, dort geboren n@ EB m,
>, den Iandwirt Johannes W EEE aus P—r Kreis TEE "EEE, dort geboren am @. dB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 1%. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Anpeklagten und Nebenklägers Weber wird das Urteil des Zandgerichts in Kassel vom 16. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, sowie im Strafausspruch gegenüber dem Kitangeklagten Grebe.
in diesem Umfange wird die Ssche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, Such über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3,
2.
Gründes
Am 24. April 1957 gegen 9 Uhr morgens näherten sich die beiden Angeklagten der Kreuzung der Bundesstraße § 5 una &ı in We mit ihren “ahrzeugen aus verschiedenen Richtungen. vB fuhr mit einem Lastwagen, von KB kommend, auf der Bundesstraße @%4 mit einer Geschwindigkeit von 530 — 35 km/st auf die Kreuzung zu, wo von rechts die bevorrechtigte und als solche vorschriftsmäß3ig bezeichnste Bundesstraße ®@> einmündet. Auf dieser Straße kam von rechis her mit seinen Motorrad der Angeklagte VB rnit eiwa 40 km/st heran; auf dem Soziussitz Zuhr der Landwirt Kn@®. Zu glcicher Zeit nahte auf dieser Straße aus derselben Richtung auch ein Radfahrer, der vor der Kreuzung anhielt, um den lastwagen vorbeifahren zu lassen, weil ihm dessen Geschwindigkeit zu hoch erschien, um ohne Gefahr von seinem Vorfahrtrecht Gebrauch machen zu köhnen. Sowohl CB als auch FB achteten nicht auf den Verkehr der ihren !/eg kreuzenden Straße. Ca begann mit unverminderter Goschwindigkeit über die Kreuzung zu fahren, um seinen Weg in südlicher kichtung fortzusetzen. Beide Angeklagten orblickteii einander erst, als die Spitze des Lasiwagens schon 1,20 m - 1,40 m auf der Bundesstraße @ war und ein Zusammenstoß nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr vermieden werden konnte. WEB sah den Tastwagen nach den Ausführungen der Strafkammer erst, als er nur noch 6 -— 5 m von ihm entfernt war, bremste sofort und steuerte nach links, um hinter ihm vorbeizukommen. Da dies mißlang riß er das Steuer wieder nach rechts, während Ggiße den Lastwagen nach links zog. Auch diese Maßnahmen nützten nichts mehr. VB stieß, unter Zurücklassen einer Bremsspur von 5,1 m, mit dem Mosorrad gegen die rechte Seite des Lasiwegens und wurde von diesem - ebenso wie KB - mitgsschleifi, bis der hagen jenscits der Kreuzung zum Stehen kam. Än@®.crrict
hierbei unter die Ninterräder des Kraltwasens und erlag scinen
Verletzung Jleich nach dem Unfall. WEB verstauchte sich nur die linke Hand.
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Das Lendgericht hat GEB wegei fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässigsr Körperverletzung zu sechs Konaten Gefängnis.und WEB wezen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die Fahr. erlaubnis entzogen; die Sperrfrist beträgt für ci ein Jahr, für WEB sechs Monate. WEB erhielt Strafaussetzung zur Bewährung.
Der Angeklagte WEB hat, zugleich !n seiner Eigenschaft als Nebenkläger, Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel muß Erfolg haben,
Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil sie keine Be- | weismititel bezeichnet, deren sich die Strafkammer noch hätte bodienen können. Darauf, daß der Tatrichter die benutzten Beweismittel nicht. voll ausgeschöpft habe, kann die Rüge nicht gestützt werden.
Lie Sachbeschwerde muß jedoch im Ergebnis durchgreifen.
Die Annahme des Landgerichts, WEB habe den Lastwagen ersi gesehen, als er von ihm nur noch 6 — 8 m entfernt ge-. wesen sei, steht, wie die Revision mit Recht geltend macht, in Widerspruch zu der Länge der festgestellten Bremsspur, die bis zur Anstoßstelle 5,1 m petrug. Da die Reaktionsund Bremsansprechzeit durchschnittlich 0,7 bis 0,8 Sekunden beträgt, muß der während dieser Zoit zurückzelegte Weg zu dem reinen Bremsweg hinzugsrechnet werden. Das wären bei der gleichbleibenden Geschwindigkeit des kotorradfahrers von 40 km/st weitere 7,7 - 8,8 m. WEB muß Gen Lastwagen also wenigstens schon aus eiusr Entfernung on 12,8 - 13,9 m zesehen haben, zanz abgesehen von der Schreckwirkung, die der plötzlich werrgenommene Lastwagen auf ihn ausgeübt haben könnie.,
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Er hätte ihn allerdings noch £rüher sehen können; denn er konnte nach den bisherigen, nicht ganz eindeutigen und auch in tatsächlicher Hinsicht nicht durch Schilderung der Straßenverhältnisse näher begründeten Feststellungen die Bundesstra?e @§ 4 schon 50 m vor der Kreuzung auf eine Strecke von 30 m übersehen. Diese 30 m legte der Lastwagen bei seiner Geschwindigkeit von 30 - 35 km/st in 3,33 Sekunden zurück, während das Kraftrad in dieser Zeit 37 m fuhr. Der Iastwagen wurde also für Gen llotorradfehrer schon sichtbar, als dieser sich auf etwa 37 m der Kreuzung genähert hatte.
Wit Recht hat es das Imgericht ais schuldhaft angesehen, daß WB trotzdem den Verkehr auf der Bundesstraße @4 nicht beobachtet hat. Zwar darf ein Vorfahrtberechiigter darauf vertranen, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt beachten werde. Er ist deshalb grundsätzlich nicht vervflichiet, seine Fahrweise zu ändern, besonders seine Geschwindigkeit herabzusetzen, wenn er sich der Einmündung einer nichtbevorrechtigten Straße oder einer Kreuzung mit solchen Straßen nähert (BGHSt 7, 118). ar darf aber die Vorfahrt nicht zu erzwingen suchen und muß in Erfüllung der allen Verkehrsteilnehmern in § 1 StVO auferlegten Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme kaßnahmen zur Verhütung einss Zusammenstoßes ergreifen, wenn er damit rechnen muß, dad sein Vorfahrtrechi nicht beachtet werden wird (BGH. aa0Q; VRS 5, 149). Er muß deshalb auch den Verkehr auf der einmündenden oder kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße beobachten, soweit er sie übersehen kann (BGISt 7, 124; VRS ae0) und sich bremskereit halten, wenn ein wahrtcepflichtiges Fahrzeug nahe an die Krauzung hsranfährt. Im übrigen darf er abwarten, bis sich ihm deutliche Anhaltspunkte dafür bieten, daß der vartepllichtige vorinhren wolle. \ienn er aber infolge Unaufzerksamkcit @urch das Auftauchen eines die VorYahrt mißachvenden Verkehrstoilnshmers übeirascht wird, kann ihm keine Schrecksckunde zugebilligt werden (vgl. Lüller, Straßenverkchrsrecht 20. Aufl. S. 825; Tlocgel-Iariung, Straßenverkehrsrecht 11.Aufl. S. 61).
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— mat 7
Sin strafrechtlich erhebliches Verschulden des Beschwer. dcführers wäre indes nur nachgewiesen, wenn er rechtzeitig, also schon in eirem früheren Zeitpunkt, ehe er mit dem Bren. sen bogenr, hätte damit rechnen müssen, daß der Lastwagenführer seiner Warteoflicht nicht genügen werda. In dieser Aichtung enthält das Urteil keine klaren und zweifelsfreien Feststellungen.
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Der Tatrichter meint zwar, WEB hätte bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit - ebenso wie dar Radfahrer - erkennen können, daß der lastwagenführer sein Vorfahrtrecht vialleicht nicht beachten werde, weil dieser sich der Kreuzung ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit von mindestens 30 kw/st näherte. Diese Auffassung ist aber einerseits beeinflußt durch die oben, grörierte irrige Annahme, WEB habe den lastwegen, erst auf - 8 m gesehen, als dessen Spitze schon 1,20 - 1,40 m auf der Kreuzung war, während er — wie oben dargelegt - ihn bei Berücksichtigung der Reakiions- und Bremsansprechzeitb schon erhebliche Zcit vorher gesehen haben muß. Andererseits ist nicht festgestellt, aus welcher Entfernung er spätestens hätte damit rechnen müssen, daß der lastwagenrührer durchfahren werde, Der Vergleich mit dem Verhalten das Radfahrers reicht zur Begründung eines Verschuldens des Beschwerdaführers allein nicht aus. Ganz abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, wann dieser die Absicht des Tastvagenführers erkannte, ist auch die Beurteilung der Verkehrslage &urch einen Radfahrer wesentlich anders als bei einem schnell fahrenden üotorradfahrer, Jener kann auf Grund seiner
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besondoren Erehrungen im Straßenverkehr annehmen, daß ein Lastwagenführer im allgemeinen erwartet, er werde als langsam führender Veikehrsteilnehmer, der jederzeit auf der Stell® anhalten kann, ihn ohne weiterss vorlahren lassen. "
Der Umstand allein, daß ein zit mäßiser Geschwindigkeit . 1 Er von 30 — 35 kuy’st naherder Lastwagen nich; schon einige Zeit
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vor der Kreuzung deutlich sichtbar seine Fahrgeschwindigkeit herabwmindert, aötigt den Vorfahrtberechtigten noch nicht zu der Erwartung, der Wartepflichiige werde die Vorfahrt verletzen. Solange dieser nämlich noch die Löglichksit hat,
sein Fahrzeug durch gewöhnliche 3rersung rechtzeitig anzuhalten oder seine Geschwindiekeit so zu ermäßigen, daß der Vorfahrtberechtigie ungefährdet vor ihm vorüberfähren kann, muß dieser noch nicht damit rechnen, daß sein Vorfahrtrecht wi3achtet werde. Erst wenn der Wartwflichtige sich so schnell und so weit genähert hai, daß nach allgemeiner Erfakrung angenomnuen werden muß, er.wolle durchfahren, ihm werde insbesondere - ohne Notbremsung — kein ausreichender Anhaltcweg bis zum Schnittpunkt der beiden Fahrbahnen mehr bleiben, ist der Vorfahrtberechtigte verpflichtet zu bremsen, um die Gefahr eines Zusamrenstsoßes zu vermeiden. Eine andere Auslezung würde dem allgemeinen Interesse en sinem zügigen Verkehr auf der Vorfahrtsiraße nicht gerecht und das Vorfahrtrecht in einer dem Sinne des Gesstzes nicht erüsprechenden Weise einschränken (vgl. Hans. OLG Hamburg in Verk.iltt. 1956, 42; KG JR 1952, 446). Es muß daher hier unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse an Ort und Stelle und des gewöhnlichen Anhalteweges des Lastwagens festgestellt werden, in welchem Abstand vor der Kreuzung der bKotorradfahrer bei pflichtgerwäßer Beobachtung des kreuzonden Verkehrs spätestens damit rechnen mußte, daß der Lastwagen nicht mehr rechtzeitig vor ihm anhalten werde, und ob es ihm dann selbst noch möglich war, den Zusammenstoß äurch Vollbremsung zu verhindern.
Des Kevisionsgericht ıs+ nicht in der lage, den Sach. 'verhalt von Gieser Rechtsgrundlage aus selbst abschließend zu beurteilen. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben. werden, soweit der Beschwerdeführer WE verurteilt worden ist, und auf dessen als Nebenkläger erhobene Revision auch - im Strafausspruch gegenüber dem Lastwagenführer GW, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn bei diesem hat der Tat. richter das "nicht ganz unerhebliche Hitverschulden" des Nebenklägers WEB strafmildernd berücksichtigt.
Rotberg . Krumme ' Sauer
Seibert Bundesrichter Hoepner ‘ ist durch Urlaubsabwesenneit verhindert, zu unterschreiben.
Rotberg