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BGH Entscheidung vom 15.08.1957 – 2 StR 292/57

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Kurt — | BB: geboren am 1898 in I

wegen schwerer Frejheitsberaubung

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen hanens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen sis beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. rt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tustizangsste11:c@i als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am kein vom 25. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von xechts wegen

| |.

Der Angeklagte war wegen zweier Verbrechen gegen § 239 Abs 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefüngnis (Einzeistrafen zwei Jahre und zwei Jahre sechs Menate) vo ıvteilt worden; auf seine Revision hat der Bundesgerichrtsict den Schuläspruch dahin angeändert, daß er wegen eines Verbrechens der Beihiife zur schweren Freiheitsberaubung "erurteilt wird; den Strafausspruch mit den Fesistellunsen hierzu hat der Bundesgeri chtshof aufgehoben und insoweit; die Sache an das. Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Lendgericht den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Gefüngnis verurteilt, Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg.

I. Verfehrensrügen

1.) Die Strafkammer hat § 267 Abs 3 StPO dadurch, daß

sie nicht ausdrückiich zur Frage der miläernden Umstände "Stellung genommen hat, nicht zu Lasten des Angeklagten ver-

letzt. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, einen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt.. Ob die Strafkammer sie, wie in dem früheren Urteil zugebilligt hat, ist nicht klar erkenntiich, weil infolge des Verbots der Schlechterstellung der £ngeklagte keinesfalls mit Zuchthaus bestraft werden Gurfte. Ist die Strafkammer von Vorhandensein mildernder Umstände ausgegangen, so ist der Angeklagte durch das Fehlen einer Begründung hierfür keinesfalls beschwert.

2.) Das Verbot der Schlechterstellung hat die Strafkammer beachtet, Die Revision irrt, wenn sie glaubt, daß die Strafkemme? Kine geringere Strafe als im ersten Urteil hätte

Verletzte iD schon vor seiner Verhaftung lungenkrank. gewesen sei. In seiner Verfügung vom 2. März 1957 hatte der

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erkennen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in dem frühe-. ren Revisionsurteil nicht etwa den Angeklagten von einer der im ersten Landgerichtsurteil als Einzelhandlungen

beurteilten Taten freigesprochen; er hat vielmehr das vom Landgericht als zwei Frejiheitsberaubungen angesehene Tat-

geschehen als eine Beihilfe zur schweren Freiheitsheraubung beurteilt; in einem solchen Fall steht das Verbot der Schlech- ge tersteiiung nur einer Strafe entgegen, die die frühere Ge- R samtstrale überschreitet (KGSt 62, 61).

3.) Begründet ist hingegen die Revisionsrüge, das Ge- De richt habe das Versprechen der Wahruntersieilung ven Tst- gr sachen, zu deren Beweis die Zeugen a > «a “ > und dan benannt worden waren, nicht gehalten. ER Diese Zeugen waren in einem Schriftsatz vom 27. Februar 1957 ‚gr vom Verteidiger unter anderem dafür benannt worden, daß der

Vorsitzende niedergelegt, daß die in das Wissen dieser Zeu- iR gen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden können. Der Vorsitzende war dem Angeklagten gegenüber ver- WE: pflichtet, diese Aussage der Wahrunterstellung der Straf- -. ER kammer bekannt zu geben und, wenn die Strafkammer ihm richt folgte, einen Gerichtsbeschluß über den Beweisamtrag

herbeizuführen und zu verkünden. Solange dies nicht geschah, durften Angeklagter und Verteidiger von der Einhaltung der E, Wahrunterstellung ausgehen und die Wiederholung des Beweisamtrages in der. Hauptverhandlung unterlassen (RGSt 73,[93]3 BGHSt 1, 51 Z2). Das Lenägericht hat die VWanrunterszellung

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nicht eingehalten; das Urteil steilt eusärücklich fest, daß % äer als schwer kranker Mann aus dem Zuchthaus Bautzen zurück- 8%

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völlig gesund gewesen sei» Auf der Verriahrensverietzung kann das Urv\eil beruhens es liegt nahe, daß die Schwere der Strafe äurch die vom Landgericht ausführlich dergestelliven schweren Folgen des Verbrechens des Angeklagten

beeinflußt worden ist.

II, Sachrüge

Auf die Sechrüge braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Das Vorbringen der Revision würde: ihr nicht zum Erfolg verholfen haben, da es sich nur gegen des Ermessen des Tatrichters wendet, ohne Ermessensmißbrauch behaupten zu können.

Für die neue sich wiederum auf den Strafausspruch beschränkende Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß trotz des bereits rechtskräftig feststehenden Schuldspruchs das die Strafe verhängende Urteil auch die Straftat angeben muß, derentwegen die Bestrafung erfolgt. E j

Dr. Dotterweich Mantel Dr. Schalscha ng: m. „Hoepner Lang-Hinrichsen-RER TEEN

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