Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 09.08.1957 – 2 StR 208/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 208/57 Z2EC 027

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

i. den Landwirt Pet S aus Ad , dort geboren am 1903, 2. den Taxiunternehmer renz xD : us EBD Belzien), dort geboren am 1921, K EEE» sus EB (Belgien), dort

1931,

3. die Hausfrau geboren am

wegen Abgabenhinterziehung u.a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen habens Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

“ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt iD 2. als Urkunäsbeam er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: . Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. April 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Gesamthaftung der Beschwerdeführer und der Mitverurteilten = Toserine und untereinander für die Zahlung der gemäß § 401 Abs 2 Reichsabgabenordnung verhängten Geldsummen abgelehnt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Kechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

egründee

Nie Beschwerdeführer sind wegen fortgesetzter gewerbsund bandenmäßiger Abgabenhinterziehung, sowie wegen Devisanvergehens zu Gefängnisstrafen, für die ihnen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, zu Geldstrafen und zur Zahlung von Geldsummen anstelle des nicht mehr zu ermittelnden Wertes von der Einziehung verfallenen, aber nicht mehr erreichbaren Gegenständen verurteilt worden. Gleichzeitig mit ihnen ist auch den

anderen in der Urteilsformel genannten Verurteilten die Zahlung von Geldsummen anstelle des Wertes von Gegenständen, die nicht mehr eingezogen werden können, auferlegt worden. Eine Gesamthaftung der Zahlungspflichtigen untereinander hat das Landgericht abgelehnt.

Die Revisionen der Angeklagten «> und EB rügen

die Verletzung von Vorschriften des sachlichen Rechts; 0) macht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend:

Die Rechtsmittel haben nur zur’ Frage. des Wertersatzes Erfolg; insoweit ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch auf die Mitverurteilten zu erstrecken,. die kein Rechtsmittel eingelegt ! haben (§ 357 sw20). . | ‚N | ME 5 nn

1. Zie _Vorfehrepsrigen des Ingekterten iR.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte die

. Vernehmung eines Zeugen (@ darüber veantragt, daß dieser als Lieferant ües Kaffees, den er den Verurteilten und (ED verkauft nat, Aen Kaufpreis nicht von sondern von einer anderen Person erhalten habe. Nachdem die ‚Annahme der Ladung verweigert hatte, verlangte der Verteidiger die Vernehmung des DB im Wege der Rechtshilfe durch ein belgisches Gericht oder äurch deutsche konsularische Beante.

Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt die Verkündung folgenden Beschlussess

- 3 -

"Die Ladung und Vernehmung des zeugen > wird abgelehnt. da dieses Beweismittel für Gericht unerreichbar ist (letzteres wurde näher begründet) ."

Pie Revision macht geltend, daß dieser Beschluß den § 244 Abs 3 StPO verletze, weil der Zeuge nicht unerreich- ! . bar im Sinne des Gesetzes‘ gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Ein Zeuge kann auch dann als unerreichbar angesehen werden, wenn sein Erscheinen vor einem deutschen Gericht :: zur Vernehmung, etwa unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten oder eineu anderen Zeugen, zur Erforschung der Wahr- "! heit notwendig ist, aber unter den besonderen Umständen _) fe nicht herbeigeführt werden kann (RG DRZ 1927 Nr 247; RGSt 46, 383, 386; HRR 1938 Nr 15225 vgl auch RGSt 73, 197 und BGHSt 7,15). Hier hat das Landgericht auf Grund der Angaben der Mitangeklagten in. > und Heinrich 0) fest- | gestellt, daß > die Kaffee-Einkäufe finanziert und den Mitangeklagten GB zun Widerruf früherer Angaben, die |, > belasten, veranlaßt hat. Unter diesen Umständen konnte nur eine Gegenüberstellung äes am. der durch Verweigerung der Annahme der Zeugenladung auch zu erkennen gegeben hat, daß er nicht aussagebereit ist, mit den Angeklagten a. > und aD zur Ermittlung der Wahrheit dienlich sein, nicht aber eine Vernehmung im Ausland. Die Ablehnung des Beweisamtrags ist deshalb nicht zu beanstanden. Keines- ” falls kann das Urteil auf dieser Ablehnung, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen wäre, beruhen; denn es geht nicht davon aus, daß DB x; N in unmittelbare Berührung gekommen oder auch nur persönlich einander bekannt gewesen seien, stellt vielmehr fest, daß > nach außen möglichst " im Hintergrund blieb, \

Pike Pr cn 3 ERER SEITE

Ds U wet

Pre ”

Soweit die kevisionsrüge in der Nichtvernenmung des EB eine verietzung der Aufklärungspflicht erblickt, ergeben die dargelegten Umstände auch, daß sich den Gericht die Notwendigkeit der Anhörung dieses Zeugen nicht aufzudrängen brauchte (BGH NJW 1951, 283).

2. Das Landgericht hat einen Beweisamtrag auf Vernehmung von Zeugen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten iD mit der Begründung abgelehnt, daß die in

terstellt werden. Die Revision behauptet, dss Versprechen der Wahrunterstellung sei nicht eingehalten woräen; die Rüge ist unbegründet. Die unter Beweis gestellten Behauptungen gingen dahin, daß «BD Schaden erlitten have durch Diebstähle der Obsternte innerhalb von vier Jahren, der zwei besten Hengste, zweier Rinder, durch Ausraubung der Wohnung, Diebstahl eines Trakehnerpferdes, von Lebens- und Futtermitteln, Vernichtung von Grasaufwuchs; Beschädigung. von Zäunen und daäurch bedingtes Entlaufen von Vieh, Entwenden von Hausrat und Bauholz, Erschwerung der Ernte. bas Urteil 1äßt nicht erliennen, daß von der Wahrunterstellung abgewichen worden ist; das Landgericht hat nur nicht die: vom Verteidiger in Richtung des § 3 StFG 1954 gewünschten Schlußfolgerungen gezogen, Es hat ausdrücklich die erheblichen Verluste: des ;, Angeklagten berücksichtigt, aber ohne Rechtefehler abgelehnt, daraus auf eine Notlage im Sinne des $_3_StFG zu schließen; in der Tat sind diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten, nicht euf die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse zurückzuführen: Kriegsbedingte Schäden des Gutes, die der Angeklagte‘ beseitigt hat, sind teils bei der Pachtsumme berücksichtigt, teils mit dem Eigentüner verrechnet worden; sie haben also nicht den Angeklagten, sondern den Verpächter getroffen. Damit erledigt sich auch der Revisionsangriff gegen die Nichtanwent dung des ItFG 1954. j

Il. Die Sachriigen der drei Beschwerdeführer.

ı, Tas Vorbriugen der beiden Angeklagten > enthält lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters die im Revisionsverfahren unzulässig sind. Widersprüche oder

Denkfehler sinä nicht ersichtlich.

Bei allen Beschwerdeführern ergeben die Feststellungen des Landgerichts den äußeren und inneren Tatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung; daß eine der zusammenwirkenden Personen nur als Gehilfe tätig

wurde, hindert nicht äie Bandenmäßigkeit :BGHSt 8, 70,;. Dabei

E7 Fu

N SS ir & * RS

et u

— nn mm nem

ist darauf hinzuweisen, daß dieser Gehilfe nach den Feststellun-!

gen des Landgerichts bei richtiger Beurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, nicht zur Abgabenhehlerei,

hätte verurteilt werden müssen; die unrichtige Beurteilung kann nicht den Beschwerdeführem zugute kommen.

2. Der Strafausspruch ist nur hinsichtlich der Wertersatzstrafen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat von der zweiten Alternative des § 401, Abs 2 RAbgO Gebrauch gemacht und auf Zahlung von Geldsummen gegen die Beschwerdeführer erkannt. Das ist nicht zu beanstanden; wenn die Angeklagten Eheleute m geltend machen, nur die erste Alternative sei anwendbar, weil die Mengen des von ihnen geschmuggelten Kaffees feststünden, so übersehen sie, daß der Wert des

Kaffees von seiner nicht mehr feststellbsren Qualität ab-

hängt unä daß die Strafkammer deshalb mit Recht eine Schätzung "

vorgenormen hat, Unrichtig ist aber die Ansicht der Strsfkammer, daß bei Verhängung einer durch Schätzung nach § 40° Abs 2 RAbg0, zweite Alternative, festgesetzten Summe eine Gesamthaftung der Beteiligten auch insoweit entfalle, als

es sich um Gen Wertersatz für dieselbe Yare handelt. Auch die

geschätzte Geldsumme tritt an die Stelle der einzuziehenden

’ #

PETER

wen

. = RaBzE nn

ort ne rer men

STE

PP u u 20.20 1

IM

Ci

Sachen. Da diese rur einmal hätte vollzogen werden äürfen,

ist auch die ersatzweise festgesetzte Geldsumme, soweit sie sich auf dieselben Waren bezieht, nur einmei abzuführen. Hat sich der Staat für den Wert der ihm verfallenen Güter einmal schadlos gehalten, so müssen die Mitverurteilten von ihrer Zahlungspflicht befreit werden (BEHSt 5, 352 /3547; so auch Hartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl zu § 401 RAbgO unter Aufgabe seiner früheren Ansicht)»

Busch Mantel , Dr: Dotterweich

Dr. Schalscha Br Boepmer

Se De . ur er x G ont \ x R ” ’ ‘ s rn . L

‘ R » x u. Far SE ES vr! 5 Be ER we aba 2° ES ARE RT et Pe Re Ki) “, Pr “ ut 2 DAR eN “ DR, % . re R . Pr PEERTET ern har ie S . TEC RSUSEEN FEN LIE ar nr N Fe a er ae See Zr ..‘ > € EnREN * 2 ” .. \ a u « FE 7 , wo. “ at . » “ RE ar eher REN % “ ‘ “ir 5 s vr 4 «t “. Den x ve K23 ’ 53 ” a” B \ Ke PAGE “ Wu . or * co. el ” rer ‘ Ei “ on B x DE v wenn ‘ Ken 2 . Ri b wa ; >. - \* vw ee v “ N . “ . n B ‘2 es “ P Er ach