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BGH Entscheidung vom 06.08.1957 – 4 StR 606/57

4. Strafsenat

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wegen fahrlässiger Tötung Wa

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 19. Dezember 1957, an ı der ‚veilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Rotberg. als Vorsi.tzender, :

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang: Hinrichsen

Bundesrichter _Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt az» in der Verhandlung,

Oberstaatsanvalt EuEND bei der Verkündung der Bun esanvaltsc chaft ?

als Vertreter

Justiizangestellter ip. als Urkundsbeahter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt FE

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EEE IRLTER:

Auf die Revision des Ängekiagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 6. August 1957

in Strafeusspruch mit den Feststellungen aufge-

N0bens' .

Die Sache wird in didsen Umfenge : zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

zn" ” - art: a 3 7 7

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I, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrläs.- siger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Unfallilucht und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren vier Monaten ver: urteilt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist on fünf sahren für die Zulässigkeit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

Wie sie feststellt, fuhr der Angeklagte am 19.April 1957 gegen 2.50 Uhr, nachdem er’ den ganzen vorausgegangenen Tag seit 5 Uhr morgens für seine Firma tätig gewesen, am Abend eine Gastwirtschaft aufgesucht und dort mehrere Glas Bier getrunken hatte, mit dem Tirmeneigenen VW-Konbiwagen in BB durch die 17 u breite und gut beleuchtete Nggstraße in Richtung zum Ser latz. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer. Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. An einer: Stelle, der Straße; wo von rechts her eine Seitenstraße ‚einhündet; ‚hielt er. die Straßenmitte ein. weit. er kurz vorher ein änderes Fahrzeug überholt hatte, Zur selben. Zeit, als er die Bimmiindung , der Seitenstraße passierte, befand sich‘ der Hilfsarbeiter Georg HABS dort in der Mitte der HBstraße. er schob sein Fahrrad neben sich her. Er var erheblich: engetrunken, Auch der Angeklagte stand, wenn auch nicht im selben Meße, unter Alkohoieinfluß, Die hinzukommende Übermüdung infolge der Tagesarbeit bewi.rk-- te, daß er den Fußgänger übersah, Er Zuhr ihn bei unvernin-

derter Geschwindigkeit ‚Mo

Obwohl er "ein Krachen gehört und einen Anstoß verspürt hatte und es deshaib für möglich hielt, einen Menschen angefahren zu haben, setzte er, um nicht entdeckt zu werden, seine Fahrt »hne Halt fort, £r wähnte sich näniich allein und unbeobachtet. In Wirklichkeit befenden sich der Lenker des vom Angeklagten vor dem Unfall überhoiten Personenwagens

und dessen Insassen auf der Straße (UA 8. 7). Ersterer be.. merkte, allerdings "erst später, als der Angeklagte bereiüs sich vom Unfailcrt entfernt hatte" (UA S, 7}, den Überfahrenen. Dieser hatte tödliche Verletzungen erlitten, denen er am Tolgenden Tag erlag.

II. Die Revision des Angeklagten muß zum Schuldspruch erfolglos bleiben,

1.) Die Strafkammer bringt in ihrer Beweiswürdigung zum Ausdruck, sie halte es "für ausgeschlossen, daß Hi etwa plötzlich und unvermittelt mitten auf der Fahrbahn aufgetaucht ist", Nach dem Unfall habe er i0 m vom rechten (aus der Sicht des Angeklagten) une 7 m vom linken Fahrbahn. vand entfernt auf der Fahrbahn geiegen. Nicht das mindesie spieche dafür, daß HE vlötzlich von dem cinen oder anderen Gehsteig her in die Straße gerannt oder gesprungen wäre, zumal ein derartiges Verhalten bei einem stark angetrunkenen 55-jährigen Mann unwahrscheinlich ‘sei,

‘An dieser nach der Lebenserfahrung möglichen Überzen-- gung des Landgerichts muß der Eim.and des Angeklagten schej.- tern, er wäre: auch dann, wenn er völlig ausgerunt gewesen

und nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, "nie sicher gevesen, daß ihm ein Betrunkener plötzlich und unversehens in die Fahrbehn iäuft". Befend sich aber, was die Straf.. kammer für erwiesen hält, BO ) bereits auf der Fahrbehn, els der Angeklagte sich ihm näherte, „sp kann en gem MIX. - destens mitwirkenden. Verschuldenyen Unfail damkein berech: tigter Zweifel bestehen, wenn er bei der ilhm zuzumutenden Aufmerksamkeit den Fußgänger rechiscitig hätte wahrnehmen können, um einen Zusarnenstoß mit ihn zu vermeiden. Davon aner ist die Strafkamner überzscugt. Denn sie iührt aus, daß der Angeklagte "den auf der Fanrbenn befindlichen Mann gesehen hätte. wenn er ausgeruht und ohne nennens-

werte alkcholische Beeinflussung gewesen wäre"; es wäre ihm, so fährt die Strafksmmer fort, "mit Sicherheit gelungen, durch eine geringfügige Lenkbevegung, möglicherweise unter gleichzeitigem Bremsen dem Verungiückten auszu-- weichen und an ihm vorbeizufahren", Bei di.esem Beweisergebnis ist auch kein Raum für die von der Revision erörterte Möglichkeit, daß der Fußgänger, der sich schon auf der Fahrbahn befand, "mit biitzartiger Schnelligkeit" und für den Angeklagten unvorhersehbar und aus einem für ihn uneinsehbaren Teil der Fahrbahn gegen. sein Fahrzeug ge: torkelt sei.

Allerdings ist das Ergebnis der Beweiswürdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei volier Fahrtüchtigkeit den betrunkenen HOEEMD auf der Yahrbahn 1.ahrnehmen können, nicht zwingend. Das braucht es aber auch -- entgegen der Meinung der Revision -.nicht zu sein. Es muß vom Revisionszericht ‚als tatsächliche‘ Grundlage für die von ihm zu 'treffende Entscheidung schon dann hingenommen werden, wenn es ‚fach der Lebenserfahrung möglich ist.

“ Dem. Vorbriiigen der Revision, zu sei für den Ange-: klagten nicht sichtbar Keviesen, vermag der Senat keine Beachtung zu schenken, da es der gegenteiligen Feststellung der Strafkammer widerspricht,

3.) Das eilt auch von den Ausführungen des Beschwerde. führers, die sich gegen die Feststellung der Strafkammer richten, er habe den Zusammenstoß gemerkt und mit; der Möglichkeit gerechnet, einen Menschen angefahren zu haben, Deshalb können auch die gegen die Verurteilung wegen Fahrer-- Zluchv gerichteten Angriffe der Revision, sovieii es sich um den Schyuldspruch handelt, keinen Erfolg bringen»

4.) Ebensoweni.g Bedenken unterliegt der Schuidspruch wegen fahrlässiger Streßenverkehrsgefährdung und wegen

unterlassener Hilfeleistung. .

.a). Zu, näheren Ausführungen über die Richtigkeit des .‚Schuldspruchs aus §§ 315 a Abs. I Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB sieht der Senat keinen Anlaß, da die Revision selbst hier.-

gegen sich nicht wendet.

.b) Rechtsfehlerfrei festgestellt ist auch der innere Tatbestand des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung, Daß der Angeklagte einen Sachverhalt für gegeben hieit, der seine Hilfe für den Verunglückten erforderlich machte, weil, wie er glaubte, sonst niemand für eine sofortige . Hiife zur Stelle war, ist der Tatsache zu entnehmen, daß er "sich „. allein und unbecbachtet wähnte" (UA $. 4)s Aber auch daran, daß die Voraussetzungen eines Vergehens nach § 330 c hinsichtlich der äußeren Tatseite vorlagen, besteken entgegen der in der Hauptverhandlung vor dem Senat vom Generalbundesanvalt vertretenen Auffassung keine be-: gründeten Zweifel. Berechtigt wäreasie, wenn sofort beim oder nach dem Unfall eine andere zur äilfejeisiing fähige und bereite Person am Tatort gewesen wäre, Denn wenn be-. reits ausreichende anderweite Hilfe ‚Zur Stelle ist, so besteht .keine Pflicht zur Hilfeleistung (BGH 3 StR 767, 51 vom 22; November 1951 in VRS 4, 122). Im vorliegenden = Fall war jedoch sofortige Hilfe von anderer Seite nicht zur Steile, Denn erst später, als der Angeklagte bereits sich von UnTailort entfernt hatte, bemerkte ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verletzten. Dies steilt die Straf | kammer ausdrücklich fest. Mochte seit dem Beginn der Flucht des Angeklagten und dem Eintreffen des anderen Kraftfahrers auch nur kurze Zeit versansen sein, so genügt Goch diese Tatsache für die Annahme, daß keine sichere Gevähr sofortiger anderweitiger Hilfe Tür den Verunglückten im Rahnen des Möglichen gegeben war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, entlällt die Hilfeleistungs--

pflicht nach § 330 c StGB. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, daß bei einem Unglücksfail jeder die erforderli.che Hilfe ieistet, sobald und soweit ihm dies den Uuständen nach zuzumuten ist. Es soll erreicht werden, daß das Opfer des Unfalls auch nicht kurze Zeit ohne Hilfe bleibt.

lIil. 1.) Dagegen muß die Revision zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Strafkammer hält "eine Mitschuld des Getöteten" für "nicht feststellbar", Die Tatsache, daß er angetrunken ver, reiche zu einer solchen Feststellung nicht aus, "ebenso nicht zu einer Unterstellung zugunsten des Angeklagten! gt

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Mit einer solchen Begründung 1äBßt sich ein Mitverschulden EEB an dem tödlichen Unfall nicht rechtsbedenkenfrei ausräumen, Zunächst genügt hierfür nicht die Erwägang, ein solches Mitverschulden sei "nicht feststellbar", Denn nur dann, wenn die Strafkammer es für ausgeschlossen gehalten hätte und hätte halten dürfen, hätte. sie es bei der Beurteilung des Strafmaßes außer. Betra acht lassen dürfen. Schon dann, wenn ein en seinem Tod mitursächliches Ver.- halten He nach der LebenserT ahrung auch nur möglich war; hätte die Strafkanmer es. Zugunsten des Angeklagten "unterstellen müssen. Diese Notwendigkeit scheint sie zwar - nicht verkennt zu haben; denn sie lehnt auch die Untersteliung einer solchen Möglichkeit ab. Jedoch begegnet die Be-- gründung, mit der sie dies tut, rechtlichen Bedenken.

"Die Styafkammer hält die bloße Tatsache, daß Hr angetrunken war, zur Annahne, er habe miglicherweise durch eigenes verkehrswidriges Verhalten zu dem Unfall beigetragen, nicht für ausreichend, Ta indes die Möglichkeit, deß HD zerade infolge seiner starken Trunkenneit sich verkehrswidrig benahm und dadurch den Zusarnmenstoß mitver.- ursachte, nach der Lebenserfahrung durchaus in Betracht kommt, hätte es der Feststellung besonderer Unstände vedurft, welche die Überzeugung vom Gegenteil hätten recht-

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fertigen 'können. Die Angabe solcher Umstände läßt das Urteil vermissen. Ihrer hätte es umso mehr bedurft, als, wie die Strafkammer selbst für erwiesen hält, sich HD bereits in der Mitte der 17 m breiten Straße befand. als

der Angeklagte sich ihm näherie. Der Tußgänger wäre des-

halb bei genügender Sorgfalt und vor allem dann, wenn er nicht so erheblich angetrunken geviesen wäre, vermutlich

in der Lage gewesen, die Annäherung des von Angeklagten gesteuerten Tragens während der zeit, in der er den Weg

vom Gehsteig bis zur Fahrbahnnitte zurücklegte. rechtzeitig & zu criiennen und sich darauf einzurichten, wie umgekehr‘; auch der Angeklagte in verkehrstauglichen Zustand nach

der Überzeugung der Strafkammer den Fußgänger rechtzeitig hätte bemerken können,

2.) Mit dem Strafausspruch entfällt auch die im vorliegenden Fall davon beeinflußte Entscheidung nach § 42 m, insbesondere die Dauer der festgesetzten Sperrfrist (vgl. BEHSt 10, 379). 0

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