Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.08.1957 – 4 StR 281/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Er 281/57 2240 072
Im Namen des Velkxkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hans-Günter ME zus HE, geboren om EEE 1934 in SEE an der \ieser. zur Zeit in
Strafhaft, wegen Zuhöälterei u. &
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Eoevner Bundesrichter Frof. Dr. Leng-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ep in dcr Verhandlung, Bundesanwalt EEEEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. März 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkanmer hat den Angeklagten "wegen Zuhälterei und wegen Kindesmißhandlurg in Tateınkeit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Lit der tHevision wendet er sich nur gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei. Sie ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte seinen Lebensunterhalt von Juii bis September 1956 zum Teil und danach bis zum Januar 1957 ganz von seiner Shefrau bezo-— gen, die gewerbsmäßig Unzucht trieb, und hierbei ihren unsittlichen Erwerp ausgebeutet. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsäcshlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge nicht zu berücksichtigen. Kit Recht weist die Revision jedoch auf folgenden Fehler hin:
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"Die, Strafkammer rechnet dem Angeklagten als lebensunterhalt im Sinne des § 181 a StGB nicht nur das an, was er. voä seiner Ehefrau für sich selbst erliielt, sondern auch die. Beträge, die sie für die gemeinschafzlichen Kinder verwandte, | weil er seine Unterhaltspflicht nicht erfüllte. Diese Beträge bezog jedoch der Angeklagte nicht von seiner Ehefrau als seinen Lebensunterhalt. Sie wandte sie vielmehr unmittelber ihren Kindern zu, denen sie unterhaltspflichtig var. weil der Angeklagte seinen Pflichten nicht nachkam. Insoweit ist deshalb § 181 a StEB nicht erfüllt und der Schuldumfeng unrichtig angenormen. Für die Strafzumessung ist dies jedoch ohne Bedeutung. Daß der Angeklagte die Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern nicht erfüllte, rechtfertigt auf jeden Fall einen sittlichen Vorwurf. Diesen konnte das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigen. Es ist
daher nach Lage der Sache auszuschiieJser, uaß die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatricnter den Schuldumfang geringer bemessen kätte.
Die Revision war scuit zu verwer/’en.
Bundesrichter Werner und Bundesrichter Dr- Schalscka Dr. Kübner sind beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
Dr, Schalscha
Hoepner
Lang-Hinrichsen