Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 02.08.1957 – 4 StR 280/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2240 078

Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Georg Hp zu: "euEEEE geboren am MEINE 1920 in rau,

; wegen Zuhälterei

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter, x Oberstastsanvelt EP in der Verhandlung, Bundesenwalt GEW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Februar 1957 wird ver-

worfen.

Er fat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2.

Gründe§

Der Angeklagte suchte seit Frühjahr 1956, als er als Vertreter einer Zeitschrift tätig war, die Prostituierte Be die er vor mehreren Jahren in Essen kennengelernt hatte, im wesentlichen während des Vicchenendes dort auf. Bei diesen Gelegenheiten übernachtete er bei ihr und ließ sich von ihr beköstigen,. Nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung will er während der ersten Zeit die ihm gewährten Unterhaltsleistungen regelmäßig bezahlt haben. Da seine Arbeitsleistungen als Vertreter ständig nachließen und seine Einnahmen aus der Vertretertätigkeit bald für seinen eigenen Unterhalt nicht mehr ausreichten, wandte er sich in steigendem Maße der Zevgin BeWzu, äie ihn schließlich in der Zeit von Anfang Oktober bis zu seiner Festnahne äurch die Kriminalpolizei im November 1956 ganz bei sich zufnahm und voll bei sich beköstigte. Darüber hinaus scienkte sie dem Angeklagten zu seinem Geburtstag mehrere Bekleidungsgegenstände. Ferner stellte sie ihm einen Betrag von etwa 200,- DM für den Erwerb eines Führerscheins zur Verfügung, da.sie einen Kraftwagen zu kaufen beabsichtigte, den der Angeklagte für sie fahren sollte. Ein Teil der in den konaten von August bis November 1956 für den Lebensunterhalt des Angeklagten aufgewandten Kosten starmte aus den Litteln, die die Zeugin BB äurch die Ausübung ihrer Tütigkeit als Prostituierte erwarb. Der Tatrichter hat die Einlassung des Angeklagten, er habe der Zougin B@@in den vorangegangenen Monaten etwa 70,- Dä pro Woche an ersparten Geldern ausgehändigt, die sie sodann für seinen Lebensunterhalt verwendet habe, für widerlegt erachtet.

Mit der Revision-erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Sie ist unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffenä die lierlimale der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a StGB) bejaht. Insbesondere aus dem Umstand, daß der Ingekleagte sich in steigenden Maße der Zeugin RP zuvandte, als Seine eigenen Limnalmen für seinen Lebensunterhalt nicht mehr ausreichten. konnte das Landgericht okne Rechtsverstoß schließen, daß die Vorteilserlangung der eigentliche Zueck der Verbindung des Täters mit der Dirne war (vgl 53 StR 748/55 vom 24. 6. 1954 = III § 181 a Nr 5). Dem steht es nicht entgegen, daß, wie das Lendgericht bei der Strafzumessung ausführt, den. Täter nach seiner unwiderlegten Einlessung möglicherweise auch echte Gefühle mit der Zeugin Bggp verbanden. Ersichtlich ist der Tatrichter von der Überzeugurg ausgegangen, Gaß diese nicht der wesentliche Anlaß für das Verhalten des Angeklagten waren. Diese Erwägungen liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Die Revision war somit zu verwerfen. an Bundesrichter Werner und n WERE Bundesrichter Dr.ilübner ‚ Dr. Schalscha Hoepher sind beurlaubt und-an der . Unterzeichnung verhindert.

Dr.Schalscha Leng-Hinrichsen.

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