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BGH Entscheidung vom 02.08.1957 – 1 StR 429/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Vergehens gegen kvÜ 54 d. Bayer. Ärstegesetzes

vom 25, Mai 1246

hai der Ferienstirafsenat des Bundesgerichtshofs in üer Sitzung vom 2. August 1957, an der beilgenomner n hanensz

Bundesrichter Werner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Schalscha Bündesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr, Hübner als hbeisj ‚tzende Richter

Oberstaatisanwalt PARHREE in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellter : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das des Tandger -ichts Nürnberg-Türth vom 6, Mai 1954 wird

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

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244 a2. man mittels zu wragen,

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Übertretung eines ärztlichen Berufsverbots nach Art 34 des Bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai i946 (BayGVBi 1946, i93) zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist

unbegründet.

Art 34 Abs 1 Nr 3 des Bayerischen Ärztegesetzes gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvO 5/56 vom 28. Mai 1957 (BGBl I, 768) als Bundesrecht fort. Der Bundesgerichtshof ist daher für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständig (§§ 135, 121 Abs 1 Nr 1 c GV@).

Das Urteil stellt fest:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten am 25. November 1949 wegen Abtreibung in neun Fällen und wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis.

Die Regierung von Mittelfranken sprach gegen ihn am 30. Oktober 1951 ein unbefristetes Berufsverbot aus, Dennöch behandelte der Angeklagte

a) von November 1951 bis September 1955 die Frau des Pfarrers Bis wegen eines Nervenleidens und ihn wegen Kinderlähmung;

b) im Jahre 1953 sechs Wochen das Ehepaar Tg vegen Grippe und Bronchitis und deren Tochter wegen Erkältung und Kopfschmerzen; er machte hierbei allwöchentlich einige Besuche:

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co} ım Mai 1355 den Kaufmann Hoi wesen eines rheumatischen Anfalls; er erhielt für zwei Besuche 20,-- DM;

d) ım September 1953 die 75jährige Luise TED wegen eines Ischiasleidens und einer Blutvergiftung.

Die Strafkammer findet in der gesamten Tätigkeit des Angeklagten ein Ausüben des ärztlichen Berufs. Darin tritt kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten zutage,

1° Gegen die Zulässigkeit des von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Verbots bestehen keine Bedenken (Art 3 Abs i Nr 1 BayÄrziet).

2, Nach Art 34 Abs i Nr 3 BayärzteG wird der Arzt bestraft, der die Heilkunde berufsmäßig ausübt, solange ihm dies uniersagt ist. Berufsmäßig handelt, wer bei seiner: Tätigkeit beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch für sich zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen (vgl RG DR 1943, 764

Nr 30), Daß der Angeklagte seine Patienten in dieser Absicht behandelt hat, stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest. Nach der Zahl der einzelnen Fälle und vor allem nach der Dauer der Behandlungszeiten kann dies jedoch nicht zweifelhaft sein, Einem berufmäßigen Handeln steht es: nicht entgegen, daß der Angeklagte in einzelnen Fällen kein Entgelt verlangt hat.

3% Die Revision meint, der Angeklagte habe sich in einem übergesetzlichen Notstand befunden; die Gesundheit seiner Patienten sei gegenüber der "formalen Durchführung!" des Berufsverbots das höhere Rechtsgut; er habe dies jedenfalls so angesehen.

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Ein Arzt ist im Rahmen des § 3%0 © StgB auck dann hilfe-Ü

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wenn ihm die Ausübung seines Berufs unt

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leistungspflichtig sagt worden ist. Solche Fälle liegen jedoch hier nach den

e Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Der Angeklagte ist

berufsmäßig zu behandeln. Er hätte dies anderen Ärzten überlassen müssen. Daß er, wie die Revision vortirüst, in einem vermeintlichen Pllichtenwiderstreit gehandelt haben könne, dafür bietet der Sachverhalt keinen Anhalsspunkt.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler enthalten, ist die Revision zu verwerfen.

Werner Dr.Schalscha Hoepner

Lang-Hinrichsen Hübner

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