Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.07.1957 – 4 StR 286/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Weisen die Schlußleuchten eines Fahrzeugs Schäden auf, die zwar bei unverändertem Fortbestand die Wirksamkeit der roten Rücklichter bei Dunkelheit noch nicht beeinträchtigen, die sich aber während der Fahrt verschlimmern und dann zum Ausfall des roten Lichts führen können, so handelt der Kraftfahrzeugführer schon dann pflichtwidrig, wenn er die Schäden NY ji nieht alsbald nach ihrer Entdeckung bes>itigt
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Gesetz: StVZ2N § 53 Abs 15 StVO § 7 Abs].
Rechtssatz: Weisen die Schlußleuchten eines Fahrzeugs Schäden auf, die zwar bei unverändertem Fortbestand die Wirksamkeit der roten Rücklichter bei Dunkelheit noch nicht beeinträchtigen, die sich aber während der Fahrt verschlimmern und dann zum Ausfall des roten Lichts führen können, so handelt der Kraftfahrzeugführer schon dann pflichtwidrig, wenn er die Schäden
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Aktenzeichens 4 StR 286/57 Urteil des BGH vom 19. Juli 1957 1G Oldenburg
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In Jaaen des Voikes!
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gustav ter VID aus Lip Ostfrierland,
dort geboren ar ED 1930,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,; Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg von 7. März 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
III. Die Revision des ingeklagter. gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründes
I: 1. Am 2bend des 21. September 1956, nach Einbruch der Dunkelheit, hielt der Angeklagte, der einen Lastzug auf der Bundesstraße 75 von Bremen nach Leer führte, auf der weithin geraden Strecke hart rechts an, so daß links neben dem Lastzug auf der 7,00 m breiten Fahrbahn noch 5,50 m frei blieben. Von den beiden Schlußleuchten des Anhängers strahlte nur die rechte rotes Licht aus. Die linke zeigte weißes Licht. Aus ihrer schon vor Abfahrt aus Bremen zersprungenen roten Lichtaustrittsscheibe war am Rande ein Stückchen herausgebrochen; während des letzten Teils der Fahrt bröckelte sie weiter ab, so daß der Mittelteil fehlte, als der Angeklagte anhielt. Während er im Führerhaus seines Motorwagens schlief, prallte der Schriftsetzer Markus PB nit seinen Motorroller von hinten auf die rückwärtige linke Ecke des Anhängers. Dam una sein Mitfahrer, der Verwaltungsbeamte Klaus ROM erlitten schwere Verletzungen. denen sie unmittelbar nach dem Unfall erlagen.
2. Die Ursache des Unfalls sieht die Strafkammer in der Tatsache, daß am parkenden Lastzug die linke Schlußleuchte anststt roten Lichts weißes Licht ausstrahlte. Der Fahrer des Motorrollers wäre nach ihrer Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit richt gegen den Anhänger gefahren, wenn dessen beide Schlußleuchten rotes Licht gezeigt hätten. Dann wären sie nämlich als Schlußlichter eines Fahrzeug® von einer ihren Abstand entsprechenden Breite auf “er geraden Strecke auf weite Entfernung sichtbar gewessn. 5o aber habe die "irritierende" Beleuchtung den Lenker des \ Rollers getäuscht, da er das linke weiße Licht für das
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eines ihm vermeintlich entgegenkommenden, noch weiter als das rote Licht entfernten Fahrzeugs habe halten und glauben können, ihm bleibe noch Zeit, nach der Überholung des
roten Lichts an dem mit weißem Licht ihm begegnenden "Fahrzeug" rechts vorbeizufahren.
3, Für die vorschriftswidrige, gegen § 23 Abs 1 StVO und § 53 Abs 1 StVZO verstoßende und unfallursächliche Beleuchtung des parkenden Lastzugs hält die Strafkamnmer den Angeklagten für verantwortlich. Als er noch einmal 10 km vor der Unfallstelle gehalten und seine Lichter geprüft habe, sei ihm zwar keine wesentliche Veränderung gegenüber ihrem Zustand bei Antritt der Fahrt aufgefallen. Er habe deshalb in diesem Zeitpunkt sich keiner pflichtwidrigen Unterlassung schuldig gemacht, als er den Zustand der linken Schiußleuchte ließ, wie er war. Er habe es aber Tehlerkaft unterlassen, die Leuchte nochmals zu prüfen, nachden er den Lestzug an der Stelle des späteren Unfalls abgestellt hatte. Zu einer laufenden Überwachung sei er deshalb verpflichtet gewesen, weil er schon bei Antritt seiner Fahrt Schäden an der Schlußieuchte festgestellt hatte, die sich während der Fahrt schnell vergrößern und zum Ausfali des roten Lichtes führen konnten. zu der pflichtwidrig unterlassenen Prüfung sei er in der Lage gewesen, zumal er sich, bevor er sich im Führerhaus zur Ruhe legte, außerkalb des Wagens aufgehalten habe und deshalb um den Lastzug hätte herumgehen und nach dem Rechten sehen können. Daß es infolge dieser pflichtwidrigen Unterlassung zu einer Irreführung nachfolgender Verkehrsteilnehmer und zu einem tödlichen Unfall kommen könne, sei für ihn vorhersshbar gewesen.
4. Auf Grund dieser Feststellungen und Erwägungen hat die Strafkamner den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben, die Revision der Staatsarwaltschaft dagegen zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
II: Zur Revision des Angeklagten.
1. Zur Begründung seiner Verfahrensrüge gibt er keine Tatsachen an, die einen Verfahrensverstoß enthalten könnten. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
2. Mit seinen sachlichrechtlichen Angriffen wendet er sich hauptsächlich gegen die Annahme der Strafkammer, daß es dann, wenn auch seine linke Schiußleuchte rotes Licht ausgestrahlt hätte, nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre. Er bekämpft diese Überzeugung des Landgerichts mit dem Hinweis darauf, daß der Fahrer des Rollers nicht zwischen den beiden Schlußleuchten auf den Anhänger gestoßen sei, sondern, wie die Feststellungen des Landgerichts ergäben, gegen dessen linke hintere Ecke. Weil, so begründet der Angeklagte seinen Einwand weiterhin, die beiden Schlußlichter in gleicher Entfernung von dem herannahenden Motorroller brannten und dessen Fahrer das ihm entgegenstrahlendg weiße Licht bei genügender Sorgfalt ebenso. wie das rote :als Schlußlicht eines vor ihm befindlichen Fahrzeugs habe erkennen können, habe die Strafkamer von dem alleinigen Verschulden des Rollerfahrers ausgehen müssen; denn er wäre, weil er auf
das weiß brennende Licht zufuhr, an der gleichen Stelle auf den Anhänger geprallt, wenn dessen linke Schlußlsuchte rotes Licht gezeigt hätte.
Bei diesem Vorbringen verkennt die Revision, daß der Lenker des Rollers nach der Überzeugung der Strafkammer durch die verschiedenen Farben der Schiußlichter irregeführt wurde. Weil er das weiße Licht für das eines entgegenkommenden Fahrzeugs halten konnte, brauchte er nach dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu erkennen, daß beide Lichter gleich weit von ihm entfernt waren, sondern konnte in den Irrtum versetzt werden, das weiße Licht unä damit das Fahrzeug, für dessen vordere Beleuchtung er es hielt, sei noch so weit entfernt, daß er zunächst, um das rote Licht zu überholen, seine auf das weiße gerichtete Fahrlinie beibehalten könne, weil ihm nach Überholung des roten noch Zeit und Abstand bleibe, dann rechts die Begegnung des vermeintlichen Fahrzeugs mit dem weißen Licht vornehmen zu können. Dieser Geäankengang enthält nicht, wie die Revision meint, deshalb einen Denkverstoß, "weil weißes Licht erheblich stärker und größer als rotes Licht brennt" und deshalb weißes leichter erkennbar sei als rotes Licht. Der Revision mag die Richtigkeit ihrer Behauptung eingeräumt werden, weißes Licht strahle - bei &leicher Lichtstärke — heller als rotes Licht und sei deshalb auch leichter zu erkennen. Trotzdem widerspricht die Annahme des Landgerichts. nicht den Gesetzen der Naturwissenschaft; daß ein gleich weit wie ein rotes Licht entferntes weißes von gleicher Stärke, jedenfalls bei Nacht, den Eindruck erwecken könne, weiter entfernt zu sein als rotes Licht. Dies deshalb nicht, weil die vordere - weiße - Fahrzeugbeleuchtung regelmäßig - und zwar auch
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im Abblendzustand - stärker zu sein pflegt als ihre Rückbeleuchtung.
3, Hit den von der Revision erwähnten Umständen, aus denen nach ihrer Meinung auf ein alleiniges Verschulden des Lenkers dee Rollers hätte geschlossen werden müssen - nänlich: daß er offenbar infolge Nebele und Dunkelheit schlechte Sicht gehabt habe, daß seine Windschutzscheihe völlig beschlagen und undurchsichtig gewesen und daß er schließlich mit einer überaus hohen Geschwindigkeit gefahren sei — hat sich die Strafkammer ausdrücklich auseinandergesetzt. Die gegenteilige Behauptung der Revision trifft nicht zu. Die einschlägigen Ausführungen der Strafkammer enthalten keine Denkverstöße.
4. Es entspricht zwar ständigen, auch vom erkennenden Senat vertretsnen Rechtsgrundsätzen, daß ein Kraftfahrer bei Nacht jederzeit mit Hindernissen in seiner Fahrbahn rechnen muß und deshalb verpflichtet ist, seine Geschwindigkeit der Sichtweite anzupassen. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben aber ihre Überzeugung dayon, daß der Fahrer des Rollers nicht etwa das Hindernis in seiner Fahrbahn schuldhaft übersehen oder zu spät erkannt hatte, sondern daß er über dessen Beschaffenheit infolge der fehlerhaften Schlußbeleuchtung irregeführt wurde,
5. Vergeblich bekämpft die Revision die Rechtsauffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei, als er seinen Lastzug varkte, verpflichtet gewesen, den Zustand seines Fahrzeugs, insbesondere seiner Schlußbeleuchtung, zu überprüfen. Mit diesem Verlangen ist kein Kraftfahrzeugführer überfordert. Das Gesetz auferlegt ihm diese Pflicht ausdrücklich in §§ 7 Abs i, 23 Abs 1 StVO und in §§ 31 Abs 1, 53 Abs 1 StVZO. Die Strafkammer hat.allerdings zu
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Unrecht, wie unter III dargeiegt.- nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Angeklagten schon darin gesehen,
daß er bei Fahrtbeginn die Mängel des linken Schlußlichtes nicht beseitigte.
III. Zu der vom Oberbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwalitschaft,
1. Sie macht geltend, der Angeklagte habe schon bei Beginn seiner Abfahrt aus Bremen sich strafbar gemacht, weil er es entgegen den §§ 7 Abs 1 StVO und 31 Abs 1 StVZO unterlassen habe, die Mängel an der linken Schlußleuchte zu beheben. Er habe entweder den Mangel beseitigen müssen oder das Fahrzeug nicht in den Verkehr bringen dürfen,
Die Strafkammer habe es unterlassen, diese Verkehrswidrigkeit "als selbständiges Schuldmoment" zu würdigen.
2. Wie sich aus der Begründung ihres Rechtsmittels ergibt, sieht die Staatsanwaltschaft den Mangel des Urteils in der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte. habe nicht schon bei Antritt der Fahrt pflichtwidrig gehandelt,.alg er es unterließ, die Schäden der linken Schlußleuchte zu beseitigen. Sollte er schon dadurch seine Pflicht als Führer des lastzugs verletzt haben, so würde er sich einer bis zum Unfall fortdauernden Überiretung der §§ 7 Abs 1 StVO und 31 Abs 1 StVZO schuldig gemacht haben, zu der in ihrem letzten Teil, nänlich seit dem Ausfall des roten Lichts, eine von der Strafkammer mit Recht bejahte Übertretung der }§ 23 Abs 1 StVO und 53 Abs 1 StVZO hinzukam. Die dann sich erweisende Dauerübertretung würde den Schuldspruch nicht berühren. Denn er könnte nach wie vor nur auf fahrlässige Tötung lauten (BGHSt 6, 25). Im Rahmen desselben Schuldvorwurfs würde sich allerdings das Maß der Fahrlässigkeit
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des iAngeklagten als höher herausstelien, als die Strafkammer es angenommen hat. Der von der Staatsanwaltschaft gerügte Mangel würde demnach nur den Strefausspruch be- ' rühren. Offensichtlich ist denn auch nur der Strafausspruch das Ziel des Revisionsangriffs der Staatsanwaltschaft.
3. Ihm kann der Erfolg nicht versagt bleiben, Wie die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten für erwiesen hält, war schon bei Antritt seiner Rückfahrt in Bremen das Glas seiner linken Schlußleuchte "zerrissen" und ein etwa 10-Pfennigstück großes Teilchen am Rand "herausgebrochen", Dies hatte der Angeklagte bereits in Bremen bemerkt. Selbst wenn dieser Zustand der Schlußleuchte, solange er sich nicht zum Schlechteren veränderte, die in § 53 Abs 1 StVZO verlangte Wirksamkeit Ger Schlußlichter in der Dunkelheit nicht beeinträchtigt haben sollte, so genügte er doch nicht den Sicherheitsvorschriften der StVZO. Nach § 53 Abs 1 Satz 1 aal müssen Kraftfahrzeuge "nach hinten wit zwei aus- j reichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein"; das gleiche ist im Abs’ 3 Satz 1 Halbsatz 1 für Anhänger, die’ hinter einem Motorwagen mitgeführt werden, vorgeschrieben. Dadurch wird dem Führer eines Kraftfahrzeugs zur Pflicht gemacht, die Jchlußleuchten seines Wagens und die eines mitgeführten Anhängers in einen Zustand zu versetzen und darin zu erhalten, der, soweit menschliches Bemühen dies zu erreichen vermag, die wirksame Ausstrahlung roten Lichtes vom Einbruch der Dunkelheit an gewährleistet, Dieser Anforderung genügte die linke Schlußleuchte des vom Angeklagten nitgeführten Anhängers von dem Augenblick an nicht mehr, als sie die erwähnten Schäden aufwies- Denn
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sie konnten sich während der Fahrt infolge der unvermeidlichen Erschütterungen des Anhängers nur allzu leicht vergrößern und, wie es dann auch geschah, die vom Gesetz geforderte Wirksankeit des Schlußlichts aufheben. Die Nachlässigkeit des Angeklagten begann daher bereits bei Antritt seiner Rückfahrt. Er konnte der ihm als Führer des lastzugs obliegenden Pflicht, sein Fahrzeug in betriebssicherem Zustande zu halten, richt dadurch genügen, daß er mehrmals während der Fahrt sich davon vergewisserte, daß die Schlußleuchten noch ir Ordnung waren. Denn vor seiner jeweiligen Prüfung bereits konnten die bestehenden Schäden der linken Schlußleuchte zum Ausfall des roten Lichts geführt haben, ohne daß er in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern. Er hätte die Kängel deshalb schon bei Beginn der Rückfahrt, spätestens aber
vor Einbruch der Dunkelheit beseitigen müssen.
Die Strafkammer, die, wie erwähnt, die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten erst von dem Zeitpunkt an bejaht, in dem er seinen Lastzug ohne vorherige Kontrolle der Schlußlichter parkte, hat das Maß seiner Schuld deshalb als "nicht allzu schwer" gewertet, "weil sein pflichtwidıriges Unterlassen möglicherweise durch die Übelkeit, die ihn (beim letzten Anhalten) überfallen hatte, begünstigt worden ist". Hätte die Strafkammer - bei zutreffender rechtlicher Würdigung - den Beginn seiner Pflichtwidrigkeit schon auf den früheren Zeitpunkt des Antritts seiner Rückfahrt verlegt, als er noch nicht unter Jbelkeit litt, so würde sie möglicherweise den Grad seiner Schuld höher veranschlagt und ihn im Hinblick auf die außerordentliche Gefährlichkeit seiner Unterlassung strenger bestraft, vielleicht ihm auch nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt haben. Deshalb
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mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkarmer Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte zu beachten, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zur Sirafzumessung und zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geltend gemacht hat.
Rotberg Dr. Dotterweich Sauer
Die Bundesrichter Dr. Seibert und Dr. Hengsberger sind infolge Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verkindert.
Rotberg.