Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.07.1957 – 5 StR 206/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _206/57
Ya <7
ImnNamen des Volkes 87 976
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Helmut DEEED aus Heim geboren am 1917 in CEEEEREEEED.
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
"hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr (EB . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift,
. 11.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen
. wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt, weil
er das Kind Ester DEE "verleiten wollte, ihm bei einer unzüchtigen Handlung geflissentlich zuzusehen", und weil er Marlies Pe "verleiten wollte, ihm bei einer unzüchtigen Handlung geflissentlich zuzusehen, indem er eine solche Handlung vor ihr vollführte".
1.) In Fall Ester Bglisteilt die Strafkammer weder ausdrücklich fest, welche ungüchtige Handlung der Angeklagte vor dem Kind vornehmen wollte, noch läßt sich das aus dem Zusammenhang des Urteils mit völliger Sicherheit entnehmen. Das aber wäre erforderlich gewesen, damit das Revisionsgericht beurteilen kann, ob das, was der Angeklagte wollte, unter § 176 Abs 1 Nr 3 StGB fällt.
2.) Im Fall Marlies Pg@hat es zunächst den Anschein, als wolle die Strafkammer die unzüchtige Handlung, die der Angeklagte vor dem Kind vornehmen wollte und bei der dieses ihm geflissentlich zusehen sollte, darin sehen, daß er bei geöffnetem Hosenschlitz mit seiner darin steckenden Hand Bewegungen in Höhe seines Penis
- 3.
machte, die den Eindruck erweckten und erwecken sollten, daß er an seinem Geschlechtsteil herumfummelte. Damit steht aber im Widerspruch, wenn es bei der Strafzumessung heißt, "die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte sich an den Kindern in einer sehr häßlichen Weise vergehen wollte". Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als wolle die Strafkammer dem Angeklagten doch mehr zur Last legen als, nur die Verleitung des Kindes, seinem Hantieren am eigenen Geschlechtsteil, den das Kind nicht sehen konnte, geflissentlich zuzusehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. |
Sarstedt : Dr.Koffka Schmidt Schıitt - _ Börker