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BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 4 StR 169/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: stvo § 1

Rechtssatzz Der Führer eines lastzugs (Motorwagen mit Anhänger) handelt verkehrswidrig, wenn er, und sei es auch mit Schrittgeschwindigkeit, ein anderes Fahrzeug überholt oder an einem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, obwohl er infolge der Einhaltung eines genügenden Abstands von diesem einem entgegenkonmenden Radfahrer einen Zwischenraum von nur 1,15 m zwischen seinem Lastzug und dem Bord-

stein einräumen kann. ktenzeichens 4 StR 169/57 | Urteil des BSH vom 19. Juni 1957 IG Aschaffenburg .

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Im Kamen des Yolxes In Ger Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinz R W aus Te. zenoren am GERD 1927 in Drei vu

wegen fahrliässiger Tötung u. &

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrickter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Bin der Verhandlung, Staatsanwalt MB dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Fath aus Lohr a. Main wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 10. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

. I. Wie die Strafkammer feststellt, lenkte der Angeklagte, dem seine durch amtsgerichtliches Urteil anläßlich seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entzogene Fahrerlaubnis noch nicht wieder erteilt war, am 2. Juni 1956 einen aus Motorwagen und Anhänger bestehenden, 2,50 m breiten Lastzug durch eine Vorstadtstraße in Lohr am Main. Rechts auf der 6,20 m breiten Straße stand ein 1,50 m breiter Kombiwagen.

Der Angeklagte fuhr, nachdem er seinen Lastzug auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst hatte, in einem Abstand von ungefähr einem Meter am Kombiwagen vorbei. Dabei achtete er nicht genügend auf die linke Fahrbahnseite. Auf ihr fuhr aus entgegengesetzter Richtung der 70jährige Friedrich Fe

mit einem Fahrrad. Der diesem für eine Begegnung noch zur Verfügung stehende Fahrbahnteil zwischen dem Lastzug und dem rechten Bordstein war etwa 1,15 m breit. Während der Begegnung stürzte F@P vom Fahrrad und wurde vom linken hinteren Zwillingsreifen des Anhängers .überrollt. Er erlitt komplizierte Becken- und Rippenbrüche, an deren Folgen er noch

am selben Tag starb.

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Sie hat ihn dagegen einer fahrlässigen Tötung nicht für schuldig erachtet. Dies rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen, Beide Revisionen, die in ihrer Begründung übereinstimmen, müssen zur Aufhebung des Urteils führen.

II. Den auf fahrlässige Tötung gerichteten Vorwurf der Anklage räumt die Strafkammer mit folgender Begründung aus; Zwar sei es vorwerfbar, daß der Angeklagte den Radfahrer übersah; er hätte jedoch "auch bei Kenntnis der wahren

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Verkehrssituation" nicht voraussehen können, daS der ıadfahrer in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt werde. Diesem habe hinreichend Flatz für eine gefahrlose Begegnung zur Verfügung gestanden- Einem Raäfahrer sei zuzunmuten, daß er sich in einem Abstand von 20 cm zwischen seinem tiefstehenden rechten Pedal und dem Randstein fortbewege. Rechne man weitere 20 cm bis zur Fahrradmitte und weitere 25 cm bis zum äußersten linken Funkt der Lenkstange hinzu, so sei dem später Verunglückten noch ein Zwischenraum von 50 cm bis zur Ladefläche des Lastzugs verblieben. Dieser Abstand müsse "einem normalen Radfahrer genügen, um an einem in Schrittempo Tabrenden Lastzug ohne objektive und subjektive Beeinträchtigung der eigenen Fahrsicherheit vorbeizukommen" (UA S 6, 7). Ob diese Erwägung auch für einen 70jährigen Radfahrer, um den es sich im vorliegenden Fall handelte, zutreffe, könne dahingestellt bleiben. Denn die Hauptverhandlung habe "keine Anhaltspunkte"

dafür ergeben, daß der Angeklagte "den entgegenkommenden Radfahrer, sei es euf Grund seiner äußeren Erscheinung oder infolge einer unsicheren Fahrweise, als alten oder älteren und nicht mehr genügend sicheren Mann hätte erkennen können

und müssen". Habe somit die Fahrweise des Angeklagten weder objektiv noch subjektiv den Radfahrer gefährdet, so wäre

für ihn der Unfall auch dann nicht voraussehbar gewesen,

wenn er den Radfahrer rechtzeitig wahrgenommen hätte.

Das Übersehen sei daher für dessen Tod nicht ursächlich gewesen. "

III. Diese Ausführungen unterliegen in mehrfacher Beziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

l.) Zwar vermag der Senat beiden Revisionen insoweit nicht zu folgen, als sie geltend machen, die Strafkamier habe den Begriff der Ursächlichkeit im Strafrecht verkannt

und mit dem der Voraussehbarkei+ vermengt. Tiesen in der schriftlichen Begründung seines Rechtsmittels erhobenen Einwand hat denn auch der Vertreter des Nebenklägers in der Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten, Xeine Stelle im Urteil spricht nämlich dafür, die Strafkanmer habe schon die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den tödlichen Erfolg in Zweifel ziehen wollen. Sie verneint nur die Urfallursächlichkeit der dem Angeklagten vorwerfbaren Verkehrswidrigkeit, nämlich der Tatsache, daß er den Kad-

fahrer übersehen hat.

Wären die Gründe für dieses Ergebnis fehlerfrei, so könnte zwar nach wie vor kein Zweifel daran bestehen, daß der Angeklagte den Tod des TOjährigen FW verursacht hat. Er dürfte aber trotz seiner Verkehrswidrigkeit nicht wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprachen werden. Denn eine genügende Grundlage hierfür sind nicht schon die beiden Tatsachen, daß er den Tod des Kadfahrers 'verursacht und daß er sich verkehrswiärig verhalten hat. feitere Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß der tödliche Unfall gerade durch die dem Angeklagten zur Last liegende Verkehrswidrigkeit herbeigeführt worden ist. Er muß den Unfall, soll er wegen seiner Verursachung verurteilt werden, fahrlässig verursacht haben. Diese Frage hat die Strafkamner verneint, weil nach ihrer Auffassung der Angeklagte auch dann, wenn er den Radfahrer wahrgenommen hätte, so hätte fahren dürfen, wie er es tat,

2.) Gerade die Erwägungen aber, die dieser Meinung des Landgerichts zugrunde liegen, sind nicht fehlerfrei.

a) Bedenklich ist schon der Gedankengang, auf dem die Strafkarmmer zu dem brgebni‘ gelangt, dem Radfahrer habe ein so breiter Zwischenraum zwischen dem Bordstein und

dem zastzug zur Verfügung gestanden, dal er von daicsen Yhrerd der Begegnung einen Abstand von 50 cm habe einhalten kö:men,

Bei 4ieser Annahme ist die „trufkammer u. a. Gavon ausge, angen, daß ein Raäfahrer zur sicheren Führung seines Fahrzeugs keinen größeren Abstanä vom Bordstein benötige als 20 cm, gerechnet

vom tiefstehenäen rechten Pedal. Ein solcher Abstand mag an einem testimnten zfunkt der Strecke, die ein xadfahrer zurückzulegen kat, ausreichen. Sinn der Ausrührungen der „traf-

kaumer ist es aber, ein Xadfahrer sei imstande und es zei ihn zuzumuten, während eines Begegnungsvorgangs, also immerhin

eins gewisse Strecke lang, in einem gleichbleibenden Abstand

von 20 cm an einem Borästein entlangzufahren. Dabei übersieht sie, daß erfahrungsgemäß kein sadfahrer wegen der unvermeidlichen seitlichen Schwankungen seines Fahrzeugs und seines Körpers in der Lage ist, eine ständig gleich weit vom Strasenrand verlaufende Fahrlinie einzuhaiten, Schließlich ist das bandgericht bei Ermittlung des linksseitigen Lbstands des verletzten Radfahrers zur. Lastzug zu Unrecht davon ausgegangen, die BAußerste linke Beerenzungslinie des Verunglückten sei mit der seiner Radlenksteange zusemmengefallen. Die Strafkammer hat nickt bedacht, daß in aller Regel der Körper eines Radfahrers über

diese Linie in die Fahrbahn noch hineinragt.

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b) Doch selbst dann, wenn die Strefkammer auf Grund bedenkenfreier Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dem „aadfahrer habe innerhalb des 1,15 m breiten Raumes zwischen Borästein und Lastzug aus Gründen der allgemein üblichen und deshalb auch ihm zuzumutenden Fahrtechnik ein Abstend von 50 cm vom lastzug zur Verfügung gestanden, versöchte der Senat nicht die Auffassung zu billigen, daß ein - wenigstens normal leistungsfähiger - Radfahrer bei solchem Abstand gefehrlos einen ihm begegnenden „astzug müsse passieren können. Die strafkamıer berücksichtigt auch hier nicht die schon erwähnte Erfohrungstetsache seitlicher „chwankungen jedes Radfahrers,

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sie wird außerdem der Besonderheit des hier zu beurteilenden Begegnungsvorgangs nicht gerecht: Sie hat nicht berücksichtigt, daß auch ein voll fahrtüchtiger Kadfahrer, dem für die Begegnung mit einem aus Hotorwagen und Anhänger bestehenden

Lastzug nur ein Zwischenraum zur Verfügung steht, der ihm bestenfalls die Beobachtung eines Abstands von 50 cm gestattet, unter dem Eindruck der Lünge und Höhe des Lastzugs nur allzu leicht ohne eigene Fahrlässigkeit unsicher wird. Dies um so mehr, als er geradezu durch einen Tngpaß hindurchfahren muß. Die Frage, welchen Abstand ein Kraftfahrer beim Überholen eines anderen oder bei der Vorbeifahrt an ihm einhalten muß, um ihn nicht zu gefährden, 1&ßt sich zwar ebensowenig allgemeingültig beantworten wie die, welchen xaum zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrbahnrend er einem ihm begegnenden Verkehrsteilnehmer einräumen muß. Im vorliegenden Fall reichte für den entgegenkommenden Radfahrer ein Zwischenraum von

1,15 m, der ihm günstigstenfalis einen Abstand von 50 cm vom Lastzug des Angeklasten gestattete um so weniger aus, als der Begegnungsvorgang wegen der länge des Lastzugs und seiner geringen Geschwindigkeit einige Zeit beanspruchte.

c) Erst wenn die Strafkammer ülese bisher außer acht gelassenen Gesichtspunkte berücksichtigt, wird sie zutreffend beurteilen können, ob der Angeklagte dann, wenn er den Raäfahrer bereits aus genügender Entfernung erkennen konnte, also noch bevor er sich anschickte, an dem parkenden Kombiwagen vorbeizufahren, davon hätte absehen züssen, um den Radfahrer nicht zu gefährden.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer sich eine Überzeugung darüber zu bilden haben, wie weit der Abstand des Lastzugs vom linken Bordstein höchstenfalls war. Bisher hat sie nur einen Mindestabstand von 1,15 m festgestellt. Dieser Abstand darf der Beurteilung der Frage nach einer etwaigen Verkehrswiärigkeit des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden, weil er von den beiden äußersten Grenzen

möglichen Abstands, einem Uindest- und einem Höchstabstand,

den für jene Beurteilung ungünstigsten Fall darstellt. Viel- - mehr muß die Strafkammer dabei von dem für den Angeklagten günstigsten Fall, dem Höchstabstand seines Lastzugs, ausgehen.

d) Die Strafkammer wird schließlich richt außer Betracht lassen dürfen, ob etwa ein Hitverschulden des verunglückten Radfehrers zum Unfall beigetragen hat. Es müßte nämlich darn, wenn es erheblich gewesen sein sollte, beim Strafmaß gegen den Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (BGHSt 3, 218 i220]). Bei dieser rrüfung wird zu beachten sein, ob der tadfakrer die ihm drohende Gefahr rechtzeitig hätte erkennen und dann etwa durch Absteigen vom Rad, mö,licherweise zum rechten Bürgersteig hin, ihr hätte begegnen kön: en. Es wird auch zu bedenken sein, ob er etwa wezen seines Alters auch ohne die besondere Verkehrslage, in die er geraten war, nicht mehr fahrsicher war und schon deshalb, wenn überhaupt, nur bei Beobachtung besonderer Vorsicht ein Fahrrad hätte benützen sollen.

IV. Bei diesem Ergebnis kommt es an sich auf eine Prüfung der Verfahrensrügen beider Revisionen nicht mehr an; doch sind auch sie durchweg begründet. Sie sehen mit Recht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Zeugen SEE una GEB nach ihrer Vernehmung und Vereidigung, nachdem sie noch einmal zur Sache ausgesagt hatten, auf diese ergänzenden Aussagen hin nicht mehr vereidigt worden sind. Es hätte in diesem Fall entweder eine nochmalige Vereidigung stattfinden oder ein Beschluß ergehen müssen, aus dem der Grund ihrer Nichtvereidigung zu erkennen war (BGHSt 4, 140,142).

Ebenso begründet ist die weitere Rüge, der Zeuge Ve;

von dessen Vereidigung nach § 60 Nr 3 StPO abgesehen worden war, sei später noch einmal vernommen worden, ohne daß er vereidigt oder ein Beschluß über seine Nichtvereidigung ergangsn ist (BGHSt 1, 269, 272; 273).

Rotberg Krumme Sauer

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