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BGH Urteil vom 07.06.1957 – 5 StR 88/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 88/57 und 2187 04a0 5 StR 89/57
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dentisten Eduard KOEED aus BED, geboren am ÜÜEEEEB 1904 in CE (Ostpreußen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1957 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten werden samt den Feststellungen aufgehoben:
1.) das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.0Oktober 1956
a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen Gg (536 UA), KIND (5 3: vi), sum (S 41 UA), LEE (S 44 UA), Oberfränkische H@B-CnbH (S 46 UA), DEE (S 46 vr),
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TED bi (5 45 va), St ED (S 49 UA), ME (5 50 UA) una Gramm
(S 51 UA) verurteilt worden ist, b) in den übrigen Fällen im Strafausspruch;
2.) das Urteil vom 22.November 1956 im Strafausspruch,
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
)
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil von 8.0ktober 1956 wegen Betruges in 47 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weiterhin, ebenfalls wegen Betruges, durch Urteil vom 22.November 1956 zu sechs Monaten Gefängnis.
Gegen beide Urteile hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt in beiden Fällen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Senat hat die beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren verbunden.
Die Rechtsmittel haben zur zum Teil Erfolg.
I. Betrug gegenüber den Mietinteressenten.
In insgesamt 23 Fällen ist der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden, weil er sich von Wohnungsuchenden, denen er keine Wohnung verschafft hat, Aufbaudarlchen (Baukostenzuschüsse, Mietvorauszahlungen) hat zahlen lassen.
1.) Das erste Haus, das der Angeklagte unter anderem mit Hilfe der Darlehen der Wohnungsuchenden aufbauen wollte, war das Haus Bggestraße EP. Der Angeklagte hat dieses Haus notdürftig soweit hergestellt, daß unter weiteren Opfern verspätet vierzehn Mieter einziehen konnten. Darüber hinaus hat er sich noch von drei Interessenten, die später keine Wohnung bekommen haben, Baukostenzuschüsse geben lassen.
In zweier dieser Fälle sieht die Strafkammer die Voraussetzungen des § 263 StGB als erfüllt an.
a) Der Angeklagte vermietete am 10.Juni 1954 einer Frau Kr eine Einzimmerwohnung im Dachgeschoß. Die Wohnung sollte am 1.Oktober 1954 fertig sein. Der Angeklagte ließ sich einen Baukostenzuschuß von 1000 M geben. Im Spätherbst erklärte er der Frau Kr, die Baupolizei habe Einspruch gegen den Ausbau der für Frau Tr im Dachgeschoß vorgesehenen Wohnung erhoben.
Die Strafkammer sieht in diesem, wie in allen Fällen des Betruges gegenüber Yohnungsuchenden, die Täuschung des
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Angeklagten zunächst in seiner “rklärung, die Finanzierung des Hauses sei im wesentlichen sichergestellt, es bedürfe
der Aufbaudarlehen nur, um "Spitzenbeträge" auszugleichen
(UA S 73).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen allgemein und insbesondere jm Falle Kr zutreffend sind. Auch kommt es nicht darauf an, welche Erklärung der Angeklagte im Spätherbst - also nach Hingabe der 1000 M - abgegeben hat. Jedenfalls hat der Angeklagte Frau Kr Jadurch getäuscht, daß er ihr - wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird (UA S 74) - vorspiegelte, sie werde eine Wohnung im Dachgeschoß erhalten, obwohl er sämtliche dort vorgesehenen Wohnungen schon vergeben hatte.
Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges fehlerfrei dargetan sind, ist die Verurteilung in diesem Falle nicht zu beanstanden.
b) Ebenso liegt es im Falle WEB. Der Angeklagte hatte auch der Zeugin WB eine Einzimmerwohnung im Dachgeschoß vermietet, die am 1.November 1954 fertig sein sollte. Er hatte sich von ihr einen Baukostenzuschuß in Höhe von 1200 M geben lassen. Zur Sicherung dieses Darlehens bewilligte er der Zeugin durch notarielle Urkunde eine Hypothek über 800 M, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Der Frau WB erklärte der Angeklagte jedoch auf Befragen, er habe die Hypothek eintragen lassen,
Ob die Strafkammer hier mit Recht eine für die Hingabe des Baukostenzuschusses ursächliche Täuschung darin gesehen hat, daß der Angeklagte nachträglich die Hypothek bewilligte und über deren Eintragung täuschte, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls hat auch hier das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte der Frau WB eine Wohnung versprochen hat, die schon vergeben war.
2.) Das zweite Haus, das der Angeklagte erwarb und in dem er Mietinteressenten gegen Aufbaudarlehen Wohnungen
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5. versprach, war das Haus RD -SEEEW- Straße WB. Hier
hat er sich in insgesamt 12 Fällen Baukostenvorschüsse von zusammer 24.200 # geben lassen.
Alle Geldgeber hatten das Tarlehen nur zum Zwecke des Ausbaues des Hauses Re -SEB-Str.@B zezeben. Der Angeklagte verschwieg ihnen aber, daß er schon bei Abschluß der Miet- und Darlehensverträge die Absicht hatte, einen Teil der Darlehen zum Aufbau des Hauses Bg@strase & zu verwenden. Er täuschte die Nieter ferner dadti.:ch, daß er mit ihnen einen ziemlich kurzfristigen Binzugsternmin vereinbarte und damit zum Ausdruck brachte, daß bis zu diesem Termin der Bau fertiggestellt sein würde. Er war sich darüber im klaren, daß dies nicht möglich war. Einzelne Mietinteressenten hat der Angeklagte zusätzlich noch auf andere Weise getäuscht. Einer Reihe von ihnen hat er Hypotheken bewilligt und sie über seine Absicht getäuscht, diese Hypotheken ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 263 StGB ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sämtliche Wohnungsuchende über die Verwendung ihrer Gelder und über den Finzugstermin getäuscht. Auf die Zrpothekenbewilligung braucht daher nicht eingegangen zu werden. Ob der Angeklagte in diesem Zusammenhange wirklich eine Täuschung begangen
hat, kann dahinstehen.
3.) Schließlich vergab der Angeklagte noch 8 Wohnungen im Hause KgWstrase EB una eine Wohnung im Hause LB- straße gegen Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 14.450 M. Auch diese Vietinteressenten gaben das Darleher nur für den Ausbau des Hauses, in dem sie eine Wohnung mieteten. Der Angeklagte verschwieg ihnen, daß er das Gelä für andere Zwecke verwenden wollte und daß er zunächst gar nicht die Absicht hattc, rit den Ausbau dieser Häuser zu beginnen.
Auch in diesen Fällen ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Wis in alien vorhergehenden Fällen sind auch
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hier außer der Täuschung alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges einwandfrei festgestellt worden.
II. Betrug gegenüber Nggggp beim Verkauf der drei Häuser,
Als der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, die Bauten zu Ende zu führen, in denen er gegen Baukostenzuschüsse Wohnungen vermietet hattc, entschloß er sich zum Verkauf der Grundstücke. Er wandte sich an einen seiner Lieferanten namens NP. Dieser kaufte die drei Grundstücke. Er wurde- zum Vertragsabschluß durch falsche Angaben über die Erträge der Grundstücke veranlaßt.
Auch in diesem Falle hat das Landgericht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB rechtsirrtunsfrei dargetan. Die Verurteilung wegen Botruges ist nicht zu beanstanden.
III. Betrug zum Nachteile der Lieferanten,
Der Angeklagte ist in weiteren 23 Fällen wegen Betruges gegenüber seinen Lieferanten und Handwerkern verurteilt worden, die er entweder nicht oder nur zum Teil bezahlt hat. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Finanzierung aller Bauten völlig unsicher gewesen sei, Wenn der Angeklagte - so führt das Landgericht aus - bei dieser Lage Aufträge an Lieferanten und Handwerker gegeben habe, so habe er ihnen der Wahrheit zuwider seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Zwar hätten die Lieferanten und Handwerker damit gerechnet, daß die Bezahlung nicht immer fristgerecht erfolgen werde, Sie seien jedoch davon ausgegangen, daß die Finanzierung des Baues sichergestellt sei und sie nicht selbst das Risiko der Finanzierung tragen müßten. Der Angeklagte . habe der Wahrheit zuwider allen Lieferanten und Handwerkern eine "fundierte Kalkulation" vorgetäuscht und dadurch einen entsprechenden Irrtum erregt. Hierdurch seien die Lieferanten zu Lieferungen und die Handwerker zur Ausführung der Arbeiten veranlaßt worden, also zu Vermögensverfügungen,
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. 1 - durch die sis in ihrem Vermögen geschädigt worden seien.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtun. Die Strafkammer geht nach den wiedergegebenen Ausführungen davon aus, daß der Angeklagte alle Handwerker und Lieferanten über seine Zahlungsfähigkeit und auch über seine Zahlungswilligskeit getäuscht habe. Hinsichtlich der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit hat die Strafkammer
über die allgemeinen Ausführungen hinaus noch in einigen Fällen besondere Feststellungen getroffen. Auf diese ist später einzugehen. Im übrigen ist jedoch zu bedenken, daß zwar in jeder Bestellung die Behauptung liegt, zahlen zu wollen, nicht aber stets die Behauptung, zahlen zu können. Letztere Behauptung kann, wenn sie nicht ausdrücklich aufgestellt wird, nur von Fall zu Fall in besonderen Umständen gefunden werden (z.B. beim Zechbetrug, Abzahlungsbetrug u.a.). Solche Umstände sind hier nicht in allen Fällen festgestellt.
Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber den Lieferanten und Handwerkern wäre allgemein nicht zu beanstanden, wenn fehlerfrei festgestellt wäre, daß der Angeklagte nicht zahlen wollte. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Strafkammer schließt nämlich auf den fehlenden Zahlungswillen aus der Unsiche_ueit der Filansivrung und folgert diese wieder aus der "nicht fundierten Kalkulation", Bei dieser Prüfung - so meint die Strafkammer nun aber - könne nicht berücksichtigt werden, daß der Angeklagte den Ausbau aller drei Grundstücke als Einheit betrachtet habe und mit den für alle drei Grundstücke aufzutreibenden Mitteln zunächst die Häuser Bgpstraße & uns rEEB SEHBB- St race & habe aufbauen wollen, Alle Mittel seien ihm nur zum Ausbau eines bestimmten Grundstückes zugesagt und gegeben worden. Die Verwendung der Mittel für andere Grundstücke sei daher unzulässig gewescen.
Das geht an der hier zu entscheidenden Frage vorbei.
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Für welchen Bau die Mittel gegeben waren, war zwar für
die Frage von Bedeutung, ob die Geldgeber, insbesondere
die Mieter, getäuscht wurden. Für die Frage, ob der Angeklagte seine Lieferanten und Handwerker bezahlen wollte, spielte das aber keine Rollc. Eine sichere Feststellung, daß der Angeklagte über seinen Zahlungswillen getäuscht hat, ist somit nicht vorhanden. Die Verurteilung wcgen Betruges kann daher nur insoweit aufrechterhalten werden, als ausreichend festgestellt worden ist, daß der Angeklagte über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat.
Eine derartige Täuschung kann auch durch Unterlassung geschehen. Das setzt aber voraus, daß für den Angeklagten eine Vertragspflicht bestand, seine Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren, Das Landgericht hat den Sachverhalt hierauf nicht geprüft. Eine Rechtspflicht käme nach Treu und Glauben unter Umständen in Betracht, soweit sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Handwerkern und Lieferanten über eine längere Zeit hinzog und sich während dieser Zcit die wirtschaftliche Lage des Angeklagten verschlechterte (vgl BGHSt 6,198). Insoweit sind bisher jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Somit kann die Verurteilung nur insoweit bestehenbleiben, als der Angeklagte bestimmte Tatsachen in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt hat.
So liegt es in den folgenden Fällens
Der Angeklagte hat dem Zeugen Na (Nr 2 vi Ss 35) vorgespiegelt, er habe einen Kreditantrag bei einer Bank gestellt und werde bald Geld erhalten. Tatsächlich hatte der Angeklagte zu dieser. Zeit noch keinen Antrag gestellt,
Die Lieferanten (N Tr 4 - UA S 37), EEE (Nr 5 - UL S 37), Stop (Nr 7 - vn S 39), Nas für die Ho@P-Leichtbauplatten (Nr 8 - UA S 40), Se (Nr 11 - UAS 43), ABB (Nr 13 - vAs 44), FETT 14 - va Ss 45), Ba@B (Nr 17 - UA S 47), Val (Nr 15 - VA S 48), Kae (Nr 24 - UA S 51) täuschte der Angeklagte durch
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die Erklärung, daß er bei der Bank einc Hypothck beantragt habe, deren Auszahlung er in der nächsten Zeit erwarte. Dadurch erweckte er den Eindruck, daß er seine Verpflichtungen bald erfüllen werde, obwohl er wußte, daß das Geld nicht zur Tilgung aller beim Ausbau des Hauses entstehenden Verpflichtungen ausreichen werde.
Den Zeugen Go (ir 10 UA S 42) täuschte der Ingeklagte dadurch, daß er angab, die Firma, welche bis dahin die sanitären Anlagen durchgeführt habe, habe die Arbeit wegen eines neuen Auftrages aufgigeben, obwohl die erste Firma tatsächlich mit der Arbeit aufgehört hatte, weil der Angeklagte die Rechnungen nicht bezahlt hatte.
Dem Vertreter Nester von der Firma NBcCnbH (ir 20 - UA S 48) spiegelte der Angeklagte vor, daß der Sonderkreditvertrag zwischen ihm und der BD unterschrieben worden sei.
In den übrigen Fällen fehlt cs an ausreichenden Feststellungen. Im Falle 9 (SW - vi. Ss 41) heißt cs allerdings, der Angeklagte habe den Zeugen SP immer damit "vertröstet", daß er eine Hypothek beantragt habe, deren Valuta er in kürzester Zeit erhalten ::=rda, Hierdurch wird jedoch nicht klar, ob die Firma sodann noch geliefert hat. Es ist nicht zu ersehen, ob ein Eingehungs- oder ein Stundungsbetrug vorliegt. Ähnlich liegt es im Falle Nr 15 (Oberfränkische H@B-CnbE - UA S 46). Hier hatte der Angeklagte dem Vertreter HiEB zesast, daß er jeden Tag Geld aus Köln erwarte. Anscheinend ist nach dieser Erklärung nichts mehr geliefcrt worden; höchstens könnte wegen nachfolgender, nicht ausgeführter Bestellungen ein Versuch in Frage kommen.
Ein vollendeter (Stundungs-) Betrug würde auch nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte die Firmen durch seine Vorspiegelungen davon abgehalten hätte, ihre Forderungen beizutreiben, und wenn diese Maßnahmen noch zum Erfolge geführt hätten. Das müßte dem Angeklagten auch bewußt
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gewesen sein; hätte er es nur angenommen, so käme Versuch in Frage.
Ebenso liegt es schließlich in den Fällen, in denen der Angeklagte Wechsel gegeben hat, die nicht eingelöst worden sind, also außer in dem schon erwähnten Fall SC in. den Fällen PB (Nr 16 - UA S 46) und TEE (Yr 19 - UVA S 48). Auch hier wird aufgeklärt werden müssen, ob es sich um einen Eingehungs- oder Stundungsbetrug handelt. Für letzteren wird sodann auf die Ausführungen zu den Fällen 9 und 15 verwiesen.
Nach alledem mußte das Urteil in den Fällen Nr 5, 6, 9, 12, 15, 16, 19, 21, 22 und 23° des Abschnittes II des Urteils aufgehoben werden.
IV. Betrug zum Nachteil der Eheleute Ref (5_StR 89/57).
Der Angeklagte hat die Eheleute Re@® die Eigentümer des Hauses REES SEE Straße Nr. @, Aurch die Täuschung, sie würden nach der Auflassung den Kaufpreis in bar erhalten, dazu bewogen, ihm das Eigentum zu übertragen.
Die Verurteilung wegen Betruges ist nicht zu beanstanden. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Schuldspruch ergeben.
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Da nicht auszuschließen ist, daß durch die Verurteilung in einigen der unter III aufgeführten Fälle der Strafausspruch auch in den übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist, hat der Senat in allen Fällen, in denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist, den Strafausspruch aufgehoben.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker